Kassenbeleg Pflicht?

Hallo allerseits,

nehmen wir mal an, jemand möchte einen Artikel wegen defekt umtauschen, findet aber den Kassenbeleg nicht mehr. Den Artikel gibt es aber noch in diesem Geschäft zu kaufen. Alle wichtigen Daten außer dem Kaufdatum könnte man von dort abnehmen.
Darf der Verkäufer den Umtausch dann ablehnen?
Gibt es ein Gesetz, daß mich vom Aufheben des Kassenbelegs entbindet?

bye
Micha

Hi,

nehmen wir mal an, jemand möchte einen Artikel wegen defekt
umtauschen, findet aber den Kassenbeleg nicht mehr. Den
Artikel gibt es aber noch in diesem Geschäft zu kaufen. Alle
wichtigen Daten außer dem Kaufdatum könnte man von dort
abnehmen.
Darf der Verkäufer den Umtausch dann ablehnen?
Gibt es ein Gesetz, daß mich vom Aufheben des Kassenbelegs
entbindet?

da der Verkäufer im Rahmen der Sachmangelhaftung (FAQ:1152) haftet, darf er logischerweise darauf bestehen, daß ihm der Käufer nachweist, daß der Käufer den Krempel auch bei ihm gekauft hat. Wie das geschieht, ist im Prinzip egal; der Kassenbeleg dürfte der einfachste Weg sein.

Man kann wohl von einem Händler kaum erwarten, daß der ein Neugerät rausrückt bzw. eine Reperatur vornimmt/veranlaßt, nur weil ein Kunde behauptet, daß das Gerät dortselbst gekauft wurde.

Gruß,
Christian

hi,

wie exc schon schrieb, bei gewährleistung muss man den kauf bei x beweisen. wie ist egal, beleg kann, muss aber nicht sein.

bei der garantie kann allerdings nebenbedingung sein, dass originalbeleg oder originalverpackung vorgelegt wird.

gruss vom

showbee

originalverpackung als Nebenbedingung?
Na, da habe ich so meine Zweifel…
mein Vertrag mit dem Verkäufer bezieht sich auf das Objekt. Die Verpackung dient dem Verkäufer dazu, die Ware in einwandfreiem Zustand zu liefern… wenn das ginge, mit der Nebenbedingung, dann würde das jeder Autohändler machen. Man kann auch nicht erwarten, daß man in ner 2-Zimmer-Wohnung ne TV-Verpackung von nem m³ aufhebt. Solche Bedingungen mag zwar ein Händler aufschreiben, aber die Rechtsgrundlage kann durchaus anders sein…oder ??

Grüße, Stephan

Solche Bedingungen mag zwar
ein Händler aufschreiben, aber die Rechtsgrundlage kann
durchaus anders sein…oder ??

hi,

jo! ich schrieb ja, im falle der garantie (vertraglich)! also nicht gewährleistungsrechte (gesetzlich). ist dir die unterscheidung von beiden nicht geläufig, schau mal in das von EXC angegebene FAQ!

mfg vom

showbee

Hallo Stephan,

Man kann auch nicht erwarten, daß man in ner 2-Zimmer-Wohnung ne
TV-Verpackung von nem m³ aufhebt. Solche Bedingungen mag zwar
ein Händler aufschreiben, aber die Rechtsgrundlage kann
durchaus anders sein…oder ??

Genau hier hakt deine Argumentation:
Garantie (hier Rückgaberecht) ist eine freiwillige Leistung des Händlers/Herstellers. Die Bedingungen für diese freiwillige Massnahme kann dir der Geber anbieten wie er will.
Solange es nicht arg überraschend ist (20 Jahre, aber Rückgabe nur in Timbuktu zwischen 12.30 und 12.40 Uhr an regenfreien Sommertagen vor Vollmonden), kann die Konkurrenz nicht mal mit dem unlauteren Wettbewerb - Gesetz dagegen anpinkeln.

Ciao maxet.

Ah ja, ok !!
verstanden :wink: