Kaputten Duschkopf melden?

Hallo,

bei mir ist seit einigen Tagen der Duschkopf im Badezimmer (wo auch sonst?) kaputt. Soll heißen, das Wasser kommt nicht mehr unten raus, wie es sein soll, sondern spritzt zu allen Seiten raus. Ich hab schon nachgesehen, aber er ist wohl nicht mehr zu retten. Also habe ich gestern einen neuen gekauft, damit ich wieder duschen kann.

Jetzt kam mir jedoch der Gedanke, dass ich den kaputten Duschkopf lieber meinem Vermieter melden sollte. Ich möchte den neu gekauften nämlich gern mitnehmen, wenn ich irgendwann ausziehe (hab mir nen etwas „besseren“ geleistet) und wollte einfach den alten dann wieder dran schrauben.

Meine Frage ist jetzt, ob ich dann bei einem Auszug den kaputten Duschkopf vielleicht ersetzen muss, wenn ich das jetzt nicht melde.

Muss so etwas der Mieter oder der Vermieter ersetzen? Und welche Lebensdauer sollte ein Duschkopf normalerweise haben?

Ich würde mich über eure Antworten freuen.

Grüße,
Susanne

Hallo Susanne,

bei mir ist seit einigen Tagen der Duschkopf im Badezimmer (wo
auch sonst?) kaputt. Soll heißen, das Wasser kommt nicht mehr
unten raus, wie es sein soll, sondern spritzt zu allen Seiten
raus. Ich hab schon nachgesehen, aber er ist wohl nicht mehr
zu retten. Also habe ich gestern einen neuen gekauft, damit
ich wieder duschen kann.

Jetzt kam mir jedoch der Gedanke, dass ich den kaputten
Duschkopf lieber meinem Vermieter melden sollte. Ich möchte
den neu gekauften nämlich gern mitnehmen, wenn ich irgendwann
ausziehe (hab mir nen etwas „besseren“ geleistet) und wollte
einfach den alten dann wieder dran schrauben.

Meine Frage ist jetzt, ob ich dann bei einem Auszug den
kaputten Duschkopf vielleicht ersetzen muss, wenn ich das
jetzt nicht melde.

Ja, muss dann ersetzt werden. Schau jedoch mal bitte in Deinen Mietvertrag. Ist dort möglicherweise nicht ohnehin eine Klausel, in welcher vereinbart ist, dass Du Kleinreparaturen ( manche Mietverträge : Bagatellschäden ) im Einzelfall bis zur Höhe von 75 EURO auf das Jahr begrenzt auf höchstens einer Monatsmiete oder 8 % ( darunter darf es auch sein, nur nicht über diesen Zahlen ) zu tragen hast. Der Duschkopf fällt unter diese Vereinbarung.

Muss so etwas der Mieter oder der Vermieter ersetzen? Und
welche Lebensdauer sollte ein Duschkopf normalerweise haben?

Wenn die Kleinreparaturklausel/Bagatellschädenklausel besteht und korrekt ist ( also sie muss - vorgeschrieben - auf den Einzelfall begrenzt sein und gleichzeitig muss der Gesamtjahresbetrag im Mietvertrag vereinbart sein ) muss der Vermieter nur den Anteil zahlen, der über der Vereinbarung liegt.

Für den Einelfall z.B. 112 EURO. Du zahlst dann 75 EUR und der Vermietér muss 37 EUR zahlen.

Für die Jahresberechnung: Deine Miete beträgt 300 EURO im Monat. Hierauf ist der Jahreseigenanteil begrenzt. 294,00 EURO hast Du bereits früher an Einzelrechnung gezahlt. Nun kommt ein WC-Deckel für 22 EURO hinzu. An dieser Rechnung hast Du 6 EURO zu zahlen, der Rest muss ( weil der Jahresbetrag überschritten wird) der Vermieter zahlen. Und dann natürlich bei allen folgenden Rechnungen zahlt nur der Vermieter. Hier ist zu beachten, wenn Du im Juli einziehst, dass der Vermieter mit Dir zwar dieses Begrenzung des Jahresbetrages festlegt ( es zählt hier das Kalenderjahr ), in solchen Fällen er nur anteilig Anspruch hat. In dem genannten Beispiel könnte nur 150 EUR für den Rest des Jahres abgerechnet werden. Würde man bei den 300 EUR trotzdem bleiben wäre Dein Anteil, auf das Jahr umgerechnet weitaus höher als die mit 300 EUR vereinbarte Höchstgrenze.

