Hallo,
theoretisch kann auch eine eG gemeint sein, der geschäftsführende Vorstand wird auch gerne mal landläufig als „Geschäftsführer“ abgestempelt.
Wer als Vorstandsmitglied einer eG eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausübt, ist grundsätzlich sv-pflichtig, so BSG Urteil vom 02.03.1975, 12/3 RK 80/71 und vom 21.02.1990, 12 RK 47/87.
Näheres ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls, aber mithin kann angenommen werden, dass der „Geschäftsführer“ unter einer gewissen Weisungsaufsicht steht, ein der Arbeit entsprechendes Entgelt erhält, etc, so dass in der Masse der Fälle von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen ist. Zumindest was mir so unter die Finger kommt, muss ja nicht repräsentativ sein.
LG
S_E