Hallo, liebe Leute,
welche Rechte hat man als Kunde bei einem „Kauf nach Muster“, wenn der Verkäufer nach Bemusterung und Vertragsabschluss zum Beispiel einen bestimmten Stoff nicht mehr geliefert bekommt?
Außer, dass man vom Vertrag komplett zurücktreten kann, hat man ggf. auch einen Anspruch auf Nachlass?
Viele Grüße,
kiki
Hi,
Wenn der Verkäufer/Werkunternehmer nicht das liefert, was vereinbart war, dann ist darin ein Sachmangel zu erblicken.
§§ 434 Abs. 3 BGB od. § 633 Abs. 2 Satz 3 BGB.
Als erstes kann und muss man dann Nacherfüllung verlangen. Nach Fristablauf oder wenn die Nacherfüllung schon unmöglich (vgl. § 275 BGB und dann § 326 Abs. 5 BGB) ist, kann man folgendes tun:
a) vom Vertrag zurücktreten (sofern der Mangel nicht wegen Geringfügigkeit den Rücktritt ausschließt) oder
b) den Kaufpreis / Werklohn mindern (hier kommt es auf die Unerheblichkeit des Mangels nicht an, § 638 Abs. 1 Satz 2, § 441 Abs. 1 Satz 2) und (§ 325 BGB)
c) Schadensersatz fordern, soweit ein Schaden (z.B. Mehrkosten durch Ersatzbeschaffung; entgangener Gewinn bei Weiterverkauf; …) entstanden ist.
Also ja, man kann - statt zurückzutreten - einen Nachlass (Minderung) fordern.
Viele Grüße
Pia
Huhu,
c) Schadensersatz fordern, soweit ein Schaden (z.B. Mehrkosten
durch Ersatzbeschaffung; entgangener Gewinn bei Weiterverkauf;
...) entstanden ist.
... und sofern der Verkäufer den Sachmangel zu vertreten (§§ 276; 278 BGB) hat.