Katze in Nachbars Garten

Liebe Experten,

eine Katze - ein Feiläufer - begiebt sich unter Missachtung der Eigentumsverhältnisse gelegentlich in den Garten des Nachbarn N. N droht offen damit, die Katze zu töten, wenn sie dies noch einmal tut, jedenfalls aber, wenn sie einen Vogel fängt.

Was kann der Eigentümer dagegen rechtlich (!) gesehen unternehmen? Hätte ein Klage, gerichtet auf einen quasinegatorischen Unterlassungsanspruch, Aussicht auf Erfolg, wenn unterstellt sei, dass es zu keinen Beweisschwierigkeiten hinsichtlich der Drohung kommt? Wenn nein, was fällt euch sonst noch Rechtliches (!) ein?

Levay

Ps
Ich meine jetzt natürlich den Eigentümer der Katze, nicht den des Gartens :smile:

Hallo,

je nach Urteil sind ein bis zwei Katzen zu dulden:
http://www.mdr.de/escher/1910588.html

Anzudrohen, die Katze umzulegen, stellt m.E. eine widerrechtliche Drohung dar --> Nötigung. Zumindest denke ich, daß das Töten der Katze unter „empfindliches Übel“ fällt.

Gruß,
Christian

Hallo!

Ich meine jetzt natürlich den Eigentümer der Katze, nicht den
des Gartens :smile:

Also wenn die Katze regelmäßig vom Nachbarn gequält würde, käme wohl ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB in Betracht…
Nach § 1004 I 2 kann auf Unterlassung geklagt werden, wenn Beeinträchtigungen zu befürchten sind, wobei auch die erstmalige Beeinträchtigung ausreicht, wenn hinreichend dringend zu befürchtend ist, sie werde eintreten. Es muss also nicht zur Tötung gekommen sein, bevor man - thereotisch - auf Unterlassung klagen könnte. Ich frage mich nur, ob wirklich ein Rechtschutzbefürfnis für eine solche vorbeugende Unterlassungsklage bestehen würde. Immerhin ist es dem Nachbarn schon nach § 17 TierschutzG unter Strafe verboten, die Katze zu töten…Aber 1004 I BGB ist denke ich schonmal ein guter Ansatz, oder?

Gruß,

Florian.

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Hallo Levay,

ich versuch’s auch mal mit meinem Nicht-Experten-Wissen.

Ich würde es als Bedrohung gemäß § 241 StGB ansehen. Ob mir jemand sagt, er schlägt mich zusammen, er bricht in meine Wohnung ein, oder er schlägt meine Katze tot. Für manche Menschen hat die Katze immerhin die wichtigste Rolle im Leben (Ich denke da mal wieder an Oma Schmitz).

Gruß!

Horst

Hallo!

Ich würde es als Bedrohung gemäß § 241 StGB ansehen. Ob mir
jemand sagt, er schlägt mich zusammen, er bricht in meine
Wohnung ein, oder er schlägt meine Katze tot.

Also eigentlich sind alle von Dir hier genannten Fälle nicht wirklich eine Bedrohung im Sinne von § 241 StGB.
Bedroht werden muss jemand mit einem Verbrechen. Weder die Körperverletzung noch der Wohnungseinbruch sind ein Verbrechen, eine Katze zu töten ist schon gar kein Verbrechen.
Natürlich ist diese Drohung widerrechtlich und man kann überlegen, ob das nicht eine ganz einfache Nötigung nach § 240 StGB ist. Die Frage ging aber eher in Richtung einer vorbeugenden Zivilrechtlichen Unterlassungsklage.

Gruß,

Florian.

Hallo Florian,

§ 1004 ist ein sehr guter Ansatz, allerdings findet er sich schon in meinem ersten Postin im Begriff „quasinegatorischer Unterlassungsanspruch“.

Sehr klug fand ich hingegen den Einwand mit dem Rechtsschutzbedürfnis. Na, mal sehen, was ich… äh… was die fiktive Person tun wird :wink:

Levay

Das ist zwar kein Zivilrecht, aber trotzdem ein interessanter Hinweis. Ich war gar nicht darauf gekommen.

Levay

Hallo Levay,

als ich deine Frage und die Antworten hier gelesen habe, dachte ich auch spontan, ja § 1004 BGB klingt doch passend.

Aber nachdem ich mir den Wortlaut des § 1004 BGB genau anschaute, bin ich mir nicht sicher, ob in einem solchen Fall überhaupt vorbeugende zivilrechtlich Möglichkeiten bestehen.

§ 1004 spricht von der „Beeinträchtigung“ des Eigentums, deren Beseitigung man vom Störer verlangen kann.
Nehmen wir an es käme zum Störungsfall – der Tötung der Katze - … welche Beeinträchtigung sollte der Nachbar denn nun beseitigen.