In Deinem Fall kann der Vermieter jedoch, selbst wenn die Rechnung Deinen Eigenanteil überschreiten würde, Zahlung verweigern. Grundsätzlich hat der Mieter keinen Zahlungsanspruch an den Vermieter, wenn er den Mangel nicht meldet und von sich aus tätig wird. Es bedarf grundsätzlich der Mängelmeldung an den Vermieter und die Klärung, wer Handwerker/ wer Leistungen in Auftrag gibt. Du bist daher, wenn der Vermieter kulant ist, gut dran. Wenn er Kulanz ablehnt, muss der Duschkopf trotzdem bei Auszug bleiben. (Insbesondere aber dann, wenn die Kleinreparaturklausel vereinbart ist)

Gruss Günter

Hallo Günther,

sag mal, ist diese Kleinreparatur-Klausel nicht anders gemeint, als Du Susanne geantwortet hast???

Du schreibst:

Ja, muss dann ersetzt werden. Schau jedoch mal bitte in Deinen
Mietvertrag. Ist dort möglicherweise nicht ohnehin eine
Klausel, in welcher vereinbart ist, dass Du Kleinreparaturen (
manche Mietverträge : Bagatellschäden ) im Einzelfall bis zur
Höhe von 75 EURO auf das Jahr begrenzt auf höchstens einer
Monatsmiete oder 8 % ( darunter darf es auch sein, nur nicht
über diesen Zahlen ) zu tragen hast. Der Duschkopf fällt unter
diese Vereinbarung.

Okay, damit kann ich leben und ist mir auch klar.

Aber:

Wenn die Kleinreparaturklausel/Bagatellschädenklausel besteht
und korrekt ist ( also sie muss - vorgeschrieben - auf den
Einzelfall begrenzt sein und gleichzeitig muss der
Gesamtjahresbetrag im Mietvertrag vereinbart sein ) muss der
Vermieter nur den Anteil zahlen, der über der Vereinbarung
liegt.

Für den Einelfall z.B. 112 EURO. Du zahlst dann 75 EUR und der
Vermietér muss 37 EUR zahlen.

AAAAAAALSO, hier glaube ich liegst Du falsch (???). In allen Sendungen im TV, in denen es um Mietrecht ging, ist ganz klar die folgende Aussage getroffen worden:

Sobald die Reparaturkosten für eine sog. „Bagatellsache, welche unter die Kleinreparaturklausel fällt“, über den im Mietvertrag vereinbarten 75,00 EUR pro Einzelfall liegen, zahlt der Vermieter die GESAMTE Rechnung. Einen sogenannten „Eigenanteil“ für den Mieter (wie von Dir oben geschrieben) gibt es dabei nicht.

Liegen die Reparaturkosten also bei 80,00 EUR zahlt der Mieter nicht 75,00 EUR und der Vermieter nicht den Rest von 5,00 EUR. Nein, der Vermieter muss dann die gesamten 80,00 EUR aus seiner eigenen Tasche zahlen.

Oder liege ich da falsch (bzw. alle von mir bisher gehörten/gesehenen Mietrechtsexperten)?

Viele Grüße
Kati

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Hallo Kati

sag mal, ist diese Kleinreparatur-Klausel nicht anders
gemeint, als Du Susanne geantwortet hast???

Du schreibst:

Ja, muss dann ersetzt werden. Schau jedoch mal bitte in Deinen
Mietvertrag. Ist dort möglicherweise nicht ohnehin eine
Klausel, in welcher vereinbart ist, dass Du Kleinreparaturen (
manche Mietverträge : Bagatellschäden ) im Einzelfall bis zur
Höhe von 75 EURO auf das Jahr begrenzt auf höchstens einer
Monatsmiete oder 8 % ( darunter darf es auch sein, nur nicht
über diesen Zahlen ) zu tragen hast. Der Duschkopf fällt unter
diese Vereinbarung.

Okay, damit kann ich leben und ist mir auch klar.

