Kapitalflussrechnung - Kritik

Mit der Bilanz und GuV erstelle ich die Kapitalflussrechnung.
Mir ist aber noch nicht klar geworden, was an dieser Methode kritisch ist. Ich brauche Kritik zur Kapitalflussrechnung. Was vernachlässigt sie?

Mit der Bilanz und GuV erstelle ich die Kapitalflussrechnung.
Mir ist aber noch nicht klar geworden, was an dieser Methode
kritisch ist. Ich brauche Kritik zur Kapitalflussrechnung. Was
vernachlässigt sie?

Hallo,

Also ich würde mal sagen, dass man aus einer Bilanz und GuV keine Kapitalflussrechnung erstellen kann (jedenfalls nicht so ohne weiteres). Bestenfalls eine Veränderungsrechnung gegenüber Vorperioden.
Da Bilanz und GuV jedoch sehr stichtagsbezogen und entsprechend manipulierbar sind (window-dressing), kam der Bedarf für weitere Beurteilungsmaßstäbe auf. Einer davon ist eben die Kapitalflussrechnung. Sie vernachlässigt jedoch eben genau das, was Bilanz und GuV zeigen (Verschuldungsgrad, Anlagendeckungsgrad, Gewinn etc. pp.). Beides angewandt und entsprechend bewertet ergibt dann ein wesentlich aussagekräftigeres Bild über das Unternehmen.

Gruß

Hallo ELBuffo,

Da Bilanz und GuV jedoch sehr stichtagsbezogen und
entsprechend manipulierbar sind (window-dressing), kam der
Bedarf für weitere Beurteilungsmaßstäbe auf.

Ich nehme an, dass Dir dieser Satz im „Eifer des Gefechts“ etwas entglitten ist. Ich frage mich nämlich gerade, wie es eine GuV schafft, „stichtagsbezogen“ zu sein.

Einer davon ist eben die Kapitalflussrechnung. Sie vernachlässigt :jedoch eben genau das, was Bilanz und GuV zeigen (Verschuldungsgrad,
Anlagendeckungsgrad, Gewinn etc. pp.).

Ich denke das kann man einfacher haben:

§ 246 HGB --> Verweis auf VFE-Lage

Vermögenslage = Bilanz
Finanzlage = Kapitalflussrechnung
Ertragslage = Gewinn- und Verlustrechnung

VG
Sebastian

Ich nehme an, dass Dir dieser Satz im „Eifer des Gefechts“
etwas entglitten ist. Ich frage mich nämlich gerade, wie es
eine GuV schafft, „stichtagsbezogen“ zu sein.

Äh, ja. Die Formulierung ist in Bezug auf die GuV sicher nicht ganz richtig. Hier trifft wahrscheinlich das window-dressing eher zu.

Einer davon ist eben die Kapitalflussrechnung. Sie vernachlässigt :jedoch eben genau das, was Bilanz und GuV zeigen (Verschuldungsgrad,
Anlagendeckungsgrad, Gewinn etc. pp.).

Ich denke das kann man einfacher haben:

§ 246 HGB --> Verweis auf VFE-Lage

Du meinst §246 ff.?

Vermögenslage = Bilanz
Finanzlage = Kapitalflussrechnung
Ertragslage = Gewinn- und Verlustrechnung

Richtig. Es ging ja aber eben um die Frage, was jetzt an der Kapitalflußrechnung nicht so toll ist. Daneben hatte ich ja auch darauf hingewiesen, dass alle drei Dinge zusammen ein besseres Bild abgeben. Jedes Teil für sich zeigt nun einmal das eine oder andere nicht und ist entsprechend gestaltbar. Bei allen drei zusammen wird das schon wesentlich schwieriger.
Und dass es nicht gerade gut ist, nur einzelnen Kennzahlen hinterher zu hecheln, zeigt ja gerade die sog. Finanzkrise. Auch wenn hier natürlich noch andere Dinge reinspielen.
Ist eine Kapitalflussrechnung nach HGB tatsächlich vorgeschrieben? Schlägt da IAS/IFRS durch?

MfG

Hallo,

§ 246 HGB --> Verweis auf VFE-Lage

Du meinst §246 ff.?

