Hallo Steuer-Experten,
ich bin freiberuflich tätig und habe einen guten Kontakt zu einer Coachin bekommen. Wir haben über ein Karriere-Coaching für mich gesprochen. Ich werde das Coaching unabhängig von der steuerlichen Absetzbarkeit machen, würde aber dennoch gerne wissen, ob es denn absetzbar wäre und unter welchen Voraussetzungen. Wer weiss das?
Viele Grüße,
Barbara
Hallo Barbara,
dazu sagen:
§ 9 Abs 1 Satz 1 EStG: Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.
Abschnitt 33 Abs 1 Satz 1 LStR: Zu den Werbungskosten gehören alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind.
der Bundesfinanzhof
am 28.11.1980: Eine berufliche Veranlassung setzt voraus, daß objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und in der Regel subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufs gemacht werden.
am 1.10.1982: Ein Zusammenhang mit dem Beruf ist gegeben, wenn die Aufwendungen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit des Arbeitnehmers stehen.
All dem Zitierten schließe ich mich an und sage: Absetzbar als Werbungskosten, wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit da sind.
Viel Spaß bei der gecoachten Karriere wünscht
MM
Hallo Martin,
auch ich habe ein Coachin gemacht und es kommen ca. €3.000 auf mich zu, sobald ich in meiner Selbständigkeit wieder ausreichend verdiene, was an November der Fall sein sollte, oder wenn ich eine neue Stelle gefunden habe.
All dem Zitierten schließe ich mich an und sage: Absetzbar als
Werbungskosten, wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
da sind.
Wieso ist das denn nur absetzbar wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorliegen? Bei selbständig nicht?
Gruß
Falckus
Hallo Falckus,
auch ich habe ein Coachin gemacht und es kommen ca. €3.000 auf
mich zu, sobald ich in meiner Selbständigkeit wieder
ausreichend verdiene, was an November der Fall sein sollte,
oder wenn ich eine neue Stelle gefunden habe.
Wieso ist das denn nur absetzbar wenn Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit vorliegen? Bei selbständig nicht?
mein "wenn… " bezog sich auf „Werbungskosten“, und die gibts bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit nicht. Als Betriebsausgaben selbstverständlich auch ansetzbar, wenn ein direkter inhaltlicher Zusammenhang zur betrieblichen Aktivität besteht.
Wichtig! In beiden Fällen gilt das Abflußprinzip: Dann, wenn das Geld gezahlt wird, und nicht in den Folgejahren, wenn die dadurch veranlassten/verbesserten Einnahmen fließen.
Schöne Grüße
MM