Hallo.
§ 1004 spricht von der „Beeinträchtigung“ des Eigentums, deren
Beseitigung man vom Störer verlangen kann.
Ja. Das ist der Beseitigungsanspruch. Dann gibt es aber noch den Unterlassungsanspruch, § 1004 I S. 2, der entgegen dem Wortlaut auch bei Gefahr erstmaliger Begehung greift.
Nehmen wir an es käme zum Störungsfall – der Tötung der Katze
- … welche Beeinträchtigung sollte der Nachbar denn nun
beseitigen.
Kein, es soll vorbeugend auf Unterlassung geklagt werden.
Und wenn ich mir die Literatur zum Thema §1004 BGB anschaue
(bzw. kurz das wenige was ich dazu habe überfliege), dann
geht’s hier in der Tat fast ausschließlich um die Störung des
Eigentumsrechts an Grundstücken, nicht aber um Zerstörung oder
Beschädigung von Dingen (pardon Katzen!).
Das liegt daran, dass hier die interessantesten Probleme auftauchen, nämlich wenn die Verseuchung des Bodens gegeben ist, ob hier der Anspruch aus § 1004 oder § 823 besteht.
Es geht halt dabei immer um einen Beeinträchtigungszustand,
der auch wieder beseitigt werden kann, aber niemals um eine
Zerstörung (ich muss mich schon wieder entschuldigen, wir
reden schließlich von Lebewesen!).
Na ja, sachenrechtlich geht es ja um eine Sache.
Und daraus würde ich mal schließen, dass auch bevorstehende
Beeinträchtigungen, gegen die eine vorbeugende
Unterlassungsklage statthaft sein sollen, immer Störungen in
dem Sinne seine müssten, dass sie, wenn sie denn einträten,
auch wieder zu beseitigen seien müssten.
Nein. Das würde heißen, dass man sich vorbeugend gegen die schlimmsten Fälle - nämlich die irrevesiblen - nicht wehren könnte, sondern nur gegen die weniger schlimmen, die nämlich, in denen man den Schaden sogar wieder beheben könnte.
Und noch zwei kluge Sätze dazu, die ich im Palandt fand:
Rechtswidrig muß der dem Inhalt des Eigentums
wiedersprechende Zustand sein, nicht die Eingriffshandlung
(Anm. von mir: die Tötung der Katze wär ja wohl rechtswidrig,
aber die Leblosigkeit wohl kaum)
Wenn meine Katze getötet würde (ich habe gar keine), dann wäre das rechtswidrig, auch der Zustand. Ansonsten gäbt es keinen rechtswidrigen Zustand. Es geht hinsichtlich der Rechtswidrigkeit um eine Duldungspflicht, die sich im Fall von Grundstücken insbesndere aus §§ 227 - 229, 904 S. 1, 905 S. 2, 906 ff.
und
Möglichkeit strafrechtlicher Verfolgung schließt allg
Rechtsschutzbedürfnis nicht aus (BGH NJW 57,1319)
Der Hinweis ist allerdings Gold wert! Danke!
Im Sinne der Katze hoffe ich natürlich sehr, dass meine hier
geäußerte Ansicht schnellstmöglich hier und vor Gericht
widerlegt wird.
Noch ein Hinweis. Ich gehe jetzt mal davon aus, dass du kein Jurist bist, entschuldige mich ansonsten schon vorher für die Belehrung
Also, als ich im Ausgangsposting auf §§ 1004 analog, 823 ff. abgestellt habe, war das natürlich Unsinn, weil für Eigentum einfach § 1004 gilt. Aber: Weil es für die meisten Rechte i.S.v. § 823 keine Abwehransprüche gibt, wendet man § 1004 hier analog an.
Beispiel: Eine Tageszeitung will eine Theaterkritik veröffentlichen, die das Persönlichkeitsrecht (§ 823) eines Darstellers verletzen würde. Dann kann, obschon es nicht um Eigentum geht, der Abwehranspruch aus § 1004 (analog) i.V.m. § 823 hergeleitet werden (dafür reicht dann bei § 823 ein rechtswidriger Eingriff, er muss nicht schuldhaft sein). Das ist der schon erwähnte quasinegatorische Unterlassungsanspruch, der also weit über das Eigentum hinausgeht. Was die Katze angeht, so handelt es sich aber ja um ein Eigentumsbeenträchtigung.
Levay