Und wenn ich mir die Literatur zum Thema §1004 BGB anschaue (bzw. kurz das wenige was ich dazu habe überfliege), dann geht’s hier in der Tat fast ausschließlich um die Störung des Eigentumsrechts an Grundstücken, nicht aber um Zerstörung oder Beschädigung von Dingen (pardon Katzen!).
Es geht halt dabei immer um einen Beeinträchtigungszustand, der auch wieder beseitigt werden kann, aber niemals um eine Zerstörung (ich muss mich schon wieder entschuldigen, wir reden schließlich von Lebewesen!).
Und daraus würde ich mal schließen, dass auch bevorstehende Beeinträchtigungen, gegen die eine vorbeugende Unterlassungsklage statthaft sein sollen, immer Störungen in dem Sinne seine müssten, dass sie, wenn sie denn einträten, auch wieder zu beseitigen seien müssten.

Und noch zwei kluge Sätze dazu, die ich im Palandt fand:
Rechtswidrig muß der dem Inhalt des Eigentums wiedersprechende Zustand sein, nicht die Eingriffshandlung (Anm. von mir: die Tötung der Katze wär ja wohl rechtswidrig, aber die Leblosigkeit wohl kaum)
und
Möglichkeit strafrechtlicher Verfolgung schließt allg Rechtsschutzbedürfnis nicht aus (BGH NJW 57,1319)

Im Sinne der Katze hoffe ich natürlich sehr, dass meine hier geäußerte Ansicht schnellstmöglich hier und vor Gericht widerlegt wird.

Viele Grüße,
Dietmar

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo.

§ 1004 spricht von der „Beeinträchtigung“ des Eigentums, deren
Beseitigung man vom Störer verlangen kann.

Ja. Das ist der Beseitigungsanspruch. Dann gibt es aber noch den Unterlassungsanspruch, § 1004 I S. 2, der entgegen dem Wortlaut auch bei Gefahr erstmaliger Begehung greift.

Nehmen wir an es käme zum Störungsfall – der Tötung der Katze

  • … welche Beeinträchtigung sollte der Nachbar denn nun
    beseitigen.

Kein, es soll vorbeugend auf Unterlassung geklagt werden.

Und wenn ich mir die Literatur zum Thema §1004 BGB anschaue
(bzw. kurz das wenige was ich dazu habe überfliege), dann
geht’s hier in der Tat fast ausschließlich um die Störung des
Eigentumsrechts an Grundstücken, nicht aber um Zerstörung oder
Beschädigung von Dingen (pardon Katzen!).

Das liegt daran, dass hier die interessantesten Probleme auftauchen, nämlich wenn die Verseuchung des Bodens gegeben ist, ob hier der Anspruch aus § 1004 oder § 823 besteht.

Es geht halt dabei immer um einen Beeinträchtigungszustand,
der auch wieder beseitigt werden kann, aber niemals um eine
Zerstörung (ich muss mich schon wieder entschuldigen, wir
reden schließlich von Lebewesen!).

Na ja, sachenrechtlich geht es ja um eine Sache.

Und daraus würde ich mal schließen, dass auch bevorstehende
Beeinträchtigungen, gegen die eine vorbeugende
Unterlassungsklage statthaft sein sollen, immer Störungen in
dem Sinne seine müssten, dass sie, wenn sie denn einträten,
auch wieder zu beseitigen seien müssten.

Nein. Das würde heißen, dass man sich vorbeugend gegen die schlimmsten Fälle - nämlich die irrevesiblen - nicht wehren könnte, sondern nur gegen die weniger schlimmen, die nämlich, in denen man den Schaden sogar wieder beheben könnte.

Und noch zwei kluge Sätze dazu, die ich im Palandt fand:
Rechtswidrig muß der dem Inhalt des Eigentums
wiedersprechende Zustand sein, nicht die Eingriffshandlung

(Anm. von mir: die Tötung der Katze wär ja wohl rechtswidrig,
aber die Leblosigkeit wohl kaum)

Wenn meine Katze getötet würde (ich habe gar keine), dann wäre das rechtswidrig, auch der Zustand. Ansonsten gäbt es keinen rechtswidrigen Zustand. Es geht hinsichtlich der Rechtswidrigkeit um eine Duldungspflicht, die sich im Fall von Grundstücken insbesndere aus §§ 227 - 229, 904 S. 1, 905 S. 2, 906 ff.

und
Möglichkeit strafrechtlicher Verfolgung schließt allg
Rechtsschutzbedürfnis nicht aus (BGH NJW 57,1319)

Der Hinweis ist allerdings Gold wert! Danke!

Im Sinne der Katze hoffe ich natürlich sehr, dass meine hier
geäußerte Ansicht schnellstmöglich hier und vor Gericht
widerlegt wird.

Noch ein Hinweis. Ich gehe jetzt mal davon aus, dass du kein Jurist bist, entschuldige mich ansonsten schon vorher für die Belehrung :wink: Also, als ich im Ausgangsposting auf §§ 1004 analog, 823 ff. abgestellt habe, war das natürlich Unsinn, weil für Eigentum einfach § 1004 gilt. Aber: Weil es für die meisten Rechte i.S.v. § 823 keine Abwehransprüche gibt, wendet man § 1004 hier analog an.

