Hallo…
Ich wünsche allen einen wunderschönen Tag und einen guten Start in die Arbeitswoche.
Folgendes Szenario:
Eine GmbH hat drei Gesellschafter.
Am 31.12.07 steht ein Gewinn in Höhe von ca. 397 T € zu Buche.
350 T € werden in 2008 an die drei Gesellschafter ausgeschüttet.
In 2008 beträgt der Gewinn 100 T €.
Jetzt - also Anfang 2009 - soll im Rahmen eines Gewinnverwendungsbeschlusses der Zeitpunkt der Ausschüttung des Gewinns aus 2008 entschieden werden.
Nun jedoch die Besonderheit, auf die meine Frage auch abzielt:
Die 3 Gesellschafter sind sich im Jahre 2008 darüber einig geworden, dass ein Gesellschafter auscheidet.
Man ist sich einig dass er seinen Anteil der verbliebenen 47 T E des Gewinns aus 2007 noch erhält.
Jedoch sind sich alle ebenfalls einig darüber, dass an ihn keine Ausschüttung des Gewinns aus 2008 erfolgen soll. Er sieht dies genauso.
Kapitalertragssteuer und GmbH-Recht sind meine Stärke nicht.
Mich interssieren die steuerlichen Konsequenzen aus obriger Absicht.
Zivilrechtlich ist es leicht zu gestalten.
Doch welche Auswirkungen ergeben sich in steuerlicher Hinsicht?
Genannt seien in diesem Zusammenhang noch die §§ 20, 43, 44 EStG.
Demnach frage ich nach den Auswirkungen i.R.d. Kapitalertragsteuer, nach sog. „verdeckten Gewinnausschüttungen“, nach der ESt des Ausscheidenen sowie evtl. nach schenkungsteuerichen Aspekten, die sich aus seinem Verzicht ergeben.
Vielen Dank für die Hilfe…