Katastrophenalarm, Sonderbefugnisse?

Wenn Katastrophenalarm ausgelöst (ausgerufen?) wird,
welche Konsequenzen hat das?

Gibts dann zusätzliche Befugnisse für Polizei
und andere Einsatzkräfte?

Z.B. Kündigungsschutz bei längeren Einsätzen
von freiwilligen Organisationen wie Feuerwehr
und THW?

Besondere Wegerechte?

Falls es solche Sonderbefugnisse oder Sonderrechte gibt,
wo kann man die zusammengefasst nachlesen?

Gruss, Marco

Hallo Marco,

so etwas ist normalerweise in der Landessatzung bzw. Gemeindeordnung geregelt. Ein Beispiel für die sogenannte Wasserwehrsatzung findest Du hier:

http://www.dresden.de/ger/02/or/vorgang/satzung_wass…

Kaffeeschlürfende Grüße

Renee

Hi Marco,

Wenn Katastrophenalarm ausgelöst (ausgerufen?) wird,
welche Konsequenzen hat das?

Der Katastrophenfall wird festgestellt und Katastrophenalarm wird ausgelöst.

Gibts dann zusätzliche Befugnisse für Polizei
und andere Einsatzkräfte?

Zumindest in Hessen nicht.

Z.B. Kündigungsschutz bei längeren Einsätzen
von freiwilligen Organisationen wie Feuerwehr
und THW?

Besondere Wegerechte?

Falls es solche Sonderbefugnisse oder Sonderrechte gibt,
wo kann man die zusammengefasst nachlesen?

In den Katastrophenschutz- und Polizeigesetzen der Bundesländer.

Katastrophenschutz ist (wie Brandschutz und Polizeirecht) Ländersache. Dementsprechend hat jedes Bundeslabd seine eigene Gesetzgebung zu diesem Komplex. Diese Gesetze sind alles andere als einheitlich, es gibt teilweise große Unterschiede. Das Ergebnis ist allerdings überall gleich: die Sicherheitsbehörden (allgemein formuliert, denn die Termini in diesem Bereich sind leider auch nicht einheitlich) haben sehr weitreichende Befugnisse.
Ich kann beispielhaft mal die hessische Systematik skizzieren:
Im Katastrophenfall werden den Einsatzkräften formell keine zusätzlichen Befugnisse gegeben, da diese bereits auf unterster Stufe (z.B. kleiner Brandfall, wie ein Mülleimerbrand) sehr weitgefasst sind. Das HBKG (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz: http://www.nassauischer-feuerwehrverband.de/HBKG.pdf ) regelt in §42 die Befugnisse der technischen Einsatzleitung. Diese Vorschrift gibt der TEL in einer „Generalklausel“ (Diegmann/Lankau - Kommentar zum HBKG) weitestgehende Befugnisse. Diese erstrecken sich auch auf den Bereich der Sicherungsmaßnahmen (z.B. Zutrittsverbote, Einschränkungen der Freizügigkeit, Evakuierungen), wenn diese Maßnahmen nicht von der Polizei getroffen werden. Polizei und TEL werden aber ausdrücklich zur Zusammenarbeit verpflichtet.
Wer die TEL stellt ist ebenfalls geregelt, interessiert hier aber nicht weiter. Interessant wird es mit der Feststellung des Katastrophenfalls. Dann gehen die Befugnisse der Einsatzleitung auf die Katastrophenschutzbehörden über, die diese dann wieder delegieren kann. Zusätzliche Befugnisse braucht der (dann zusammengetretene) Katastrophenschutzstab aber nicht, da die Generalklausel jede Einsatzgröße abdeckt.
In Hessen dienen die speziellen Paragraphen zum Katastrophenschutz also nicht der Zuweisung von besonderen Befugnissen, sondern der Organisation des Katastrophenschutzes.
Eine Überprüfung der angeordneten Maßnahmen (ob sie geboten und verhältnismäßig waren) kann nur im Nachhinein gerichtlich erfolgen.

In anderen Bundesländern kann diese Systematik eine völlig andere sein. Z.B. die Kompetenzverteilung Polizei/Feuerwehr/Rettungsdienst, bestimmte Befugnisse erst im Katastrophenfall usw. Aber im jeden Fall gehen die Befugnisse der Behörden im Katastrophenfall sehr weit, bis zur Einschränkung von Grundrechten.

Gruß Stefan

Alles für Schleswig-Holstein und ohne Gewähr:

Wenn Katastrophenalarm ausgelöst (ausgerufen?) wird,
welche Konsequenzen hat das?

Weitreichende.

Gibts dann zusätzliche Befugnisse für Polizei
und andere Einsatzkräfte?

Polizei weiß ich nicht, KatSchutz-Einheiten schon: Einsatzkräfte ab mittlerer Führungsebene können Fahrzeuge, Gebäude und Personal „zwangsrekrutieren“, also bspw. Firma XY als Einsatzabschnittsleitstelle einrichten und die Mitarbeiter zum Kaffeekochen abstellen sowie den Firmenfuhrpark zum Sandsäcke karren benutzen (okay, überzeichnet, aber generell richtig).

Z.B. Kündigungsschutz bei längeren Einsätzen
von freiwilligen Organisationen wie Feuerwehr
und THW?

Der ist nicht besonders geregelt, die Vorgaben für den Normalfall reichen da aus.

Besondere Wegerechte?

Wozu? KatSchutz-Einheiten haben die Sonderrechte und Wegerecht aus der StVO. Das reicht. Sie haben zusätzlich das Recht, Verkehrleitmaßnahmen durchzuführen, also bspw. Straßen zu sperren o.ä.

Falls es solche Sonderbefugnisse oder Sonderrechte gibt,
wo kann man die zusammengefasst nachlesen?

Ein Anfang wäre das Landeskatastrophenschutzgesetz des gewünschten Bundeslandes. Gibt’s hier: http://www.bva.bund.de/bva/organisation/abteilungen/…

Gruß

Malte

Hallo Marco,

je nach Bundesland unterschiedlich gib es eine „Örtliche Einsatzleitung Katstrophenschutz“ die als „öEL“ gegenüber ALLEN anderen Behörden (Polizei/Feuerwehr/THW usw.) im KAT-Falle weisungsbefugt ist.
Diese „örtliche Einsatzleitung“ wird von der Katastrophen-Schutz-Behörde" (in der Regel der Kreis/Landkreis bzw.die
Kreisfreien Städte oder die Innen-Ministerien der Stadt-Staaten) im Vorgriff bereits eingerichtet.
Es gibt zahlreiche „Szenarien“ von möglichen „Katastrophen“,die man
bereits heute „am grünen Tisch“ durchgespielt hat…wie zum B. hier im Revier den Möglichen „GAU“ einer Erdöl-Raffinerie…
Im Zuge dieser Szenarien werden unter anderen mit den betroffenen
Firmen und mit Spezial-Firmen (z.B. Entsorgungsfahrzeuge)Absprachen und „vorsorgliche“ Beschlagnahmen durchgeführt…Tritt nun der
„KAT-Fall“ ein,genügt ein Telefonat der „öEL“,um diese Fahrzeuge anzufordern…

Das alles geschieht aber immer auf der Grundlage der einschlägigen
Sicherheits-und Ordnungsgesetze der jeweiligen Bundesländer.
Es ist nur den wenigstens bekannt,das außer der Polizei auch Feuerwehr,THW,Grubenrettung usw. nach den SOG ebenfalls „Hoheitliche
Befugnisse“ haben und „Sonderrechte“ wahrnehmen können…

mfg

Frank