Beispiel: Eine Tageszeitung will eine Theaterkritik veröffentlichen, die das Persönlichkeitsrecht (§ 823) eines Darstellers verletzen würde. Dann kann, obschon es nicht um Eigentum geht, der Abwehranspruch aus § 1004 (analog) i.V.m. § 823 hergeleitet werden (dafür reicht dann bei § 823 ein rechtswidriger Eingriff, er muss nicht schuldhaft sein). Das ist der schon erwähnte quasinegatorische Unterlassungsanspruch, der also weit über das Eigentum hinausgeht. Was die Katze angeht, so handelt es sich aber ja um ein Eigentumsbeenträchtigung.

Levay

Hallo Levay,

Und daraus würde ich mal schließen, dass auch bevorstehende
Beeinträchtigungen, gegen die eine vorbeugende
Unterlassungsklage statthaft sein sollen, immer Störungen in
dem Sinne seine müssten, dass sie, wenn sie denn einträten,
auch wieder zu beseitigen seien müssten.

Nein. Das würde heißen, dass man sich vorbeugend gegen die
schlimmsten Fälle - nämlich die irrevesiblen - nicht wehren
könnte, sondern nur gegen die weniger schlimmen, die nämlich,
in denen man den Schaden sogar wieder beheben könnte.

Warum hier dein „Nein“? Hört sich nicht wirklich schön an, halte ich aber gar nicht für abwegig.
Zumindest fällt mir nichts ein, wie man sich theoretisch oder praktisch gegen eine theoretische irreversible Folge zur Wehr setzen sollte (zumindest solange wir im Bereich des Zivilrechts bleiben).
Das Problem wird doch noch klarer, wenn man sich Gedanken über die Beweisbarkeit macht. Die Aussage „ich töte deine Katze“ ist einfach zu beweisen, aber das dieser Aussage auch tatsächlich eine Tötung der Katze folgen wird, scheint mir nicht beweisbar. Es gibt somit nichts erweisliches vor dem das Eigentum geschützt werden kann. Außer vieleicht vor der Drohung an sich.

Noch ein Hinweis. Ich gehe jetzt mal davon aus, dass du kein
Jurist bist, entschuldige mich ansonsten schon vorher für die
Belehrung :wink:

Ich habs vor gaaaaaaaaaanz langer Zeit mal studiert. Und danach das meiste schnell wieder vergessen!

Also, als ich im Ausgangsposting auf §§ 1004
analog, 823 ff. abgestellt habe, war das natürlich Unsinn,
weil für Eigentum einfach § 1004 gilt. Aber: Weil es für die
meisten Rechte i.S.v. § 823 keine Abwehransprüche gibt, wendet
man § 1004 hier analog an.

Beispiel: Eine Tageszeitung will eine Theaterkritik
veröffentlichen, die das Persönlichkeitsrecht (§ 823) eines
Darstellers verletzen würde. Dann kann, obschon es nicht um
Eigentum geht, der Abwehranspruch aus § 1004 (analog) i.V.m. §
823 hergeleitet werden (dafür reicht dann bei § 823 ein
rechtswidriger Eingriff, er muss nicht schuldhaft sein). Das
ist der schon erwähnte quasinegatorische
Unterlassungsanspruch, der also weit über das Eigentum
hinausgeht. Was die Katze angeht, so handelt es sich aber ja
um ein Eigentumsbeenträchtigung.

Ist schon klar, weiß ich auch. Dass nur gegen Eigentumsverletzungen ein Beseitigung- und Unterlassunganspruch besteht, habe ich nicht gemeint. War vieleicht etwas unglücklich formuliert, aber ich wollte eigentlich darauf hinweisen, dass ich den § 1004 BGB nur im Zusammenhang mit reversiblen Störungen kenne.

Aber zurück zum Theaterkritiker.
Widerspricht das wirklich dem was ich gesagt habe, dass die irreversiblen Rechtsverletzungen nicht zivilrechtlich angreifbar sind? Eigebtlich hoffe ich ja, dass du mich in dem Punkt wiederlegst!

Wenn die Zeitung die Kritik veröffentlicht, ist der Darsteller gekränkt und aufs übelste beleidigt. Dagegen könnte er - wie du auch sagtest - im Vorfeld angehen (auch Caroline v.M. tat sowas).
Aber auch nach der ersten Veröffentlichung, würde er durch jede neue Veröffentlichung beleidigt werden. Er könnte also jederzeit einen Unterlassungsanspruch geltend machen. Und das alles nur, weil die Störung eben irgendwie nicht endgültig, sondern durch zukünftiges Unterlassen reversibel ist.

Viele Grüße,
Dietmar

Wenn ich diese Diskussion hier so verfolge, dann wird mir klar, warum ein Jura-Studium so lange dauert :smile:
Habe übrigens selber eine Katze und wenn man mir die töten würde, dann würde ich sehr wahrscheinlich eine Anzeige wegen Körperverletzung am Hals haben.