Mit dem Übergang des Anteils geht die GbR unter (sogenannte Anwachsung). Aus den Anschaffungskosten der Anteile müßte man die AK für die Immobilie und ggf. anderer Vermögensgegenstände noch herausrechnen.
Es wurde kein neuer Vermögensgegenstand angeschafft, da die beiden Gesellschafter nur ideell an der Immobiie beteiligt waren. Deswegen kann man m. E. keine neue AfA-Reihe aufmachen, sondern führt die alte AfA-Reihe fort, hat aber die Anschaffungskosten und die AfA neu zu berechnen. Einen Grund zur Änderung des AfA-Satzes sehe ich nicht.