Hallo,
wenn eine Eigentumswohnung gekauft wird, sollte man sich die Versammlungsprotokolle und die Abrechnungen der letzten Jahre genau ansehen.
Ist die Verwaltung verpflichtet, dem Interessenten (und vielleicht-Käufer) diese herauszugeben, oder muss sich der potentielle Käufer an den Verkäufer (Noch-Eigentümer) wenden?
Der Verwalter ist auf jeden Fall verpflichtet, eine Beschlusssammlung von allen gefassten Beschlüssen zu führen. Zumindest für die, die nach der WEG-Novelle 2007 gefasst worden sind.
Die muss er dich bei berechtigtem Interesse auch einsehen lassen.
Ob er verpflichtet ist, dir Einsicht in die Abrechnungen zu gewähren weiß ich so aus dem Stegreif nicht, kann ich dir am Montag beantworten, wenns bis dahin niemand anders gemacht hat.
Wenn die Immobilie gekauft wurde, dann ja. Wenn du vom jetzigen Eigentümer bevollmächtigt bist, dann ja. Aber einfach nur bei Interesse: kann ich mir nicht vorstellen.
Berechtigtes Interesse wäre ja eben, wenn man in
Unterhandlungen über einen Kaufvertrag steht.
Und wopher soll die Hausverwqaltung wissen, ob das stimmt? Das kann ja jeder behaupten. Ohne irgendeine Form von Bestätigung, Erklärung etc. des Verkäufers wirst Du da mE gar nichts bekommen.
Ich schrieb: „bei berechtigtem Interesse muss Hausverwalter Einsicht geben.“
Er schrieb:"Mit Bestätigung (oder Vollmacht oder wasweißich) vom Eigentümer. Einfach nur bei Interesse könne er sich nicht vorstellen.
Ich schrieb: „Wir haben beide Recht.“
Denn berechtigtes Interesse ist eben nicht nur einfach Neugier.
Das der Hausverwalter gerne eine Bestätigung (telefonisch reicht da auch meist) haben möchte hat ja keiner bestritten, finde ich in dem Kontext irgendwie auch logisch, denn BERECHTIGTES Interesse…
Wer wie wo was nachweisen muss, darum geht und ging es gar nicht.
Es geht darum das
a) der Verwalter verpflichtet ist eine Beschlusssammöung zu führen und
b) diese bei berechtigtem Interesse eingesehen werden kann.
Hallo allerseits,
und danke für die bisherigen Antworten!
Ich denke mal, dass ich soweit zusammenfassen kann:
es ist erstmal Sache des Verkäufers, dem Interessenten die Protokolle usw. zukommen zu lassen.
Wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt, das durch einen Hinweis des Verkäufers an die Verwaltung bestätigt wird, darf/kann/muss *) die Verwaltung die Protokolle usw. an den potentiellen Käufer herausgeben.
*) tja, was denn nun?
wenn der Verkäufer keine Lust hat, die Protokolle herauszugeben, muss dann die Verwaltung die Protokolle herausgeben?
weil…
… kann ja sein, dass der Verkäufer die Wohnung nicht los wird, wenn in den Protokollen steht, dass in der nächsten Zeit größere Investitionen anstehen.
… in diesem Fall würde die Verwaltung ja gegen die Interessen des (Noch-) Eigentümers handeln.
Abgesehen davon würde ich als Käufer eh niemals nicht eine Wohnung kaufen, ohne Protokolle und Abrechnungen gesehen zu haben.
Das der Hausverwalter gerne eine Bestätigung (telefonisch
reicht da auch meist) haben möchte hat ja keiner bestritten,
Und damit ist klar, daß dem Käufer ausschließlich der Verkäufer Zugang zu den Unterlagen verschaffen kann. Ob er die nun selber kopiert oder beim Verwalter anruft, macht da keinen großen Unterschied.
Und damit ist auch die Antwort auf die Ursprungsfrage klar: Er muß mit dem Verkäufer sprechen und mit niemandem anderes.
Wer wie wo was nachweisen muss, darum geht und ging es gar
nicht.
Es ging darum, an wen sich der Käufer wenden muß, wenn er die Unterlagen haben will.
b) diese bei berechtigtem Interesse eingesehen werden kann.
Und das ist mE nachwievor falsch. Der Verwalter muß dazu vom Verkäufer bevollmächtigt worden sein, und das ist etwas anderes als (nachgewiesenes) berechtigtes Interesse. Ein „berechtigtes Interesse“ könnte ich auch durch den Briefwechsel mit dem Verkäufer belegen - aber es würde nicht genügen, um Einsicht zu bekommen.
Kurz gesagt: Einsicht in die Unbterlagen bekomme ich nur über den Verkäufer.
Das der Hausverwalter gerne eine Bestätigung (telefonisch
reicht da auch meist) haben möchte hat ja keiner bestritten,
Und damit ist klar, daß dem Käufer ausschließlich der
Verkäufer Zugang zu den Unterlagen verschaffen kann. Ob er die
nun selber kopiert oder beim Verwalter anruft, macht da keinen
großen Unterschied.
Und damit ist auch die Antwort auf die Ursprungsfrage klar: Er
muß mit dem Verkäufer sprechen und mit niemandem anderes.
Jo! Richtig!
Ich ging von der falschen Fragestellung aus. Mir ging es darum „Wer darf eigentlich die Beschlusssammlung einsehen“ Richtig war „an wen muss ich mich wenden, wenn…“.
wenn der Verkäufer keine Lust hat, die Protokolle
herauszugeben, muss dann die Verwaltung die Protokolle
herausgeben?
Meiner Meinung nach nicht.
Richtig.
§ 24 Abs.7 WEG:
Einem Wohnungseigentümer oder einem Dritten, den ein Wohnungseigentümer ermächtigt hat, ist auf sein Verlangen Einsicht in die Beschluss-Sammlung zu geben.
Könnte ich daheim auf dejure.de, hätte ich das gelesen und hätte mir die Argumentation mit Max weiter unten sparen können.