Kapitalgesellschaft gründen

Hallo!

Wenn eine Person eine Kapitalgesellschaft gründet (z.B. eine Genossenschaft) und in ihr als Geschäftsführer angestellt ist - ist die Person dann versicherungspflichtiger Angestellter oder Selbständiger?

Vielen Dank und Grüße aus dem sonnigen Süden
BaBlue

Hallo,

ein Geschäftsführer ist immer ein Angestellter. Ob er/sie versicherungspflichtig ist, hängt von Gehalt ab. Dazu gibt es Tabellen (Krankenkasse, Rentenversicherung). Um genaueres zu erfahren, ein schüchterner Blick in das Genossenschaftsgesetz hilft weiter.

Gruß Klaus

SV-Pflicht beherrschender Gesellschafter-GF
Servus,

ein beherrschender Geschäftsführer (d.h. mit über 50% an der Gesellschaft beteiligt) ist nicht sozialversicherungspflichtig.

Klappt bei einer Genossenschaft aber wegen § 4 GenG nicht. Vermutlich meinst Du eine GmbH.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo,

Hallo,

ein Geschäftsführer ist immer ein Angestellter.

Ja, aus steuerrechtlicher Sicht schon.

Ob er/sie
versicherungspflichtig ist, hängt von Gehalt ab. Dazu gibt es
Tabellen (Krankenkasse, Rentenversicherung).

Interessant, dass die Entgelthöhe sich neuerdings auf die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung auswirkt. Gut, Spitzbübisch betrachtet, liegt bei einer geringfügigen Beschäftigung Versicherungsfreiheit vor.

Um genaueres zu
erfahren, ein schüchterner Blick in das Genossenschaftsgesetz
hilft weiter.

Was hat das mit der Beurteilung zu tun?!

Greetz
S_E

Hallo,

theoretisch kann auch eine eG gemeint sein, der geschäftsführende Vorstand wird auch gerne mal landläufig als „Geschäftsführer“ abgestempelt.

Wer als Vorstandsmitglied einer eG eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausübt, ist grundsätzlich sv-pflichtig, so BSG Urteil vom 02.03.1975, 12/3 RK 80/71 und vom 21.02.1990, 12 RK 47/87.

Näheres ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls, aber mithin kann angenommen werden, dass der „Geschäftsführer“ unter einer gewissen Weisungsaufsicht steht, ein der Arbeit entsprechendes Entgelt erhält, etc, so dass in der Masse der Fälle von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen ist. Zumindest was mir so unter die Finger kommt, muss ja nicht repräsentativ sein.

LG
S_E

Hiho,

Wenn eine Person eine Kapitalgesellschaft gründet

  • wie im Ausgangsposting angegeben, kann das keine Genossenschaft sein, weil man dafür mindestens drei Genossen braucht. Auf diese Weise ist die Existenz eines beherrschenden Genossen von vornherein ausgeschlossen, weil der für sich allein immer in der Minderheit ist.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo,

aber nur weil einer sie gründet, quasi den Hut auf hat, heißt das ja noch lange nicht, dass nicht noch zwei dabei sind =)

Kommt wieder der Prüfer in mir durch, wäre, könnte, müsste, sollte.

LG
S_E

One man - one vote
Servus,

das Beherrschen klappt halt ohne Mehrheit in der Generalversammlung nicht so recht. So dass es in einer Genossenschaft keinen beherrschenden Genossen geben kann, weil weder eine Einmanngenossenschaft noch eine Stimmenmehrheit eines einzelnen Genossen in der Generalversammlung wegen Besitzes mehrerer Geschäftsanteile möglich ist.

Wenn z.B. in einer Funktaxigenossenschaft oder in einer Raiffeisengenossenschaft alle Genossen froh sind, dass einer den ungeliebten Vorstandsjob macht, und wenn dieser eine typischerweise so eine Hansdampf-Figur mit der großen Klappe ist, wird er bloß wegen der großen Klappe nicht unternehmerähnlich, auch wenn er faktisch alleine über die Geschicke der Genossenschaft bestimmt.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder