Kapitalertragsteuer bei Auscheiden aus Gesellschaf

Hallo…

Ich wünsche allen einen wunderschönen Tag und einen guten Start in die Arbeitswoche.

Folgendes Szenario:

Eine GmbH hat drei Gesellschafter.

Am 31.12.07 steht ein Gewinn in Höhe von ca. 397 T € zu Buche.

350 T € werden in 2008 an die drei Gesellschafter ausgeschüttet.

In 2008 beträgt der Gewinn 100 T €.

Jetzt - also Anfang 2009 - soll im Rahmen eines Gewinnverwendungsbeschlusses der Zeitpunkt der Ausschüttung des Gewinns aus 2008 entschieden werden.

Nun jedoch die Besonderheit, auf die meine Frage auch abzielt:

Die 3 Gesellschafter sind sich im Jahre 2008 darüber einig geworden, dass ein Gesellschafter auscheidet.
Man ist sich einig dass er seinen Anteil der verbliebenen 47 T E des Gewinns aus 2007 noch erhält.

Jedoch sind sich alle ebenfalls einig darüber, dass an ihn keine Ausschüttung des Gewinns aus 2008 erfolgen soll. Er sieht dies genauso.

Kapitalertragssteuer und GmbH-Recht sind meine Stärke nicht.

Mich interssieren die steuerlichen Konsequenzen aus obriger Absicht.

Zivilrechtlich ist es leicht zu gestalten.

Doch welche Auswirkungen ergeben sich in steuerlicher Hinsicht?
Genannt seien in diesem Zusammenhang noch die §§ 20, 43, 44 EStG.

Demnach frage ich nach den Auswirkungen i.R.d. Kapitalertragsteuer, nach sog. „verdeckten Gewinnausschüttungen“, nach der ESt des Ausscheidenen sowie evtl. nach schenkungsteuerichen Aspekten, die sich aus seinem Verzicht ergeben.

Vielen Dank für die Hilfe…

Entschuldigt, aber ich habe noch eine Nachfrage zu diesem Thema, dass
anscheinend doch entwder zu komplex oder einfach zu kompliziert dargestellt worden ist.

Wie sehen im eigentlichen Sinne die steuerlichen Konsequenzen für den ausscheidenen Gesellschafter aus?

Angenommen im dargstellten Fall erhält dieser für seine GmbH-Anteile einen Veräußerungspreis.
Nach den gesetzlich vorgesehenen Abzügen bleibt dann ein Veräußerungsgewinn, auf welchen er Steuern zu zahlen hat. Oder?
Unterliegt dieser nicht zur Hälfte der ESt?

Müssen seine Gewinnanteile aus 2007 (verbliebene 47 k €) sowie evtl. gar aus 2008 im Veräußerungspreis enthalten, also Bestandteil dessen sein?

Falls ja: Fällt dann nicht im Nachhinein eine weitere („doppelte“) Steuerbelastung an?

Ich habe da ein Abgeltungssteuer oder an Kapitalertragsteuer gedacht.

Vielleicht weiß jemand unter euch wie genau das Prozedere im Hinblick auf die Besteuerung im Rahmen der Veräußerung von Anteilen ist?
Und wie es sich auswirkt, wenn an den ausgeschiedene Gesellschafter nach seinem Ausscheiden Gewinnanteile ausgeschüttet werden?

Danke nochmals…