Kauf einer Eigentumswohnung mit Mängel

Hi zusammen.

Habe da mal rein intressehalber eine Frage die ich gestern beim Oldtimerstammtisch in einer Diskussionsrunde mitbekommen habe .

Eine Person erwirbt eine Eigentumswohnung , Dachgeschoss , 2 grosse Balkone , 5 Zimmer , 2 Bäder , ca 170Qm zuzüglich ausbaufähige Speicherräume mit nochmal zuzüglich ca 20 Qm 

Der Preis war sehr verlockend da die Verkäuferin das Ding eher nur noch loswerden wollte
( 5 Stellig )  

Vorgeschichte : Die Verkäuferin ist die geschiedene Ehefrau der diese Wohnung im Jahre 2013 erblich zugesprochen wurde .

Die Wohnung aus dem Jahre 1964 wurde im Jahre 1992 von dem Ehepaar gekauft und komplett saniert , neue Bäder , neue Elektrik , neuer Fussboden , also nicht nur gestrichen und tapeziert , sondern richtig saniert  
Im jahre 1996 liesen sich die beiden Scheiden , sie zog aus und er bewohnte die Wohnung noch bis 1998 . Bis 2003 wurde sie nur noch gelegentlich als Zweitwohnsitz benutzt und im Jahre 2007 wurde sie geräumt und steht seit dem zum Verkauf .

Im Jahre 2013 verstarb der Wohnungseigner und da es keine Kinder und keine direkte Verwandschaft gab , wurde die Wohnung an die Ex - Ehefrau vererbt , die jetzt diese Wohnung verkaufte .

Der neue Besitzer ist zum 01.03.2015 eingezogen und stellt nun fest das das Dach stellenweise undicht ist , die Heizung die von 1992 ist nicht mehr den gültigen Abgaswerten entspricht und erneuert werden müsste , irgendetwas stimmt auch mit dem Fernsehempfang über Kabelfernseh nicht die Wohnungen untendrunter funktionieren , aber in dieser Wohnung funktioniert nichts  und so diverse andere Dinge , z.b. das die Tür zwischen Küche und Esszimmer klemmt und wohl der Türrahmen raus muss weil der sich verzogen hat .

Summasumarum hat der Käufer jetzt Handwerkerkostenvoranschläge von rund 45.000 Euro vorliegen um die Mängel zu beseitigen 

wenn der Käufer das im Vorfeld geahnt hätte , hatte er die Wohnung nicht gekauft .

Frage : kann der Käufer jetzt die Verkäuferin belangen wegen Betrug oder verschweigen von Mängel ( die Sie wahrscheinlich selber nicht kannte ) oder den Kaufvertrag rückgängig machen 

gruss 

Hallo C-5,

Der Preis war sehr verlockend
( 5 Stellig )  

Die Wohnung aus dem Jahre 1964

Hat der Käufer die Wohnung angeschaut?

Meiner Meinung musste der Käufer bei dem „sehr verlockenden“ Preis und dem Alter der Wohnung mit Mängeln rechnen.
Einen Betrug kann man der Verkäuferin wohl nicht vorwerfen. Sie sagen ja selbst, dass die Verkäuferin die Mängel (vermutlich) selbst nicht kannte.

Der Käufer wird wohl auf den Reparationskosten sitzen bleiben.

Gruß Michael

Moin,

Frage : kann der Käufer jetzt die Verkäuferin belangen wegen
Betrug oder verschweigen von Mängel ( die Sie wahrscheinlich
selber nicht kannte ) oder den Kaufvertrag rückgängig machen 

wie kann sie etwas verschweigen, wenn sie etwas nicht weiß?!

Zudem wird im Kaufvertrag eine (sinngemäße) Formulierung stehen
‚Wie gesehen, so gekauft‘

Da hat die Gier wohl mal wieder das Hirn gefressen und der Käufer keinen Sachverständigen mitgucken lassen.

Gandalf

Hallo Fragewurm,

Da es sich um eine Eigentumswohnung handelt, sollte zuerst geklärt werden, was zu wessen Lasten geht!

Das Dach ist normalerweise Gemeingut und muss von der Eigentümergemeinschaft unterhalten werden!

Bei der Heizung kommt es darauf an ob es eine Zentral- oder Etagenheizung ist.
Je nachdem ist sie auch Gemeingut.

Beim Kabelfernsehen kommt es auch darauf an. Grundsätzlich ist die auch Gemeingut. Typischerweise geht das Versorgungskabel vom Keller durch alle Wohnungen bis oben durch. Wird nun in einer Wohnung etwas verbastelt, sind alle Wohnungen die kabelmässig dahinter liegen, betroffen. Da muss dann aber auch der Verursacher ran! Da die Wohnung länger nicht bewohnt war, ist das keinem aufgefallen. Praktisch wird man zuerst den Fehler finden müssen und weiss erst dann, wer der Verursacher ist, bzw. zu wessen Lasten die Kosten gehen.

