gerade wieder rauscht ja durch die Presse, dass Privatpatienten gegenüber den gesetzlich Versicherten deutlich bevorzugt werden. Insbesondere bei der Terminvergabe ist das bekanntlich so.
Wenn jetzt ein Kassenpatient beim Arzt anruft, um einen Termin bittet und von sich aus oder auf Nachfrage angibt privat versichert zu sein und sich das spätestens beim Termin als unwahr heraus stellt, welche rechtlichen Konsequenzen hätte das?
Auch wenn er zum Termin seine Versichertenkarte vorlegt?
Nein, natürlich nicht. Dazu muss der GKV Patient explizit und schriftlich einwilligen.
Die Möglichkeit wäre ob der Praxisinhaber dann angibt das, dass Vertrauensverhältnis gestört sei, somit wenn es sich nicht um einen Notfall handelt die Behandlung, aufgrund der Lüge ablehnt.
Grüße Lucia( die in einer Praxis arbeitet in der so eine Politik nicht betrieben wird!)
das ist kein Presse-Sommerlochfüller…sondern leider Tatsache…und ob das im Endeffekt wirklich für die gesetzliche Krankenkassen eine gute Idee ist,möchte ich bezweifeln…
Denn die „Explosion“ (der Kosten) kommt irgendwann…
Warum soll sich denn jemand das lange Warten in der normalen Praxis antun ???..da geht man doch lieber zum Notdienst und ist sofort dran…oder gleich ins Krankenhaus…
ja, für IGeL-Leistungen mag es Schriftformerfordernisse geben, aber das ist hier ein anderer Fall, bei dem reicht es aus, dass er seine Versicherungskarte nicht vorgelegt hat, um ihn privat zu „liquidieren“. Wenn also der vermeintliche Privatpatient nicht vor dem Termin zugibt, falsche Angaben gemacht zu haben (mit der Gefahr, dass er dann rausfliegt), wird es teuer.
§ 13 Bundesmantelvertrag Ärzte - Anspruchsberechtigung und Arztwahl
(1)
Anspruchsberechtigt nach diesem Vertrag sind alle Versicherten, die ihre Anspruchsberechtigung durch Vorlage der Elektronische Gesundheitskarte oder eines anderen gültigen Behandlungsausweises nachweisen. Die Versicherten sind verpflichtet, die Elektronische Gesundheitskarte vor jeder Inanspruchnahme eines Vertragsarztes vorzulegen. Die Krankenkassen werden ihre Mitglieder entsprechend informieren.
(2)
Kostenerstattungsberechtigte Versicherte, die sich nicht nach Abs. 1 ausweisen, sind Privatpatienten. Unberührt davon bleiben die Regelungen nach § 18 Abs. 8 Nr. 1 und Absatz 9. Ärztliche Leistungen im Rahmen einer Privatbehandlung sind nach den Grundsätzen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in Rechnung zu stellen.
ja, für IGeL-Leistungen mag es Schriftformerfordernisse geben,
aber das ist hier ein anderer Fall, bei dem reicht es aus,
dass er seine Versicherungskarte nicht vorgelegt hat, um ihn
privat zu „liquidieren“.
Das ist immer so, wenn der GKV-Patient seinen Versicherungsnachweis nicht vorlegen kann/will.
Anspruchsberechtigt nach diesem Vertrag sind alle
Versicherten, die ihre Anspruchsberechtigung durch Vorlage der
Elektronische Gesundheitskarte oder eines anderen gültigen
Behandlungsausweises nachweisen.
Eine Terminvereinbarung ist ja noch keine Inanspruchnahme. Wenn er also zum eigentlichen Termin die Karte vorlegt, kann er nicht ohne sein Einverständnis privat liquidiert werden.
Eine Terminvereinbarung ist ja noch keine Inanspruchnahme.
Wenn er also zum eigentlichen Termin die Karte vorlegt, kann
er nicht ohne sein Einverständnis privat liquidiert werden.
Der Arzt kann aber auch nicht - außer in Notfällen - gezwungen werden, die Behandlung zu übernehmen.
gerade wieder rauscht ja durch die Presse, dass Privatpatienten gegenüber den gesetzlich Versicherten deutlich bevorzugt werden
Meines Erachtens nach ist diese Bevorzugung zumindest verständlich. Das liegt aber nicht am schlechten Benehmen des Arztes, sondern an unserem bescheuerten Gesundheitssystem, in dem die Behandlung von Kassenpatienten pauschal und nicht nach ärztlichem Aufwand bezahlt wird.