Katze mit Pilz gekauft

Hallo,

ich hoffe mir kann jemand helfen.

Angenommen Person A (Käufer) hat bei Person B (Verkäufer) eine Rassekatze (Perser) gekauft. Diese Katze hatte schon bei übernahme „fettiges“ Fell und kahle Stellen an den Pfoten. Da sich der Käufer aber nicht mit Perser auskennt, geht diese davon aus, das das evtl. normal sei.
Dann bekommt die zweite Katze vom Käufer Ausschlag worauf der Käufer den Tierarzt aufsucht. Dort erfährt der Käufer dann das die Katzen von einem Hautpilz befallen sind, mit dem sich der Partner des Käufers auch schon angesteckt hat.
Angenommen der Käufer hätte mit dem Käufer vereinbart, den Kaufpreis von 200€ in zwei Raten zu zahlen, wovon die zweite noch aussteht. Muss der Käufer diese zahlen?
Denn der Käufer hat alleine vom ersten Tierarztbesuch eine Rechnung über knapp 100€.
Der Verkäufer droht jetzt mit Rechtsanwalt, da er seine zweite Rate haben will. Der Käufer überlegt hingegen das Veterinäramt einzuschalten.

Wie würdet ihr die Chancen für den Käufer einschätzen?

Viele Grüße
Nadine

Hallo,

fast völlig losgelöst vom Recht:
Was sagt denn der Verkäufer dazu?
Könnte der Kaufer nachweisen, dass der Pilz schon bei Übergabe bestand?
Und was soll das Veterinäramt machen?

VG
Monroe

Hallo,

Angenommen Person A (Käufer) hat bei Person B (Verkäufer) eine
Rassekatze (Perser) gekauft. Diese Katze hatte schon bei
übernahme „fettiges“ Fell und kahle Stellen an den Pfoten. Da
sich der Käufer aber nicht mit Perser auskennt, geht diese
davon aus, das das evtl. normal sei.

wenn man sich nicht auskennt, dann sollte man sich unbedingt jemaden mitnehmen, der Ahnung hat, oder sich selbst durch ausreichende Vergleichsmöglichkeiten (mehrere Adressen besuchen) einen Überblick verschaffen und beim ersten Besichtigungstermin auf keinen Fall Geld mitnehmen, nicht dass man doch in Versuchung gerät ad hoc ein Tier zu kaufen.
In einem seriösen Katzenhaushalt riecht man die Katzen nicht. Die Tiere sollten auch keinesfalls verklebte Augen aufweisen, ebensowenig wie pappiges Fell, oder seltsame Hauterscheinungen. Dunkle Krüstchen können hingegen immer mal vorkommen, wenn die Katzenkinder miteinander spielen, aber bei hellen Verkrustungen ist immer Vorsicht geboten.

Pilzerkrankungen bei Katzen sind gar nicht so selten. Katzen sind dafür prädestiniert, weil sie das richtige Milieu für Pilze bieten, schön warm, wenig Belüftung durch das dichte Fell und durchs Putzen auch genügend Feuchtigkeit. Die Inkubationszeit variiert je nach Art sehr stark von wenigen Tagen bis zu mehreren Monaten oder gar Jahre.
Besonders weiße Katzen können eine sehr empfindliche Haut haben und sind dementsprechend dann auch für so etwas empfänglich.

Dann bekommt die zweite Katze vom Käufer Ausschlag worauf der
Käufer den Tierarzt aufsucht. Dort erfährt der Käufer dann das
die Katzen von einem Hautpilz befallen sind, mit dem sich der
Partner des Käufers auch schon angesteckt hat.

Ja, diese Hautpilze sind ansteckend, nicht nur für andere Katzen, sondern auch Menschen können erkranken.

Angenommen der Käufer hätte mit dem Käufer vereinbart, den
Kaufpreis von 200€ in zwei Raten zu zahlen, wovon die zweite
noch aussteht. Muss der Käufer diese zahlen?

