Hallo Rechtskundige,
sind Katalogangaben wie Leistung, Verbrauch, Lärmemission „Zugesicherte Eigenschaften“, die, sofern sie nach Abzug eines Messspiels erheblich überschritten werden, ein Recht auf Nachbesserung einräumen bzw. bei erfolgloser Nachbesserung die Wandlung der Bestellung rechtfertigen. Oder müssen Zugesicherte Eigenschaften explizit als solche ausgewiesen werden? Oder sind Katalogangaben unvebindlich bzw. wann kann ich einen Hersteller bei Nichteinhaltung von Katalogangaben in die Pflicht nehmen?
Danke für Eure Auskünfte.
Wolfgang D.
Hallo,
Dein Beispiel ist sehr allgemein gehalten, aber prinzipiell ist es wohl so, dass jeder Herausgeber eines Kataloges einen Satz a la „Technische Änderungen und Druckfehler vorbehalten“ stehen hat.
Die Frage ist IMHO, ob es sich um eine wesentliche Eigenschaft des erworbenen Artikels handelt und wie groß die Abweichung ist.
Beispiel: Ist ein PC um 5 cm niedriger als im Katalog angegeben dürfte das dem Händler durchgehen. Ist der Monitor um 5 cm kleiner, dann dürfte das nicht durchgehen.
Ist ein Server-PC um 10db lauter als angegeben, so dürfte das durchgehen. Ist das Gerät als Wohnzimmer-Multimedia-Gerät beworben, dann passt das nicht mehr.