Aber:

Wenn die Kleinreparaturklausel/Bagatellschädenklausel besteht
und korrekt ist ( also sie muss - vorgeschrieben - auf den
Einzelfall begrenzt sein und gleichzeitig muss der
Gesamtjahresbetrag im Mietvertrag vereinbart sein ) muss der
Vermieter nur den Anteil zahlen, der über der Vereinbarung
liegt.

Für den Einelfall z.B. 112 EURO. Du zahlst dann 75 EUR und der
Vermietér muss 37 EUR zahlen.

AAAAAAALSO, hier glaube ich liegst Du falsch (???). In allen
Sendungen im TV, in denen es um Mietrecht ging, ist ganz klar
die folgende Aussage getroffen worden:

Sobald die Reparaturkosten für eine sog. „Bagatellsache,
welche unter die Kleinreparaturklausel fällt“, über den im
Mietvertrag vereinbarten 75,00 EUR pro Einzelfall liegen,
zahlt der Vermieter die GESAMTE Rechnung. Einen sogenannten
„Eigenanteil“ für den Mieter (wie von Dir oben geschrieben)
gibt es dabei nicht.

Liegen die Reparaturkosten also bei 80,00 EUR zahlt der Mieter
nicht 75,00 EUR und der Vermieter nicht den Rest von 5,00 EUR.
Nein, der Vermieter muss dann die gesamten 80,00 EUR aus
seiner eigenen Tasche zahlen.

Diese Interpretation ist falsch. Ich kenne auch keine Sendung, die dies so behauptet haben soll, wie Du es auslegst.

Oder liege ich da falsch (bzw. alle von mir bisher
gehörten/gesehenen Mietrechtsexperten)?

Also, ich weiss nicht wen Du gesehen hast. Die Rechtslage ist klar. Es kann aber keineswegs z.B WISO gewesen sein. Dort wurde vor einiger Zeit dieses Thema behandelt. Vielleicht hast Du kurz weggehört und den entscheidenden Hiwneis nicht gehört. Herr Opoczinski ( ich glaub so wird es geschrieben ) hat auf die Kleinreparaturklausel/Bagatellklausel hingewiesen, auch darauf, dass der in der Vereinbarung mit dem Mieter überschreitende Betrag vom Vermieter gezahlt werden muss. Und es wurde hingewiesen, dass nicht jeder kleinere Betrag auch immer unter die Kleinreparaturklausel fallen muss. In diesen Fällen der Vermieter dann dier Kosten in voller Höhe tragen muss.

Beispiel: Die Klingelanlage fällt aus. Der Mangel, den der Handwerker feststellt, ist ein Wackelkontakt in der Wohnung. Mit Fahrtkosten wird eine Rechnung in Höhe von 80 EUR gelegt. Die Kleinreparaturklausel ist mit 75 EUR pro Einzelfall vereinbart. Für das Jahr sind 8 % der Jahresmiete als Obergrenze vereinbart. Der Mieter muss in diesem Fall, da die Klingelanlage aus seiner Wohnung heraus dem direkten Zugriff ausgesetzt ist, die anteiligen Kosten bis zur Höhe von 75 EUR tragen.

Ich gehe davon aus, dass es nunmehr klar ist und wünche noch einen schönen Sonntag.

Gruss Günter

Diese Interpretation ist falsch. Ich kenne auch keine Sendung,
die dies so behauptet haben soll, wie Du es auslegst.
Also, ich weiss nicht wen Du gesehen hast. Die Rechtslage ist
klar.

Hallo,

ja, die Rechtslage ist in der Tat klar:

Übersteigt die Reperaturrechnung die vereinbarte Höhe der Kleinreparaturklausel, so hat der Vermieter die vollen Kosten zu tragen. Einen „Selbstbehalt“ des Mieters gibt es nicht.

siehe auch Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 11.06.2002 (Aktenzeichen 24 U 183/01)

Quellen u.a.:

http://www.finanztip.de/recht/mietrecht/br-miet14120…

viele Grüße,

Ralf

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Diese Interpretation ist falsch. Ich kenne auch keine Sendung,
die dies so behauptet haben soll, wie Du es auslegst.
Also, ich weiss nicht wen Du gesehen hast. Die Rechtslage ist
klar.