200€? Dann war das aber kein seriöser Züchter, sondern ein Vermehrer.
Billig ist nicht immer günstig.

Denn der Käufer hat alleine vom ersten Tierarztbesuch eine
Rechnung über knapp 100€.
Der Verkäufer droht jetzt mit Rechtsanwalt, da er seine zweite
Rate haben will. Der Käufer überlegt hingegen das Veterinäramt
einzuschalten.

In diesem dargestellten Fall wäre das vielleicht keine so schlechte Idee. Ein Tierschutzverein wäre vielleicht auch eine Anlaufstelle.
Dieser hypothetische Fall wurde auch hier dargestellt, richtig?
http://www.katzen-links.de/katzenforum2/showthread.p…

Wie würdet ihr die Chancen für den Käufer einschätzen?

Kann man so pauschal nicht sagen…wenn man aber über Bilder verfügt, die vom Vermehrer stammen als das Tier noch in seiner Obhut war und sowohl Gesundheitszustand als auch Ort erkennbar waren, könnte das nicht verkehrt sein. Umgekehrt könnte es aber passieren, dass ein Mangel nicht mehr als Mangel gilt, wenn der Käufer den Mangel kannte oder hätte erkennen können/müssen.

hab hier auch mal eine gerichtliche Auseinandersetzung herausgefischt:
http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/beweislastumkehr…

Gruß
Maja

Hallo, zur rechtlichen Würdigung sind ja drei Probleme zu trennen:

  1. hat der Verkäufer seinen Vertragsteil überhaupt erfüllt, indem er eine kranke Katze geliefert hat?

  2. Welche Ansprüche gibt es wegen der festgestellten Krankheit - rechtliche handelt es ich um einen Sachmangel, weil Tiere rechtlich nun mal als Sachen eingestuft werden) an der Katze - inclusive der Behanldungskosten für die Katze)?

  3. Welche Ansprüche gibt es wegen der durch die kranke Katze bei anderen (Partner, Katzen) verursachten Schäden?

zu 1: erfüllt wurde der Vertrag, weil die Käuferin sich die Katze ja selber ausgesucht hat. es ist also die richtige Katze geliefert worden. Insofern hat der Verkäufer zunächst einmal Anspruch auf Zahlung der Gegenleistung.

zu 2: § 474 ff. BGB (insbesondere 476 mit der Beweislastumkehr bzüglich des Zeitpunkts eines Sachmangels) gelten nur für „Verbrauchsgüterkauf“ vom gewerblichen Händler. War der Verkäufer kein gewerblicher Händler, oder ist die Katze kein Verbauchsgut, dann ist das alles nicht einschlägig. Auch ein privater Händler hätte eine mangelfreie Sache/Katze zu liefern, ausser wenn im Vertrag vereinbart wurde, dass keinerlei Gewährleistung übernommen wird.

Beim gewerblichen Händler (oder wenn der private Verkäufer Gewährleistung nicht ausgeschlossen hat) hätte der Käufer Anspruch auf Nachbesserung, d.h. Lieferung einer mangelfreien Sache (ist bei einer individuell ausgesuchten Katze kaum mööglich) oder Reparatur - auf Kosten des Verkäufers.

zu 3: Ähnlich wie 2., wenn Produkthaftung ausgeschlossen wurde, dann trägt der Käufer (und seine Umgebung) das Risiko.