Dir Tür ist klar, die gehört zur Wohnung.

Frage : kann der Käufer jetzt die Verkäuferin belangen wegen
Betrug oder verschweigen von Mängel ( die Sie wahrscheinlich
selber nicht kannte ) oder den Kaufvertrag rückgängig machen 

Zu aller erst, sollte sich der Käufer über das Stockwerkeigentum kundig machen!

Zum Erwerb gehören auch die Unterlagen über das Stockwerkeigentum, sowie die ganzen Sitzungsprotokolle und Beschlüsse der Eigentümerversammlung. Hieraus geht dann hervor, was an Fonds geäufnet wurde und für welchen Zweck diese bestimmt sind.

Nun, wenn die Mängel nicht bekannt waren, kann auch kein Betrug vorliegen!

MfG Peter(TOO)

Hallo,

Frage : kann der Käufer jetzt die Verkäuferin belangen wegen
Betrug oder verschweigen von Mängel ( die Sie wahrscheinlich
selber nicht kannte ) oder den Kaufvertrag rückgängig machen 

ach so, man hat supergünstig gekauft, jetzt ist es nur noch günstig,
da will man es nicht mehr?!

Am Ende gilt „gekauft, wie gesehen“. Diese Dinge hätte man alle auch
rausfinden können, bevor man den Kaufvertrag unterschreibt. Aber das
wäre ja Arbeit gewesen…

Gruß,
Steve

Hallo!

Offensichtlich wurde die Wohnung ohne sachkundige Begutachtung und vermutlich sogar ohne vorherige Besichtigung gekauft, denn Feuchtigkeitsschäden und eine klemmende Tür (kaum erwähnenswerte Nebensächlichkeit) sollte auch ein Laie mit einem Mindestmaß an Aufmerksamkeit bemerken.

Die geschilderte Vorgeschichte der Wohnung enthält bereits die Antwort auf die Frage, ob irgendwas wegen arglistigen Verschweigens von Mängeln zu machen ist: Man müsste nämlich nachweisen, dass der Verkäufer die Mängel kannte, was vermutlich nicht gelingen wird. Es kann nur noch um die Feststellung gehen, welche Mängel von der Eigentümergemeinschaft zu tragen sind und was das Privatvergnügen des neuen Wohnungseigentümers ist.

wenn der Käufer das im Vorfeld geahnt hätte , hatte er die
Wohnung nicht gekauft .

Auf „Ahnungen im Vorfeld“ sollte sich niemand verlassen. Begutachtung des gesamten Gebäudes (nicht durch irgendeinen Makler, nicht durch den Frisör, sondern durch einen Fachmenschen, z. B. ein Architekt) sowie Kenntnis der Protokolle von Eigentümerversammlungen, Eigentümerstruktur und Rücklagen sollten vorhanden sein, bevor man beim Notar etwas unterschreibt.

Frage : kann der Käufer jetzt die Verkäuferin belangen wegen
Betrug oder verschweigen von Mängel ( die Sie wahrscheinlich
selber nicht kannte ) oder den Kaufvertrag rückgängig machen 

Diese Frage stellen jeden Tag - und natürlich zu spät - ungezählte Leute, die angesichts günstiger Finanzierung ein Schnäppchen machen wollten, unvorsichtig und zugleich geizig wurden. Statt eines vierstelligen Betrages für vorherige sachkundige Begutachtung zahlen sie lieber einen fünfstelligen Betrag für böse Überraschungen.

Bis jetzt ist der übliche Weg aber noch nicht bis zum Ende durchlitten. Es fehlt noch der Gang zum Advokaten, um dort für eine aussichtslose Sache sowie für Gutachter Geld abzudrücken.

Gruß
Wolfgang

Hallo

Frage : kann der Käufer jetzt die Verkäuferin belangen wegen Betrug oder verschweigen von Mängel ( die Sie wahrscheinlich selber nicht kannte ) oder den Kaufvertrag rückgängig machen

NEIN - es wurde ja schon vieles dazu geschrieben - Dummheit/Gier/Unvernunft/mangelnde Information/wie immer man es nennen will, wird auch hier und i.d.R. auch sonst im Leben bestraft

gib einfach mach mal „Kauf gebrauchte Immobilie“ in eine Suchmaschine ein und lies selber
z.B.
http://www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/link…
http://www.immonet.de/service/checkliste-gebrauchte-…

Wenn der Erwerber vor dem Kauf sein Hirn eingeschaltet und nur ein paar der Punkte abgearbeitet hätte, dann müsste er sich jetzt nicht über sich selber ärgern.

Grüsse Rudi