Kartenverkauf auf Ebay

Der Kartenverkauf von Eintrittskarten bei Auktionssportalen wie z.B. Ebay ist ja verboten und wird zuweilen von den betroffenen Sportvereinen (wie z.B. im Fußball dem HSV) strafrechtlich verfolgt, was für genug vorsicht sorgt. Wie verhält es sich aber, wenn in einer Auktion ein Wimpel oder dergleichen angeboten wird und die Karten, als ,Geschenk" oder ,Präsent" hinzu gegegen werden (in der Auktionsbeschreibung als solches aufgeführt). Wie verhält sich sich da rechtlich? Ist das machbar, ohne strafrechtlich von den Vereinen belangt zu werden?

Hi

Der Kartenverkauf von Eintrittskarten bei Auktionssportalen
wie z.B. Ebay ist ja verboten

Echt? Seit wann? Warum?
Gibt doch viele Auktionen [~15.000). Extra Kategorien. http://tickets.shop.ebay.de/items/Tickets__W0QQ_saca…

In ihren AGB steht nix und gg. das Gesetz ist Ticketverkauf auch nicht.

MfG
Lilly

Der Kartenverkauf von Eintrittskarten bei Auktionssportalen
wie z.B. Ebay ist ja verboten und wird zuweilen von den
betroffenen Sportvereinen (wie z.B. im Fußball dem HSV)
strafrechtlich verfolgt, was für genug vorsicht sorgt.

Nein, nein, nein. Das Gerücht ist zwar kaum auszurotten, aber es gibt keinen Straftatbestand, der den Verkauf von Eintrittskarten verbietet. Und Sportvereine können sowieso nix strafrechtlich verfolgen, das sind ja keine Strafverfolgungsbehörden.

Levay

also in den AGB´s der Ticket and Secure GmbH, die den Kartenverkauf für den FC Schalke 04 durchführt , steht unter Punkt 6, das es nicht gestattet ist, erworbene Karten auf Verkaufsportalen wie z.B.ebay anzubieten, da dadurch ein höherer Preis erzielt werden könnte, als dem Wert der Karten entsprechend.

deswegen ist ja die Frage, ob es machbar ist, einen Wimpel anzubieten oder sonstiges und die Karten als Präsent hinzuzufügen. Wenn also jemand sagen wir mal 150 euro zahlt für den Wimpel, dann wäre das doch keineswegs ein verstossen gegen die AGB´s , wenn die Karten als kostenloser Zusatz angeboten werden würden…oder?

also in den AGB´s der Ticket and Secure GmbH, die den
Kartenverkauf für den FC Schalke 04 durchführt , steht unter
Punkt 6, das es nicht gestattet ist, erworbene Karten auf
Verkaufsportalen wie z.B.ebay anzubieten, da dadurch ein
höherer Preis erzielt werden könnte, als dem Wert der Karten
entsprechend.

Und? Das wäre dann eine vertragliche Vereinbarung, aber immer noch kein Straftatbestand. Problematisch wird es, wenn der Käufer mit den Eintrittskarten nix anfangen kann, weil diese gesperrt wurden oder nur in Verbindung mit einem Legitimatinsnachweis gültig sind, welchen nur der Verkäufer erbringen kann; dann könnte (!) der Verkauf dieser Karten einen Betrug darstellen. Das ändert aber nichts daran, dass es keinen Straftatbestand gibt, der es per se verbieten würde, Eintrittskarten zu verkaufen. Das wäre m.E. auch verfassungswidrig, weil damit kein legitimer Zweck verfolgt würde.

Levay

Servus Levay.

Und? Das wäre dann eine vertragliche Vereinbarung, aber immer
noch kein Straftatbestand.

Woraus sich allerdings die, dem Ursprungsposting vermutlich zugrundeliegende, Frage nach der Zulässigkeit der Karten-Beigabe noch nicht beantwortet.

Sollte man annehmen, dass die (Un)rechtmäßigkeit dieses (den Zweck der zitierten vertraglichen Vereinbarung ganz offensichtlich hintertreibenden) „Tricks“ sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sondern ggf. erst aus einer gerichtlichen Entscheidung ergibt?

Grüße,
Zeh_14

Ich habe jetzt nicht die Zeit, mich einzulesen, aber ad hoc ein paar Hinweise:

Gem. § 137 BGB ist es nicht möglich, ein Verfügungsverbot mit dinglicher Wirkung zu vereinbaren. Vereinbaren also zwei Parteien, dass über eine Sache nicht verfügt werden dürfe, so ist dies - allenfalls - schuldrechtlich wirksam; an der Wirksamkeit der Verfügung ändert sich aber nichts.

Eine Ausnahme findet sich in § 399 Abs. 1 BGB für die Abtretung von Forderungen. Eintritskarten sind m.E. aber Inhaberwertpapiere, bei denen das Recht aus dem Papier aus dem Recht am Papier folgt. Folglich wird keine Forderung abgetreten, sondern es wird die Sache (die Eintrittskarte) übereignet.

Was andere Artikel angeht, so sehe ich Probleme allenfalls bei Markenrechten o.ä.; damit kenne ich mich überhaupt nicht aus, ich gehe aber davon aus, dass ein einzelner Verkauf, der obendrein von einer Privatperson durchgeführt wird, stets unproblematisch ist, jedenfalls was die Wirkung der Verfügung angeht und auch die strafrechtliche Seite.

Levay

Hi

Mal angenommen der Weiterverkauf von Tickets wäre verboten, per Gerichtsbeschluss, meinste es wäre „erlaubt“ nen Kaugummi zu verkaufen mit kostenlosen Tickets als Anhang? :wink:
Meinste so einen Trick täten nicht alle verwenden? Was täte das Verbot dann bringen? Und was würde dann folgen?
So’n 3,50 Euro Wimpel wird da komischerweise plötzlich 50 Euro wert? ^^
N Sticker von Robbie William dann 550 Euro weil es da 2 Konzertkarten „kostenlos“ dazu gibt?

-.-

MfG
Lilly