LG scio

zu 1: erfüllt wurde der Vertrag, weil die Käuferin sich die
Katze ja selber ausgesucht hat. es ist also die richtige Katze
geliefert worden. Insofern hat der Verkäufer zunächst einmal
Anspruch auf Zahlung der Gegenleistung.

mit lieferung einer mangelhaften sache kommt es gerade nicht zur erfüllung. der verkäufer hat die sache nämlich mangelfrei zu erbringen, § 433 I 2 bgb. der ursprüngliche erfüllungsanspruch wird mit gefahrübergang zu einem nacherfüllungsnanspruch, also einem modifizierten erfüllungsanspruch.
würde nach deiner ansicht erfüllung eintreten (was nicht der fall ist), dann hätte der grundsatz des vorrangs der nacherfüllung keinen sinn. es könnte also ohne fristsetzung ein rücktritt bzw. ein scahdensersatzanspruch nach § 281 bgb geltend gemacht werden … wozu also § 439 bgb ?

zu 2: § 474 ff. BGB (insbesondere 476 mit der Beweislastumkehr
bzüglich des Zeitpunkts eines Sachmangels) gelten nur für
„Verbrauchsgüterkauf“ vom gewerblichen Händler. War der
Verkäufer kein gewerblicher Händler, oder ist die Katze kein
Verbauchsgut, dann ist das alles nicht einschlägig. Auch ein

§ 476 bgb spielt beweisrechtlich keine rolle, da der mangel offensichtlich bereits bei übergabe vorhanden war. außerdem brauchen die §§ 474 ff bgb nicht bemüht zu werden, die prüfung endet bereits bei § 442 I bgb (kenntnis des mangels).
die gewährleistungsrechte sind für den käufer damit ausgeschlossen.

zu 3: Ähnlich wie 2., wenn Produkthaftung ausgeschlossen
wurde, dann trägt der Käufer (und seine Umgebung) das Risiko.

produkthaftung ?..

dieser punkt erledigt sich mit den obigen ausführungen, da gewährleistung ausgeschlossen ist, damit auch schadensersatzansprüche.

wie immer gilt : ius civile scriptum est vigilantibus…

zu 1: erfüllt wurde der Vertrag, weil die Käuferin sich die
Katze ja selber ausgesucht hat. es ist also die richtige Katze
geliefert worden. Insofern hat der Verkäufer zunächst einmal
Anspruch auf Zahlung der Gegenleistung.

mit lieferung einer mangelhaften sache kommt es gerade nicht
zur erfüllung. der verkäufer hat die sache nämlich mangelfrei
zu erbringen, § 433 I 2 bgb. der ursprüngliche
erfüllungsanspruch wird mit gefahrübergang zu einem
nacherfüllungsnanspruch, also einem modifizierten
erfüllungsanspruch.

und bei ausdrücklichem Ausschluss jeglicher
Gewährleistung im Vertrag („gekauft wie besehen“,
caveat emptor)?

würde nach deiner ansicht erfüllung eintreten (was nicht der
fall ist), dann hätte der grundsatz des vorrangs der
nacherfüllung keinen sinn. es könnte also ohne fristsetzung
ein rücktritt bzw. ein scahdensersatzanspruch nach § 281 bgb
geltend gemacht werden … wozu also § 439 bgb ?

zu 2: § 474 ff. BGB (insbesondere 476 mit der Beweislastumkehr
bzüglich des Zeitpunkts eines Sachmangels) gelten nur für
„Verbrauchsgüterkauf“ vom gewerblichen Händler. War der
Verkäufer kein gewerblicher Händler, oder ist die Katze kein
Verbauchsgut, dann ist das alles nicht einschlägig. Auch ein

§ 476 bgb spielt beweisrechtlich keine rolle, da der mangel
offensichtlich bereits bei übergabe vorhanden war. außerdem

woher weisst Du das? Steht so nicht im
Sachverhalt. Der Mangel ist doch der
Pilzbefall, nicht das fettige Fell (das kann
ja viele Ursachen haben). Wenn man aber nur
die Ahnung hat, dass der Mangel schon bei
Gefahrenübergang vorhanden war, dann ist
eine Beweislastumkehr ganz hilfreich (wenn
denn der Verkäufer gewerblicher Händler war).

