ein Komanditist ist an einer KG mit 15.000 € beteiligt. Für ihn wird ein Kapitalkonto geführt, auf dem Gewinne und Verluste anteilig hinzu- oder abgerechnet werden.
Eine Klausel im Gesellschaftsvertrag besagt nun, daß ein Kommanditist, wenn sein Kapitalkonto ins Negative rutscht, das Konto wieder glattstellen muß.
Kann das sein ? Eigentlich haftet ein Kommanditist doch nur mit seiner Einlage und wenn die eben futsch ist, ist sie futsch. Wenn die Klausel Gültigkeit hat, würde das ja bedeuten, daß der Kommanditist im schlimmsten Fall mit mehr als seinen 15.000 € für die Firma haften müßte.
Geht das oder ist diese Klausel ungültig, weil ein Kommanditist grundsätzlich nur mit seiner Einlage haftet ?
Kann das sein ? Eigentlich haftet ein Kommanditist doch nur
mit seiner Einlage und wenn die eben futsch ist, ist sie
futsch.
Genau, aber hier reden wir von der Haftung GesellschafterGläubiger im Insolvenzfall. Was Du schilderst, ist aber eine Frage des Verhältnisses zwischen Gesellschaft und Gesellschafter. Aus den Verlusten heraus ist eine Verbindlichkeit des Kdt. ggü. der Gesellschaft entstanden, die natürlich beglichen werden muß. Ob das Kind nun Gesellschafterkonto oder Forderungen ggü. Gesellschafter genannt wird, ist bei der Beurteilung des Sachverhaltes nicht von Bedeutung.
Gruß,
Christian
P.S.
Um noch eine Analogie zu liefern: Auch Kunden unterhalten bei Gesellschaften Verrechnungskonten. Auch diese Konten können (wenn das Unternehmen es zuläßt) „ins Minus laufen“. Dann ist eben eine Forderung des Unternehmens ggü. diesem Kunden entstanden, die irgendwann beglichen werden muß. Nicht anders verhält es sich hier bei Deinem Kdt.