Ja, stimmt. Zahlendreher. 246 ff. wäre falsch. Ich meinte den 264.

Vermögenslage = Bilanz
Finanzlage = Kapitalflussrechnung
Ertragslage = Gewinn- und Verlustrechnung

Richtig. Es ging ja aber eben um die Frage, was jetzt an der
Kapitalflußrechnung nicht so toll ist. Daneben hatte ich ja
auch darauf hingewiesen, dass alle drei Dinge zusammen ein
besseres Bild abgeben. Jedes Teil für sich zeigt nun einmal
das eine oder andere nicht und ist entsprechend gestaltbar.

Ja, nur die Begründung welche Bestandteile „was zeigen“ erschien mir nicht so ganz zutreffend. Du hattest ja geschrieben

Sie vernachlässigt jedoch eben genau das, was Bilanz und GuV zeigen :frowning:Verschuldungsgrad, Anlagendeckungsgrad, Gewinn etc. pp.)

Wie Du ja schon sagtest, muss man es viel globaler sehen. Also eben nicht nur einzelne Kennzahlen sondern sämtliche Bestandteile eines JA für Gesellschaften die nach 264 verpflichtet sind.

Ist eine Kapitalflussrechnung nach HGB tatsächlich
vorgeschrieben? Schlägt da IAS/IFRS durch?

Gegenwärtig nur für den Konzernabschluss (vgl. http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__297.html). Durch das BilMog ist aber eine Einbettung in 264 vorgesehen. Darüber wurde ja viele Jahre diskutiert, weil der Verweis auf die VFE-Lage in 264 schon sehr lange vorhanden ist, bisher aber noch kein Instrument gesetzlich vorgesehen war, um eben die F-Lage darzustelllen. Die KFR wird heute aber schon in sehr vielen Jahresabschlüssen, selbst wenn keine gesetzliche Verpflichtung dazu besteht, geführt. Allerdings wird diese dann nicht immer veröffentlicht (vgl. Befreiungsvorschriften über Offenlegung von JA)

VG
Sebastian

Hallo,

Ja, stimmt. Zahlendreher. 246 ff. wäre falsch. Ich
meinte den 264.

O.K. Mir war eben neu, dass tatsächlich soetwas wie eine KFR konkret vorgeschrieben wäre.

Ja, nur die Begründung welche Bestandteile „was zeigen“
erschien mir nicht so ganz zutreffend. Du hattest ja
geschrieben

Sie vernachlässigt jedoch eben genau das, was Bilanz und GuV zeigen :frowning:Verschuldungsgrad, Anlagendeckungsgrad, Gewinn etc. pp.)

Naja, es ging eben um die Kritik an der KFR. Und diese vernachlässigt nun mal diese Punkte. Es ging weder bei der Frage noch bei meiner Antwort darum, was schlecht an einer KFR ist. Vielleicht liegt dieses Mißverständnis daran, dass das Wörtchen Kritik im allgemeinen deutschen Sprachgebrauch nur im Zusammenhang mit negativen Aspekten verwendet wird.

Ist eine Kapitalflussrechnung nach HGB tatsächlich
vorgeschrieben? Schlägt da IAS/IFRS durch?

Gegenwärtig nur für den Konzernabschluss (vgl.
http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__297.html). Durch das
BilMog ist aber eine Einbettung in 264 vorgesehen. Darüber
wurde ja viele Jahre diskutiert, weil der Verweis auf die
VFE-Lage in 264 schon sehr lange vorhanden ist, bisher aber
noch kein Instrument gesetzlich vorgesehen war, um eben die
F-Lage darzustelllen. Die KFR wird heute aber schon in sehr
vielen Jahresabschlüssen, selbst wenn keine gesetzliche
Verpflichtung dazu besteht, geführt. Allerdings wird diese
dann nicht immer veröffentlicht (vgl. Befreiungsvorschriften
über Offenlegung von JA)

Alles klar. Also noch keine Pflicht für eine KFR. Wer natürlich keine veröffentlicht, muss wahrscheinlich damit rechnen, dass der Leser darüber ins Nachdenken kommt, ob man etwa schlechte Zahlen verbergen wollte.

Gruß