Hallo Levay,
als erste stellt sich mir die Frage, ob der Vermieter überhaupt die Frage stellen darf?
Denn die Reichweite des Auskunftsrechts bestimmt sich nach dem Ziel der Frage, wobei Fragen, die auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters abzielen, eher zuzulassen sind, als solche nach persönlichen Verhältnissen.
Die Frage nach Katzen, richtet sich dann doch eher auf die persönlichen Verhältnisse und dürfte meiner Meinung nach, auch unwahrheitsgemäß beantwortet werden dürfen.
Bei Fragen nach dem wirtschaftlichen Verhältnissen, berechtigt die wahrheitswidrige Beantwortung den Vermieter, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, womit der Vertrag rückwirkend als nicht geschlossen gilt.
Dies gilt uneingeschränkt vor Einzug des Mieters in die Wohnung. Nach Einzug des Mieters ist die Anfechtungsmöglichkeit umstritten. Dem Vermieter soll dann aber ein Recht zur fristlosen Kündigung zustehen.
ein Katzenhalter mietet eine Wohnung an. Der Mietvertrag
enthält eine Klausel, die jede Tierhaltung verbietet. Meines
Wissens nach hält eine solche Klausel einer Inhaltsprüfung
nach §§ 305 ff. BGB jedenfalls hinsichtlich der Katzen nicht
stand.
Egal wie, diese Klausel wäre so oder so nicht gültig.
Offtopic:
Ich habe mal gehört, das Hunde die unter 7,5kg leicht sind, vor Gericht nicht als wesentlicher Bestandteil eines Hundes gezählt werden?
Gruß
Stiefel