Hallo,

ja, die Rechtslage ist in der Tat klar:

Übersteigt die Reperaturrechnung die vereinbarte Höhe der
Kleinreparaturklausel, so hat der Vermieter die vollen Kosten
zu tragen. Einen „Selbstbehalt“ des Mieters gibt es nicht.

siehe auch Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Urteil vom
11.06.2002 (Aktenzeichen 24 U 183/01)

Quellen u.a.:

http://www.finanztip.de/recht/mietrecht/br-miet14120…

Hallo Ralf,

ich kann und werde Deiner Interpretation nicht zustimmen. So hat das OLG nämlich sein Urteil sicher nicht gefällt. So ist aber der Bericht auch nicht zu interpretieren, denn im Bericht wird „größere Reparaturen“ hingewiesen. Es ist unbestritten, dass der Vermieter haftet, wenn es um größere Reparaturen geht. Dann spricht man auch nicht mehr von der Kleinreparaturklausel. In solchen Fällen ist im Einzelfall zu klären, ob die Kleinreparaturklauseln mit der Kostenbeteiligung des Mieters anzuwenden ist oder aber, ob durch die Höhe des Betrages sich nicht schon daraus ergibt, dass es eine echte Instandsetzung ist.

Im Mietrechtskommentar ist unter § 538 BGB dieses Urteil des OLG aufgeführt. Der Kommentar geht auf den wesentlichen Hinweis des Urteils ein " Kleinreparaturklauseln, die eine anteilige Kostenbeteiligungspflicht des Mieters an allen Reparaturen vorsehen, sind nach § 307 BGB unwirksam. Dies gilt auch dann, wenn sie im Übrigen die oben genannten Voraussetzungen ( Anmerkung von mir: hier wird auf die Beteiligung des Mieters im Einzelfall und die Begrenzung im Jahr hingewiesen ) erfüllen.

Auch unter § 535 BGB wird nochmals hingewiesen, dass für größere Reparaturen die Kleinreparaturklauseln nicht anzuwenden ist.

Zudem wird nochmals im Kommentar unter § 538 BGB RdNr. 58 hingewiesen, dass unter Kleinreparatur eine Arbeitszeit von einer bis 2,5 Stunden zu verstehen ist, zuzügl. Wegegeld und Mehrwertsteuer. Ausserdem wird hingewiesen, dass zwar derzeit die Obergrenze durch Gerichte auf 75 EUR festgelegt, jedoch auf Grund der Verteuerungen eine Kostenbeteiligung von 100 EURO auch angemessen ist.

Ihc wäre baff erstaunt, wenn bei uns an drei verschiedenen Orten des AGs falsche Urteile fällen würden, auch unser LG keine Ahnung hätte und ausserhalb unserer Gerichtsbezirke, soweit wir tätig sind, vier weitere Gerichte andere Urteile als das OLG Düsseldorf fällen. Ich werde mir aber morgen im Büro einmal das gesamte Urteil, den Hintergrund, weshalb es zu diesem Urteil gekommen ist, weil es in dieser Frage schon längst rechtswirksame Urteile gibt, mal ansehen ( wir erhalten jeden Monat die zu Mietsachen in D anfallenden Urteile, wen diese von besonderer Bedeutung sind ). Man muss wissen, dass ein OLG kein Urteil in gleichgelagerter Rechtssache treffen darf, wenn es in gleichgelagerten Mietsachen einem anderen OLG-Urteil widerspricht. Dann muss das OLG, will es eine abweichende Entscheidung fällen, diesen Fall zur Entscheidung dem BGH vorlegen oder es muss ein Rechtsentscheid herbeigeführt würden. Beides ist nicht erfolgt, also muss der Hintergrund ein anderer Hintergrund sein als die klare Vereinbarung zur Kleinreparaturklausel, wie sie anerkannt ist.

Auch der Großkommentar von sechs namhaften Juristen, die das Urteil eingearbeitet haben, kann letztlich nicht eine völlig andere Auffassung darstellen.

sorry. Es geht nicht gegen Dich. Ich habe es mir längst abgewöhnt auf Veröffentlichungen und Interpretationen von Urteilen mir ohne Kenntnis des Urteils eine Meinung zu bilden, wenn diese Meinung nicht von juristischen Fachverlagen, von Richtern, die Urteile kommentieren, stammen. Meist werden in solchen Kurzkommentaren, die Umständ enicht dargelegt und es ergibt sich ein völlig falsches Bild.

