Katzenhaltung und arglistige Täuschung

Liebe Experten,

ein Katzenhalter mietet eine Wohnung an. Der Mietvertrag enthält eine Klausel, die jede Tierhaltung verbietet. Meines Wissens nach hält eine solche Klausel einer Inhaltsprüfung nach §§ 305 ff. BGB jedenfalls hinsichtlich der Katzen nicht stand.

Wenn nun ab der Katzenhalter bei Vertragssschluss eindeutig erklärt hat, er habe gar keine Katzen, müsste dies den Vermieter doch eigentlich zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung berechtigen, oder? Wenn nein, wieso nicht?

Danke + Gruß,
Levay

Also Kleintiere zu halten darf man nicht verbieten, die sind immer erlaubt.

Bei Katzen die keinerlei Krach oder Beschädigungen machen, wüsste ich auch nicht ob man die dann verbieten kann, außerdem müsste man ja erstmal beweisen seit wann die Katzen dort wohnen und ob sie überhaupt beim Einzug schon vorhanden waren.

Danke für deine Antwort.

Aber ist denn bei der Behauptung, man habe keine Katzen, nun die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung möglich oder nicht - und warum oder warum nicht?

Levay

Nach BGB ist der Mietvertrag in jedem Fall auch so gültig, da wüsste ich nicht was das bringen sollte.

Hm, kennt hier vielleicht jemand die rechtsdogmatische Begründung oder überhaupt eine gesicherte Antwort auf meine Frage?

Levay

Als Katzenhasser würde ich als Richter die Anfechtung sofort zulassen.

Ein Gesinnungsrichter, die dies nicht durchgehen lässt, würde möglicherweise so argumentieren:

Über Dinge, die der Vemieter ohnehin agb-rechtlich nicht verbieten darf, hat der Mieter ein Recht auf Lüge (so ein bischen, wie die schwangere Bewerberin).
Denn sonst könnte ich ja über Nachfragen den gesamten Mieterschutz aushebeln:
„Verlassen Sie die Wohnung auch wenn ich Ihnen ungültig kündige, weil ich gar keinen Eigenbedarf habe, sondern den nur vortäusche ? Sind Sie wirklich bereit 5 Monatsmieten Kaution auf einen Schlag im voraus zu bezahlen ? Sind Sie bereit überhöhte Nebenkostenrechnungen zu aktzeptieren?“ - Ein bischen klüger formuliert und jeder Mietsuchende würde bejahen.

Das ist natürlich nicht besonders dogmatisch, aber das ist
Gesinnungs-Rspr. nie.

Gruß, Trobi

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Das Einzige was man erreichen kann ist, dass die Katze abgeschafft werden muss, woraufhin der Mieter wahrscheinlich auszieht, wenn einen das nicht stört würde man wahrscheinlich vor Gericht damit durchkommen.
Fragt sich ob es das wert ist.

Hallo Trobi,

ist schon dogmatisch. Wenn du das mit der schwangeren Bewerberin vergleichst, dann ist ja die von § 123 BGB verlangte Rechtswidrigkeit der Täuschung ausgeschlossen. Interessanter Ansatz, setzt das doch eine notstandsähnliche Lage voraus.

Nun kommt’s nur noch darauf an: Machen die Gerichte das auch so…?

Levay

Hallo Levay,

bei den Urteilen in diesem Bereich kommen wir ja nie zu höchstrichterlichen Entscheidungen. Wir haben also nur Urteile unterer Instanzen, die mal pro Katzenverbot, immer öfter aber in Richtung „Katzen sind Bestandteil des sozialen Lebens“ urteilen.

Die Sache ist daher noch nicht klar ausdiskutiert, geht aber offenbar immer mehr in die zweite Richtung.

Der Mieter hatte vermutlich auch bei Vertragsabschluss keine Katze! Aber einer der Gäste bei der Einweihungsfete fand, dass eine Katze ein tolles Einweihungsgeschenk sei!

So kam das alles… :wink:

Gruß!

Horst

Hallo,
Du weißt, ianal. Aber ist es nicht so, dass jedesmal der Einzalfall betrachtet werden muß? Wenn also der Vermieter mit im Haus wohnt und eine Katzenallergie hat, liegt die Sache anders als bei einem Mietvertrag, der halt seit Generationen so übernommen wurde und nur nie jemand daran gedacht hat, genau diesen Passus zu ändern.
Und natürlich kommt es auch auf den genauen Wortlaut an - stehen da Tiere allgemein drin oder werden Hunde und Katzen besonders erwähnt.
Und es kommt auf die Wohnung selber auch noch an. Bei Teppichböden oder Parkett verhät es sich anders als bei Steinfüßboden. Bei ebenerdigen Wohnungen anders als im 10ten Stock.
Ich denke, dass grad aus diesem Grund die Rechtssprechung dazu nicht einheitlich sein KANN.
Aber, wie gesagt: ianal.
Gruß
loderunner

Hallo Levay,

als erste stellt sich mir die Frage, ob der Vermieter überhaupt die Frage stellen darf?

Denn die Reichweite des Auskunftsrechts bestimmt sich nach dem Ziel der Frage, wobei Fragen, die auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters abzielen, eher zuzulassen sind, als solche nach persönlichen Verhältnissen.

Die Frage nach Katzen, richtet sich dann doch eher auf die persönlichen Verhältnisse und dürfte meiner Meinung nach, auch unwahrheitsgemäß beantwortet werden dürfen.

Bei Fragen nach dem wirtschaftlichen Verhältnissen, berechtigt die wahrheitswidrige Beantwortung den Vermieter, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, womit der Vertrag rückwirkend als nicht geschlossen gilt.

Dies gilt uneingeschränkt vor Einzug des Mieters in die Wohnung. Nach Einzug des Mieters ist die Anfechtungsmöglichkeit umstritten. Dem Vermieter soll dann aber ein Recht zur fristlosen Kündigung zustehen.

ein Katzenhalter mietet eine Wohnung an. Der Mietvertrag
enthält eine Klausel, die jede Tierhaltung verbietet. Meines
Wissens nach hält eine solche Klausel einer Inhaltsprüfung
nach §§ 305 ff. BGB jedenfalls hinsichtlich der Katzen nicht
stand.

Egal wie, diese Klausel wäre so oder so nicht gültig.

Offtopic:
Ich habe mal gehört, das Hunde die unter 7,5kg leicht sind, vor Gericht nicht als wesentlicher Bestandteil eines Hundes gezählt werden?

Gruß
Stiefel

Das Einzige was man erreichen kann ist, dass die Katze
abgeschafft werden muss,

eben das wird wohl nicht so sein.

gruß
ann

Hallo Levay.

IMHO würde eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung in dem von Dir
gebildeten Beispiel nicht durchgehen.

Zwar soll unerlaubte Haustierhaltung Voraussetzung für einen
Unterlassungsanspruch gem. § 541 sein (Palandt, ebda. Rn. 6).

Andererseits soll die Untersagung der Haustierhaltung nur
individualvertaglich möglich sein, nicht aber durch Individualvertrag
(Palandt, § 535 Rn. 26). Soweit die angegebene Fundstelle korrekt
ist, hat das sogar der BGH entschieden. Aus den weiteren Ausführungen
im Kommentar kann man nur ganz vorsichtig zu schließen versuchen,
dass das Argument gegen eine solche AGB-Vereinbarung gewesen sein
könnte, dass sie so global rechtsmißbräuchlich sei.

Jedenfalls ergibt sich für Dein Beispiel die Unwirksamkeit der
Klausel. Den Gedanken aufnehmend, dass die arglistige Täuschung
rechtswidrig sein muss, um als Anfechtungsgrund tauglich zu sein,
würde ich nun sagen:
Wenn die Klausel, gegen die verstoßen wurde, rechtswidrig war, dann
kann eine Täuschung über solche Angaben, die der Klausel unterfallen
würden, ihrerseits nicht rechtswidrig sein. Denn an der Einhaltung
rechtswidriger Vertragsbestandteile besteht kein schutzwürdiges
Interesse.

Gruß - Jaschiii

Hallo Jaschiii,

Ich bin keine Juristin und möchte gerne wissen, ob sich da ein Tippfehler eingsechlichen hat. Für mich macht das halt keinen Sinn, bzw. ich verstehe ihn nicht.

Was ist der Unterschied zw. Individualverträge und individualvertraglich. Ich dachte immer Individualabreden -verträge sind individualvetraglich. Es gibt in der Jura ja so viele spinzfindeige Unterschiede, die der Laie nur schwer nachvollziehen kann.

Andererseits soll die Untersagung der Haustierhaltung nur
individualvertaglich möglich sein, nicht aber durch
Individualvertrag

Danke vorab Marion

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Hallo Marion,

Ich bin keine Juristin und möchte gerne wissen, ob sich da ein
Tippfehler eingsechlichen hat.

Ja, bitte entschuldige.

Andererseits soll die Untersagung der Haustierhaltung nur
individualvertaglich möglich sein, nicht aber durch
Individualvertrag

Es soll heissen, nur individualvertraglich möglich, nicht aber durch
Formularvertrag, sprich: AGB.

Gruß - Jaschiii

Rehi,

Ich bin keine Juristin und möchte gerne wissen, ob sich da ein
Tippfehler eingsechlichen hat.

Ja, bitte entschuldige.

Danke für dein Verständnis. Das dachte ich mir ja auch.

Der Frager selbst wusste sicher, wie es richtig heißen soll, aber wir Interessierten halt nicht unbedingt, nur deshalb mein Hinweis.

Ich habe also zu danken für deine Klarstellung.

NG Marion

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