Hallo,
Ich hatte vor, am Karfreitag eine kleine öffentliche Feier zu geben, allerdings sagte man mir am Telefon als ich eine Halle mieten wollte, dass am Karfreitag öffentliche Feiern mit Musik in Deutschland verboten seien.
Stimmt das und kann mir jemand evtl. den Gesetzes Text nennen?
So recht kann ich mir das nämlich nicht vorstellen, schließlich ist das ja kein Feiertag, an dem man von der Arbeit freigestellt wird.
Danke
Ta van Minh
is nicht
Hallo Ta,
So recht kann ich mir das nämlich nicht vorstellen,
schließlich ist das ja kein Feiertag, an dem man von der
Arbeit freigestellt wird.
Doch, Karfreitag ist gesetlicher Feiertag gemäß Niedersächsischem Gesetz über die Feiertage (NFeiertagsG). Zu finden ist dies hier: http://www.mi.niedersachsen.de/master/0,C462170_N46…
Und §6 des o.g. Gesetzes sagt dann aus:
„§ 6
(1) Am Karfreitag sind zusätzlich verboten:
a) Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen;
b) öffentliche sportliche Veranstaltungen;
c) alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, außer wenn sie der geistig-seelischen Erhebung oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den ernsten Charakter des Tages Rücksicht nehmen.“
Also solltet ihr euch einen anderen Tag ausgucken…
MfG Claus
Hallo
Nach dem Feiertagsgesetz sind untersagt:
öffentliche Sportveranstaltungen (§ 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, S. 2, Abs. 2 FeiertagsG)
- am Karfreitag während des ganzen Tages (also ab 0 Uhr)
- am Totengedenktag (Sonntag vor dem 1. Advent) von 3 Uhr bis 13 Uhr
- am Ostersonntag, Pfingstsonntag, an Fronleichnam, am ersten Weihnachtstag von 0 Uhr bis 11 Uhr
öffentliche Tanzunterhaltungen (§ 10 FeiertagsG)
- am Tag der deutschen Einheit (03.10.), an Allerheiligen (01.11.), am Allgemeinen Buß- und Bettag (Mittwoch vor dem letzten Sonntag des Kirchenjahres), am Volkstrauertag, am Totengedenktag
(Sonntag vor dem 1. Advent), am 24.12. von 3 Uhr bis 24 Uhr
- am Gründonnerstag, Karfreitag, Karsamstag und am ersten Weihnachtstag während des ganzen Tages
- an den übrigen Sonntagen sowie den übrigen gesetzlichen Feiertagen, also an Neujahr, am Erscheinungsfest (06.01.), am Ostermontag, an Christi Himmelfahrt, am Pfingstmontag, an Fronleichnam und am zweiten Weihnachtstag mit Ausnahme des 01.05. (und des 03.10.) von 3 Uhr bis 11 Uhr
Tanzveranstaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen (§ 11 FeiertagsG)
- an Allerheiligen, am Allgemeinen Buß- und Bettag, Volkstrauertag und Totengedenktag von 3 Uhr bis 24 Uhr
- am Gründonnerstag, Karfreitag, Karsamstag und am ersten Weihnachtsfeiertag während des ganzen Tages
Gesetz über die Sonntage und Feiertage in der Fassung vom 08.05.1995 (GBl. S. 450) öffentliche Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FeiertagsG)
- am Karfreitag ab 0 Uhr
- am Totengedenktag ab 3 Uhr
sonstige öffentliche Veranstaltungen, soweit sie nicht der Würdigung des Feiertages oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeiertagsG)
- am Karfreitag ab 0 Uhr
- am Totengedenktag ab 3 Uhr
während des Hauptgottesdienstes an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen mit Ausnahme des 01.05. und des 03.10.
- öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzüge und Umzüge, soweit sie geeignet sind, den Gottesdienst unmittelbar zu stören
- alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen
- öffentliche Veranstaltungen und Vergnügungen, zu denen öffentlich eingeladen oder für die Eintrittsgeld erhoben wird
Hinweis:
In besonderen Ausnahmefällen können die Gemeinden (Ortspolizeibehörden) oder die Landratsämter Befreiungen
von dieser Vorschrift erteilen.
Gruss Christian
Schade
Danke, für die schnellen Antworten.
Hätte echt nicht gedacht, dass das wirklich verboten ist.
Ach und danke für den Tip mit den „anderen Tag suchen“ 
Gruß
Ta van Minh