Kauf-Rücktritt - nach 1 Tag

Hallo und ein gesundes neues Jahr an alle!

Also:
Kunde kauft Sofa ca. 1300€ - Anzahlung 300€, Lieferung 150€ - und bezahlt, weil er das Geld dabei hat gleich die gesamte Summe - doof ich weiß.
Kunde misst den Platz für das neue Sofa und es geht nicht rein - auch dumm gelaufen.
Also am nächsten Tag ins Möbelhaus und den Kaufvertrag rückgängig machen - welch Überraschung wartet da auf Kunden.

Nach kurzer Diskussion, die am Schluß abgebrochen wird, weil der Verkäufer unverschämt wird kommt folgendes Ergebnis zustande:
Es gibt einen Gutschein für 1/2 Jahr über die Anzahlung von 300€, der Rest wird Kunde auf Konto zurücküberwiesen, weil nicht so viel Geld in der Kasse ist und es gibt im Gegenzug eine Kaufverplichtung für den Kunden beim Möbelhaus über eine Betrag von 1000€. Und das, obwohl das Sofa vom Möbelhaus noch nicht beim Lieferanten bestellt ist bei einer Lieferzeit von 12 Wochen - also eigentlich fast NULL-Aufwand.

Muß sich Kunde mit so was zufrieden geben?

Hallo,

da hat der Kunde aber Glück gehabt!

Normalerweise hat der Kunde das Sofa abzunehmen, egal ob er vorher wusste wie groß seine Wohnung ist, oder nicht.

Liebe Grüße

Michael

Hallo,

die Überraschung wäre keine gewesen, wenn sich Kunde mal mit dem kleinen 1*1 des Vertragsrechts auseinander gesetzt hätte, wonach Verträge grundsätzlich zu halten sind (und nein, es gibt kein generelles Rücktrittsrecht, das hat es auch noch nie gegeben und wird es auch nie geben), und jeder seine eigen Dummheit zu verantworten hat.

Insofern sollte Kunde künftig vor Kauf das Maßband zücken, sich im Zweifelsfall ausdrücklich ein Stornierungsrecht einräumen lassen, oder künftig seine Möbel ausschließlich über das Internet bestellen (denn genau da gibt es ausnahmsweise die gewünschte Rücktrittsmöglichkeit).

Und wenn die Diskussion lautstark wurde, sollte Kunde dem Himmel danken, dass er trotzdem so gut aus der Sache raus gekommen ist. Denn was er da bekommen hat, war unter dieser Voraussetzung mehr als großzügig, und hierzu hat man bei renitenten Kunden, die sich eindeutig im Unrecht befinden, eigentlich keinen Grund.

Gruß vom Wiz

Hallo!

Und wie groß wäre wohl erst die Überraschung gewesen, wenn der Händler nach einem Tag dem Kunden gesagt hätte, dass er plötzlich gar keine Lust mehr hat, das Sofa zu liefern?

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Hallo!

Und wie groß wäre wohl erst die Überraschung gewesen, wenn der
Händler nach einem Tag dem Kunden gesagt hätte, dass er
plötzlich gar keine Lust mehr hat, das Sofa zu liefern?

Da müsste doch auch das Vertragsrecht greifen. Denn der Kunde hat seine Vertragsverpflichtung schon mit der Bezahlung geleistet. Also müsste der Händler doch liefern. Oder sehe ich das falsch?

Gruß
Andreas

Hallo,

das Vetragsrecht greift sicherlich - aber anders, als du es meinst.
Ob jemand etwas geleistet hat, wann und wie viel ist erst einmal nachrangig.
Der Anspruch bemisst sich nämlich danach, ob ein Verpflichtungsgeschäft vorliegt - das wäre hier ein Vertrag. Das Verfügungsgeschäft ist hiervon zunächst einmal getrennt zu sehen und berührt die Grundlage des Vertrages überhaupt nicht.

Liegt der entsprechende Vertrag vor - der natürlich einzuhalten ist - so muß der Möbelhersteller aufgrund dieses Vertrages vom Prinzip her nämlich beispielswiese auch dann liefern, wenn gar keine Bezahlung erfolgt oder der Käufer auch dann bezahlen, wenn keine lieferung erfolgt.
Die Abwicklung der entsprechnenden Ansprüche erfolgt in soclhem Fall dann halt eben über Schadenersatzansprüche etc.

MFG Cleaner

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so muß der Möbelhersteller aufgrund dieses
Vertrages vom Prinzip her nämlich beispielswiese auch dann
liefern, wenn gar keine Bezahlung erfolgt oder der Käufer auch
dann bezahlen, wenn keine lieferung erfolgt.

Nein, das nun nicht:

http://dejure.org/gesetze/BGB/320.html

Hallo,

ich wollte hier einfach in wenigen, kurzen Worten schlicht das Abstraktionsprinzip beschreiben, da ich glaubte, dass eine ausführliche Darstellung zu komplex wäre. Deshalb hatte ich auch diese Formulierung gewählt:

so muß der Möbelhersteller aufgrund dieses Vertrages vom Prinzip her nämlich …

MFG Cleaner

ich wollte hier einfach in wenigen, kurzen Worten schlicht das
Abstraktionsprinzip beschreiben

Okay, aber erstens ist die Aussage wegen § 320 BGB trotzdem falsch, und zweitens hast du auch nicht das Abstraktionsprinzip beschrieben. Das besagt nämlich nur, dass Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft unabhängig voneinander wirksam sind, wenn sie vorgenommen werden.

Hallo,

aber das ist doch hier genau der Punkt. Der Sofa-Kaufvertrag ist offensichtlich wirksam zustande gekommen. Deshalb ist es für die Frage der Wirksamkeit dieses Vertrages irrelevant, ob der Käufer bezahlt, ob er nicht bezahlt oder meintwegen auch den doppelten Betrag leistet.
Um eventuelle Unklarheiten in meinem Ausdruck zu beseitigen - ich richte den Blick auf die Wirksamkeit des Vertrages an sich.

MFG Cleaner

Der Sofa-Kaufvertrag
ist offensichtlich wirksam zustande gekommen. Deshalb ist es
für die Frage der Wirksamkeit dieses Vertrages irrelevant, ob
der Käufer bezahlt, ob er nicht bezahlt oder meintwegen auch
den doppelten Betrag leistet.

Das ist so gesehen richtig. Ob das nun das Abstraktionsprinzip beschreibt, lasse ich mal offen.