Kassenbelege

Hallo,

mir wurde mitgeteilt, dass ich Kassenbelege nur im aktuellen Monat buchen kann. Beleg aus einem Vormonat können nicht im aktuellen Monat mit einem Vermerk eingebucht werden.???
Beispiel:

Es ist Oktober, ich habe dort 3 Belege vom August und September in die Kasse eingebucht. Kann ich das machen??

Oder muss ich die Belege in die Kassen August und September einbuchen und somit die Kassen nachträglich ändern, bzw. neuschreiben?
Was natürlich auch zur Änderung der USTVA führt.

Für eine Antwort wäre ich dankbar.
Vielen Dank
Ulrike

Du musst Dir die Kasse immer wie eine Geldkassette vorstellen. Bei dieser Geldkasette zählst Du abends das Geld das drin ist. Die Ausgabenbelege und Einnahmen(belege) die Dir vorliegen trägst du ein und wenn du dann rechnest

Bestand Vortag
+Einnahmen
-Ausgaben

gibt es genau das was Du gezählt hast.

Wenn jetzt ein Monat später eine Tankquittung auftaucht (von diesem obigen Tag) kannst Du sie nicht mehr „nachtragen“. Du hättest ja eine Differenz gehabt zwischen Deinem gezählten Geld und dem fiktiven Bestand den Du in Deinem Kassenbuch hattest. Das heißt die Tankquittung kann ja gar nicht aus der Kasse bezahlt worden sein, das hättest Du ja an diesem Tag merken müssen, weil dein Bargeldbestand XX,XX Euro niedriger gewesen wäre als Dein Kassenbuchbestand.

Du kannst die Tankquittung aber am Tag des auftauchens nachtragen, sie wurde über dein Privatgeldbeutel bezahlt und jetzt (heute) holst Du Dir das Geld aus der Kasse raus. Das Datum im Kassenbuch ist dann nicht das Tankquittungsdatum, sondern das Datum an dem das Geld entnommen wurde.

Hoffe war halbwegs verständlich

Jörg

Das sehe ich genau so wie mein Vor-Poster. Immer und nur dann, wenn sich der Kassenbestand tatsächlich verändert durch Zuflüsse (Einnahmen) oder Abgänge (Ausgaben) ist das im selben Zeitpunkt zu buchen. Vergisst man eine Rechnung aus dem Januar und zahlt diese dann aus der Kasse, aber erst am 31.12., ist auch am 31.12. zu buchen, weil an diesem Tag etwas aus der Kasse abgeflossen ist. Belegdatum ist dann sch…egal

Servus,

noch ein bissel weiterführend zum bereits Erläuterten:

Das Kassenbuch ist eine Aufzeichnung im Rahmen der Buchhaltung. Für diese Aufzeichnung gilt das sog. „Radierverbot“ gemäß den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung. Nachträgliches Ändern eines Kassenbuches ist die Fälschung eines Beleges: Entweder Bestand x war am 17. Juni 2007 in der Kasse oder Bestand y, aber beides gleichzeitig kann nicht sein - entweder der erste oder der „verbesserte“ Kassenbericht ist gefälscht.

Ich weiß, dass da die schönsten Excel-Turnereien stattfinden, und ich habe schon Einmann-GmbHs mit rechnerischen Kassenbeständen von über 20.000 DM gebucht. Das ist aber alles nicht bloß falsch, sondern auch gefährlich: Ein so zurechtgeschustertes Kassenbuch hat keine Beweiskraft für die Buchhaltung, es schafft bei der Betriebsprüfung die Möglichkeit, die davon berührten Bereiche (und in der Regel werden das halt auch Bareinnahmen sein) mehr oder weniger großzügig zu schätzen. Besonders ärgerlich ist das bei Betrieben, die wesentliche Teile oder ihre sämtlichen Einnahmen bar erzielen: Da ist eine Schätzung der Bargeldvorgänge so viel wie eine Vollschätzung des Betriebsergebnisses. Und wenn die deutlich genug oberhalb des ursprünglich erklärten Gewinnes liegt, geht das deutlich in Richtung Steuerhinterziehung. Derjenige, der die Kassenberichte getürkt hat, ist dann im Zweifelsfall per Beihilfe zur Steuerhinterziehung mit im Boot. Inbesondere für einen selbständigen Buchhalter und Büroorganisator gar nicht schön, wenn er aus so einem Anlass Post vom Staatsanwalt bekommt.

