liebe Forum Mitglieder erstmal hallo an alle.
Meine Frage lautet(aufgrund Richtlinien in der 3ten Person) :
Person XY ht vor sich als staatl. anerkannte Masseurin und med. Bademeisterin hier in Köln / Düsseldorf selbstständig zu machen.(Ausbildung am 01.04.2009 abgeschlossen)
Was ist bei folgenden Punkten zu beachten ???
1.Behandlungen finden entweder bei ihr zu Hause oder beim jeweiligen Patieneten statt.
2.Darf Sie Kassenpatienten auf Rezept behandeln?und was muss Sie ggf. dafür erfüllen?
3.Wenn ich es richtig verstanden habe hier im Forum , ist Sie solange freiberuflich tätig, wie Sie den typischen Behandlungen ihrer BErufsgruppe nachgeht und keinen Handel oder Wellnes Kram anbiete.???
4.Weiss jemand wie es um die Rentenversicherungspflicht bestellt ist?Muss Sie jemanden auf 440 Euro anstellen um sich ggf. befreien lassen zu können.
5.Muss Sie Rechnungen schreiben?
Wen jemand ähnliches vorhat oder bereits mitten drin steckt, schreibt mich doch zwecks Erfahrungsaustausch unbedingt mal an…
Vielen Dank und lieben Gruß
Zur Krankenversicherung:
Für die Behandlung von Kassenpatienten ist eine Zulassung der Krankenkassen erforderlich. Einfach bei der nächsten Krankenkasse einen formlosen Antrag einreichen. Diese wird ihn dann an den zuständigen Landesverband bzw. Ersatzkassenverband weiterleiten. Dort wird man das Weitere veranlassen und die Zulassungsberechtigung prüfen und sich melden. Rechtsgrundlage hierzu in SGB V: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__124.html
Zur Rentenversicherung:
In der Rentenversicherungs sind Personen versicherungspflichtig, die als selbständige Pflegepersonen tätig sind. Ob ein Masseur hierunter fällt, muss die GRV entscheiden. Wenn eine Behandlung nur auf ärztliche Anordnung erfolgt spricht vieles dafür. Siehe hier auch die Broschüre der Deutschen RV:
[http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_7112/Sh…](http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_7112/SharedDocs/de/Inhalt/04Formulare Publikationen/02 info broschueren/03 rente/selbstaendig wie die rv__sch_C3_BCtzt.html)
Die Beschäftigung eines geringfügig Beschäftigung (Minjob bis 400 €) führt nicht zur Versicherungsfreiheit in der RV. Hierzu ist die Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers erforderlich (§ 2 Nr. 2 SGB VI). http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__2.html
1.Behandlungen finden entweder bei ihr zu Hause oder beim
jeweiligen Patieneten statt.
Bei der Kassenzulassung werden in der Regel auch vorhandene Praxis-Behandlungsräume inspiziert. Wo die Behandlung stattfindet, ist eine Frage des Berufsrechts und wird sich im Einzelfall auch aus der ärztlichen Verordnung ergeben.
3.Wenn ich es richtig verstanden habe hier im Forum , ist Sie
solange freiberuflich tätig, wie Sie den typischen
Behandlungen ihrer BErufsgruppe nachgeht und keinen Handel
oder Wellnes Kram anbiete.???
Das sehe ich auch so.
5.Muss Sie Rechnungen schreiben?
a. bei Kassenpatienten mit der Verordnung über die KK abrechnen.
b. die Eigenanteile einbahlten und dem Patienten eine Quittung ausstellen.
c. bei Privatpatienten natürlich eine Rechnung schreiben