Gruss Günter

ich kann und werde Deiner Interpretation nicht zustimmen. So
hat das OLG nämlich sein Urteil sicher nicht gefällt. So ist
aber der Bericht auch nicht zu interpretieren, denn im Bericht
wird „größere Reparaturen“ hingewiesen. Es ist unbestritten,
dass der Vermieter haftet, wenn es um größere Reparaturen
geht. Dann spricht man auch nicht mehr von der
Kleinreparaturklausel.

Hallo Günter,

das ist nicht meine Interpretation sondern die einmütige Interpretation aller über google gefundenen Seiten zu diesem Urteil

z.B.

http://www.scsherxheim.de/urteile.html#u6

und viele viele andere mehr.

Als „größere Reparaturen“ sind alle Reparaturen zu verstehen, die diesen vertraglichen Höchstbetrag übersteigen, im Sinne von „größer als“.

Auch unter § 535 BGB wird nochmals hingewiesen, dass für
größere Reparaturen die Kleinreparaturklauseln nicht
anzuwenden ist.

Ja, eben. Und damit gibt es auch keine Selbstbeteiligung des Mieters an größeren Reparaturen, die aus der Kleinreparaturenklausel abzuleiten ist.

Ihc wäre baff erstaunt, wenn bei uns an drei verschiedenen
Orten des AGs falsche Urteile fällen würden, auch unser LG
keine Ahnung hätte und ausserhalb unserer Gerichtsbezirke,
soweit wir tätig sind, vier weitere Gerichte andere Urteile
als das OLG Düsseldorf fällen.

welche?

viele Grüße,

Ralf

ich kann und werde Deiner Interpretation nicht zustimmen. So
hat das OLG nämlich sein Urteil sicher nicht gefällt. So ist
aber der Bericht auch nicht zu interpretieren, denn im Bericht
wird „größere Reparaturen“ hingewiesen. Es ist unbestritten,
dass der Vermieter haftet, wenn es um größere Reparaturen
geht. Dann spricht man auch nicht mehr von der
Kleinreparaturklausel.

Hallo Günter,

das ist nicht meine Interpretation sondern die einmütige
Interpretation aller über google gefundenen Seiten zu diesem
Urteil

z.B.

http://www.scsherxheim.de/urteile.html#u6

und viele viele andere mehr.

Als „größere Reparaturen“ sind alle Reparaturen zu verstehen,
die diesen vertraglichen Höchstbetrag übersteigen, im Sinne
von „größer als“.

Auch unter § 535 BGB wird nochmals hingewiesen, dass für
größere Reparaturen die Kleinreparaturklauseln nicht
anzuwenden ist.

Ja, eben. Und damit gibt es auch keine Selbstbeteiligung des
Mieters an größeren Reparaturen, die aus der
Kleinreparaturenklausel abzuleiten ist.

Ihc wäre baff erstaunt, wenn bei uns an drei verschiedenen
Orten des AGs falsche Urteile fällen würden, auch unser LG
keine Ahnung hätte und ausserhalb unserer Gerichtsbezirke,
soweit wir tätig sind, vier weitere Gerichte andere Urteile
als das OLG Düsseldorf fällen.

welche?

Hallo Ralf,

noch kurz, bevor ich für heute aus dem Netz gehe. Dieser Text kann überhaupt nicht zutreffen und entspricht mit Sicherheit keinem Urteil. Der Autor gibt an, dass 50 EURO oder 5 % usw. vereinbart sein muss. Dieser Artikel ist für Laien unklar. Er gibt vor, dass entweder 50 EURO oder 5 % vereinbart sein müssen.

Dies ist völlig falsch und entspricht nicht der BGH. Weder der BGH noch jemals ein anders Gericht hat die Frage mit „oder“ beantwortet. Alle Obergerichte sprechen von der Einzelfallregelung und der Jahresregelung.

Gruss Günter

Hallo Ralf,

dieses Urteil habe ich auch in der Mieterzeitung des Mieterbundes vom Februar 2003 Seite 14 gefunden.
Der Text dazu ist für mich eindeutig.

Bagatellreparaturen

Eine Kleinreparaturklausel im Mietvertrag begründet keine Verpflichtung des Mieters, die Kosten größerer Reparaturen anteilig mitzutragen.
OLG Düsseldorf 24 U 183/01 WM 2002, 545

Du scheinst also absolut Recht zu haben.
Dies ist auch der Tenor diverser Zeitschriften, Internetseiten und Fernsehsendungen, die dieses Thema besprechen.

