Hallo zusammen,
angenommen, jemand bestellt Anfang Dezember bei einem großen Onlineversand ein elektronisches Gerät, welches über einen Dritten Anbieter ausgeliefert wird, um es an Weihnachten zu verschenken.
Am Weihnachtsabend wird festgestellt, daß das Gerät beschädigt ist. Der Händler bietet an, das Gerät an den Hersteller zur Reparatur einzusenden. Das Gerät kommt nach zwei Monaten als „Repariert“ zurück, in Wirklichkeit wurde aber nichts gemacht.
Der Käufer ist natürlich sehr verärgert und möchte nun sein Geld zurück oder ein neues Gerät im Austausch. Dies verweigert der Händler jedoch mit der Begründung, daß dem Hersteller ein zweiter Versuch zusteht, das Gerät zu reparieren.
Ist das korrekt? Hat der Käufer wirklich keinen Anspruch auf „Geld zurück?“
Vielen Dank!
Armin
Hallo Armin,
Ist das korrekt? Hat der Käufer wirklich keinen Anspruch auf
„Geld zurück?“
Nein, noch nicht. Erst ist ein zweiter Nachbesserungsversuch nötig,
vergl. § 440 Satz 2 BGB.
Gruß - Jaschiii
Hi,
aber innerhalb einer zumutbaren Frist… und noch einmal 2 Monate warten ist NICHT zumutbar.
Daher Frist setzen und ankündigen dass nach Ablauf der Frist Geld zurück verlangt wird
Gruß
BJ
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Hallo BigJohn,
aber innerhalb einer zumutbaren Frist… und noch einmal 2
Monate warten ist NICHT zumutbar.
Daher Frist setzen und ankündigen dass nach Ablauf der Frist
Geld zurück verlangt wird
Tut mir leid, aber dem kann ich nicht zustimmen. Ich weiß zwar was Du
meinst mit dem „Nichtzumutbar“. Und zwei Monate sind für uns
Verbraucher in einer schnellebigen Welt zugegebenermaßen manchmal
fürchterlich lang.
Aber rein juristisch ist das hier kein Tatbestandsmerkmal, dass eine
zweite Andienung entbehrlich machte. Und ich würde wetten, dass 50 %
der Gerichte in einem solchen Fall zwei Monate auch als nicht zu
lange ansehen. Man muss das in Relation zum Warenwert und zum
Interesse des VK an der Vertragserfüllung sehen, nicht in Relation zu
Weihnachten…
Gruß - Jaschiii
Danke!
Vielen Dank für Euere Hinweise.
Viele Grüße
Armin