Das ist jetzt ziemlich krass ausgedrückt, aber überhaupt nicht unrealistisch. Seit ein paar Jahren sind die Kassenbücher bevorzugtes Thema bei Betriebsprüfungen, insbesondere wenn elektronische Registrierkassen vorhanden sind: Die fertigen nämlich elektronische Aufzeichnungen an, die auch elektronisch zugänglich gemacht werden müssen. Und so eine Registrierkasse kann dem Betriebsprüfer Auswertungen liefern, die der Steuerpflichtige selber noch nicht mal vom Hörensagen kennt.

Kurz: Kassenbücher und Kassenberichte sind Urkunden, da gibts nichts zu Korrigieren. Schließlich ist der ausgewiesene Bestand regelmäßig nachgezählt und mit dem Kassenbericht abgestimmt worden, und der war halt richtig oder nicht, aber er war nicht heute richtig und übermorgen plötzlich rückwirkend ganz anders.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

Nur blöd, wenn ein Jahreswechsel dazwischen war und sich dann auch noch der USt-Satz erhöht…

Also lieber schneller finden als oben beschrieben. :smile:

Sonnige Grüße von Soni

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hallo,

ich bin gelernte bürokuaffrau und habe meine ausbildung im betrieb meines vaters gemacht… buchführung war dann schließlich meine hauptsächliche arbeit. mein dad hat die angewohnheit vor allem tankbelge wochenlang in irgendwelchen taschen zu „bunkern“ und mir diese dann irgendwann mal auf den tisch zu legen…die eigentliche büruchführung sprich das einbuchen wurde von einem steuerbüro gemacht ich hab im prinzip vorsortiert etc.
ich hab das steuerbüro einfach gefragt ob ich belge z.b. aus januar mit in den märz nehmen kann…

die meinten nur zu mir das man das machen kann aber der hinweis „abgerechntet z.b. am 11.03.2007“ mit vermekt werden sollte. auch wenn der beleg ausm januar ist.
ansonsten ist das kein problem… nur eben wie schon gesagt wurde nachträgliches ändern im kassenbuch ist nach den grundsätzen der buchführung verboten. kein radieren kein durchstreichen kein tinte weglöschen etc. es muss dokumentenecht geschrieben werden!!!

viele grüße

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Servus,

da hat sich der zitierte StB aber ziemlich weit aus dem Fenster gelehnt. Zum Nachlesen hier § 146 Abs 1 AO:

http://bundesrecht.juris.de/ao_1977/__146.html

Klar ist das der „relativ weniger falsche“ Weg, wenn dann eben der Beleg mit Verspätung dann im Kassenbericht verzeichnet wird, wenn das Geld aus der Kasse rausgeht.

Es ist aber besonders beim Einzelunternehmer keineswegs unproblematisch, wenn zwischen dem Belegdatum und dem Geldausgang ein so langer Zeitraum liegt: Die „Kasse“ befindet sich dann nämlich in der Sakko- bzw. Gesäßtasche des Unternehmers, und über diese werden offensichtlich keine Aufzeichnungen geführt - auch wieder eine Einfallspforte für Schätzungen wegen Verstoß gegen die GoB und damit Wegfall der Beweiskraft der Aufzeichnungen.

Das Thema ist auch schon durch die Instanzen geklagt worden, ich such die Urteile jetzt nicht. Wenn ich das richtig in Erinnerung habe, wurde im besonderen Fall der Abwesenheit des Unternehmers wegen Dienstreise eine Auszahlung und Verbuchung noch drei (!) Tage nach Rückkehr von der Dienstreise als akzeptabel und grade noch nicht gegen den zitierten 146 I AO verstoßend beurteilt.

Wieder anders siehts bei der GmbH aus, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer genauso wie die anderen Mitarbeiter z.B. monatlich eine Reisekostenabrechnung zur Erstattung hereingibt. Aber auch da wirds haarig, wenn er der einzige ist, der Wochen und Monate nach dem Belegdatum sein Handschuhfach ausräumt, während alle anderen Mitarbeiter gehalten sind, jeweils im gleichen Monat abzurechnen.

Kurzer Sinn: Vorsicht mit der Kasse, das ist nicht nur eine Auflistung von Bargeldbewegungen.

Schöne Grüße

MM