Gruß
roland

Hallo Susanne,

falls Du eines Tages ausziehen solltest, dann kauf doch einfach einen günstigen im nächsten Baumarkt und schraube ihn ran.
Dann hast Du den schadhaften für nicht allzuviel Geld ersetzt und kannst deinen Neuen mitnehmen.

Grüße

Sabine

Danke! Das wirft weitere Fragen auf *nich hauen*
Hallo noch mal,

zuerst mal Danke für eure Antworten, auch wenn ich nicht vorgehabt hatte solch eine Diskussion zu verursachen :smile:

Also bezahlen muss ich, denn leider habe ich die besagte Klausel in meinem Mietvertrag gefunden. (War mir übrigens vorher nie aufgefallen)

Dort steht zwar

„Der Mieter hat dem Vermieter die Kosten für kleinere Reparaturen an Warmwasserversorgungsgeräten, […] Wasserhähnen, Wasch- und Abflussbecken, Toiletten- und Badeeinrichtungen […] bis zu einem Betrag von 150,- DM im Einzelfall, jedoch höchstens bis zu 8 % der Jahresmiete jährlich zu erstatten.“

aber ich nehme jetzt einfach mal an, dass unter „Badeeinrichtung“ auch der Duschkopf fällt, auch wenn dies so nicht genau bezeichnet ist.

Hier noch eine Zwischenfrage zu dieser Klausel: Ich zahle knapp 400 € Miete monatlich. Im Jahr sind das 4800 €, davon 8 % sind das wiederum fast 400 €. Muss ich jetzt Schäden bis 150 DM (also 77€) jährlich oder aber bis 400 € zahlen? Soll bei eurer Diskussion heißen: Ab wann muss der Vermieter denn nun bei mir Rechnungen ganz oder anteilig (hab nicht ganz verstanden, wer von euch nu letztendliche Recht hatte) bezahlen? Ist ja doch ein gewaltiger Differenzbetrag.

Da ich ja nun bezahlen muss stelle ich mir jetzt noch eine ganz andere Frage: in wie weit muss ich den Duschkopf ersetzen? Der kaputt gegangene Duschkopf kostet rund 8,00 € (hab ich im Baumarkt gesehen). Der, den ich gekauft habe kostete 45,00 €, also um einiges mehr. Liege ich mit meinem Gedanken richtig, dass ich den jetzt gekauften Duschkopf bei einem Auszug mitnehmen darf und dann einfach noch mal den billigeren kaufe und den in der Wohnung lasse? Mein Vermieter weiß ja (noch) nichts von dem Duschkopf, und was er nicht weiß macht ihn nicht heiß, oder?

Wie sähe das eigentlich theoretisch aus, wenn ich einen noch billigeren kaufen würde und den in der Wohnung lassen würde? Duschköpfe gibt es ab 3,00 € im Baumarkt und es könnte ja sein, dass ich so einen billigen Plastikduschkopf hätte haben wollen statt einen aus Chrom (so einer war vorher drin) und deshalb so einen gekauft hätte. Müsste ich dem Vermieter dann die Differenz erstatten oder wiederum bei meinem Auszug einen neuen Duschkopf für 8,00 € kaufen? Wäre dies in solchem Sinne eine „vom Mieter verursachter Schaden“, der den Wert der Wohnung mindert, so dass ich schadensersatzpflichtig würde?

Oder noch mal anders herum gesponnen, kann ich die Differenz zu dem neuen – teureren – Duschkopf von meinem Vermieter einfordern, weil ich damit „den Wert der Wohnung gesteigert“ habe? Obwohl er mich ja nicht gezwungen hat, nen teuren Duschkopf zu kaufen…

(Ganz ehrlich, ich muss selber lachen wenn ich meine letzte Frage so durchlese aber ist doch ein interessanter Denkansatz, oder?)

Ui, jetzt ist mir noch eine interessante Frage eingefallen: Der Vermieter muss die Wohnung ja so zur Verfügung stellen, dass man darin wohnen kann, dazu gehört m. E. auch, dass man das Badezimmer benutzen, also duschen kann.

Wenn jetzt allerdings der Duschkopf kaputt ist kann man nicht duschen, also ist man ja gezwungen einen neuen zu kaufen.

Wenn ich nun bei Auszug den von mir gekauften (teuren) Duschkopf durch einen anderen (billigeren aber eben immer noch guten) ersetze hat der Vermieter ja auf meine Kosten einen vollkommen neuen Duschkopf. Dann hat sich der Vermieter ja auf meine Kosten bereichert, da er vielleicht hätte einen neuen Duschkopf kaufen müssen, es aber nicht muss, weil ich ihm ja einen nagelneuen (unbenutzten) hinterlasse. Muss er dann eine Art „Ablöse“ zahlen (also als ob er meine Einbauküche übernehmen würde)? Denn wenn ich die Wohnung nicht mehr gemietet habe dürfte die von euch beschriebene Klausel für Kleinreparaturen nicht mehr greifen…

Sorry, für die besch… Denkansätze, aber diese Fragen werden eben bei mir (als Laien) aufgeworfen, wenn ich jetzt mal nicht nur an die Duschköpfe sondern über „Bagatellschäden“ prinzipiell nachdenke.

Und jetzt hab ich noch einen letzten (dämlichen) Denkansatz zum Schluss: Fallen in diese Klause alle „Instandhaltungen“ bzw. „Reparaturen“? Dann müsste man ja prinzipiell – wenn man diese Klausel ganz genau nimmt – jede kaputte Glühbirne dem Vermieter melden, alle Kassenzettel aufheben und wehe man kommt über die 8 % Grenze… :smile:

Ich hoffe, ihr verzeiht einem Laien diese Fragen der etwas anderen Art :smile: Und vielleicht habt ihr ja sogar rechtlich fundierte Antworten dazu? Ist schon mal jemand wegen ner Glühbirne oder nem Duschkopf vor Gericht gezogen oder schaffe ich den Präzedenzfall? :wink:)))

Viele liebe Grüße,

Susanne

Hallo Roland, hallo Ralf,

dieses Urteil habe ich auch in der Mieterzeitung des
Mieterbundes vom Februar 2003 Seite 14 gefunden.
Der Text dazu ist für mich eindeutig.

Bagatellreparaturen

Eine Kleinreparaturklausel im Mietvertrag begründet keine
Verpflichtung des Mieters, die Kosten größerer Reparaturen
anteilig mitzutragen.
OLG Düsseldorf 24 U 183/01 WM 2002, 545

Was ist da entgegen der bisherigen Rechtsprechung anders ? Hier werden die Begriffe „Kleinreparatur“ und „Reparatur“ durcheinander gebracht. Es ist doch klar, dass größere Reparaturen, das wurde auch von mir nie bestritten, nicht umlagefähig sind. Das Urteil sagt auch - was früherer Urteile des BGH und anderer OLGs betrifft - nichts anderes aus. Der Ersatz eines verschlissenen Rollladengurtes fällt unter die Kleinreparaturklausel. Ist der Rollladenksten jedoch defekt geworden, ist dies natürlich Sache des Vermieters. Hier hat sich der Mieter nicht zu beteiligen.

Zuerst vorab. Das Urteil wurde in Verbindung mit einem Friseursalon gefasst. Das Urteil ist mehrer Seiten gross. In dem Vertrag war auch, verschuldensunabhängig, die anteilige Kostenbeteiligung bei Reparaturen jeder Art vereinbart. Selbst der normale Verschleiss wurde als „anteilige Kostenerstattung“ deklariert.

PV = Pachtvertrag

„Gemäss § 3 Nr. 6 S.1 und 3 PV hat die Beklagte nur „kleinere Schäden“ bis maximal 5 % der Jahresmiete „gemeint ist Jahrespacht " auf eigenen Kosten zu beseitigen. Darunter ist die Jahrespacht netto zu verstehen, weil in § 3 PV stets zwischen Miete " gemeint ist Pacht“ und Nebenkosten/Betriebskosten unterschieden wird. Dann ist konsequent, unter Jahresmiete „gemeint ist wiederum
Jahrespacht“ das Entgelt ohne Betriebskostenvorauszahlung entsprechend der Unklarheitenregelug ( § 5 AGBG ) zu verstehen. Die Kappungsgrenze liegt bei ( 1160,00 DM x 12 = 13920,00 DM x 5/100 =) 696,00 DM/Jahr., ohne dass es auf die Ursache des Schadens ankäme. Im Streitfall geht der Schaden weit über die genannte Grenze hinaus“ Teilzitat des Urteils