brauchen die §§ 474 ff bgb nicht bemüht zu werden, die prüfung
endet bereits bei § 442 I bgb (kenntnis des mangels).
die gewährleistungsrechte sind für den käufer damit
ausgeschlossen.

zu 3: Ähnlich wie 2., wenn Produkthaftung ausgeschlossen
wurde, dann trägt der Käufer (und seine Umgebung) das Risiko.

produkthaftung ?..

na, wenn ein Produkt auch noch Schäden bei
Unbeteiligten auslöst (Freund, andere Katzen).
Wie die sprichwörtliche explodierende Softdrink-
Dose. Das ist ja wohl nicht nur ein Sachmangel,
der mit Nacherfüllungsanspruch (Lieferung einer
magelfreien Dose) schon erledigt wäre.

dieser punkt erledigt sich mit den obigen ausführungen, da
gewährleistung ausgeschlossen ist, damit auch
schadensersatzansprüche.

wie immer gilt : ius civile scriptum est vigilantibus…

d’accord. Ausser auf EU-Ebene, da
herrscht ja die Rechtsfigur des
schlafmützigen (und daher schutzbedürftigen)
Konsumenten vor, aber das ist eine ganz
andere Diskussion.

LG scio

und bei ausdrücklichem Ausschluss jeglicher
Gewährleistung im Vertrag („gekauft wie besehen“,
caveat emptor)?

auch in diesem fall kommt es nicht zur erfüllung. ein mangel besteht und daran ändert auch der ausschluss der gewährleistung nichts. die gesetzliche rechtsfolge ist, dass sich mit übergabe der erfüllungsnaspruch in den nacherfüllungsanspruch umwandelt. die ausschlussvereinbarung stellt eine rechtshindernde einwendung dar, so dass dieser anspruch letztlich nicht erhoben werden kann.
natürlich ist das ergebnis identisch mit deiner ansicht, dass der anfängliche erfüllungsanspruch „erlischt“, aber dogmatisch eben nicht.

woher weisst Du das? Steht so nicht im
Sachverhalt. Der Mangel ist doch der
Pilzbefall, nicht das fettige Fell (das kann
ja viele Ursachen haben). Wenn man aber nur
die Ahnung hat, dass der Mangel schon bei
Gefahrenübergang vorhanden war, dann ist
eine Beweislastumkehr ganz hilfreich (wenn
denn der Verkäufer gewerblicher Händler war).

wenn ich eine katze mit fettigem Fell und kahlen Stellen an den Pfoten sehe, dann weiß ich, dass es krankheitsbedingt ist. im Zeitpunkt des Vertragschlusses war (für mich daher) die krankheit klar erkennbar.
aber du hast recht, die vermutung des § 476 bgb ist natürlich prozessual hilfreich.

zu 3: Ähnlich wie 2., wenn Produkthaftung ausgeschlossen
wurde, dann trägt der Käufer (und seine Umgebung) das Risiko.

produkthaftung ?..

na, wenn ein Produkt auch noch Schäden bei
Unbeteiligten auslöst (Freund, andere Katzen).
Wie die sprichwörtliche explodierende Softdrink-
Dose. Das ist ja wohl nicht nur ein Sachmangel,
der mit Nacherfüllungsanspruch (Lieferung einer
magelfreien Dose) schon erledigt wäre.

naja, wenn du die katze als gezüchtetes Haustiere unter das prodhaftg fallen lässt, dann
kommt eine haftung auch nur in frage, wenn der verkäufer „das Produkt für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt oder im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat“. und dafür fehlen hier die angaben.
und zumindest für die kosten bei der anderen katze gilt dann die „selbstbeteiligung“ von 500€ (§ 11 ProdhaftG).

grüße
m.

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völlig einverstanden, auch und vor
allem mit den Details zur Prod-Haftung.
Beim nichtgewerblichen Verkäufer keine
Chance :wink:

Hast Dir nen Sternchen verdient,
scio