Hinweis von mir. Die Beteiligung an einem Schaden an der Hydraulik der Friseurstühle war mit 4188,00 DM abgegeben. Dass natürlich solche Beträge von einem Gericht nicht anerkannt werden, entspricht der bereits seit 1989 geltenden Rechtslage. Denn dass es sich hier um eine größere Reparatur handelt dürfte unbestritten sein.

Und nun geht das Urteil nochmals speziell nur auf die vorgelegte Klage ein. Das Gericht erklärt, dass die Beklagte bei größeren Schäden nicht anteilig an den Kosten beteiligt werden kann. Dies hatte die Gegenseite verlangt. Da hier aber eine echte Reparatur mit ganz erheblichen Kosten entstanden ist, musste der Senat des OLG die Klage zurückweisen. Das Gericht geht dann hin und erklärt in dem speziellen Fall, dass in solchen Fällen bei größeren Schäden der Mieter/ Pächter nicht anteilig zu haften hat. Bei größeren Schäden stellt das Gericht fest, sei zuerst aufzuklären, worauf sich der Schaden bezieht. Soweit die Hinweise aus dem Urteil. Aus meiner Sicht ändert sich an der bisherigen Praxis nichts. Was Kleinreparaturen sind, welchen Zeitaufwand sie höchstens haben sollen ( 2,5 Std ) ist klar definiert. Die Frage, was ist als Kleinreparatur zu bewerten und wo beginnen größere Reparaturen ist in diesem Urteil auf den Fall bezogen nochmals bestätigt.

Gruss Günter

Hallo Susanne,

bitte entschuldige, wenn ich nicht auf alle Deine „Hütchenspiele“ mit den Duschköpfen eingehe :wink:

Hierzu:

Hier noch eine Zwischenfrage zu dieser Klausel: Ich zahle
knapp 400 € Miete monatlich. Im Jahr sind das 4800 €, davon 8
% sind das wiederum fast 400 €. Muss ich jetzt Schäden bis 150
DM (also 77€) jährlich oder aber bis 400 € zahlen? Soll bei
eurer Diskussion heißen: Ab wann muss der Vermieter denn nun
bei mir Rechnungen ganz oder anteilig (hab nicht ganz
verstanden, wer von euch nu letztendliche Recht hatte)
bezahlen? Ist ja doch ein gewaltiger Differenzbetrag.

Das ist genau die Frage, um die es hier geht.

Die Mehrheitsmeinung ist der Ansicht, daß der Mieter Reparaturen bis zu einem Betrag von 77,00 EUR im Einzelfall zu zahlen hat. Reparaturen, die teurer sind, hat in voller Höhe der Vermieter zu zahlen. Die 8% ist eine zusätzliche Schutzregelung für den Mieter: die Gesamtsumme aller Kleinreparaturen, die durch den Mieter zu zahlen sind, darf nicht mehr als 8% der Jahresmiete sein, also in Deinem Beispiel keine 10 Kleinreparaturen a 77,00 EUR = 770,00 EUR in einem Jahr.

Andernfalls könnte der Vermieter auch eine große anfallende Reparatur in mehrere kleinere stückeln (da muß nur der Handwerker mitspielen) und der Mieter hätte dann eine Gesamtrechnung von vielleicht 1.000,00 an der Backe. Oder in einer Wohnung, die in sehr schlechtem Zustand ist, hätte der Mieter zusätzlich zu der Miete nochmal regelmäßig hunderte EUR Reparaturkosten aus mehreren Kleinreparaturen jeden Monat.

viele Grüße,

Ralf

Hallo Susanne und Sabine,

falls Du eines Tages ausziehen solltest, dann kauf doch
einfach einen günstigen im nächsten Baumarkt und schraube ihn
ran.

Genau so habe ich das in meinen beiden letzten Mietwohnungen auch gemacht und es gab nirgends Probleme. Und der gute Duschkopf ist jedesmal mit mir umgezogen, den hätte ich nie in einer Mietwohnung drin gelassen.

Gruß

Faya