Hallo,
angenommen jemand kauft im Internet einen Artikel von privat. Der Kontakt kommt lediglich über eine Kleinanzeige in einem Forum zu Stande. Nach Austausch der Kontaktdaten überweist der Käufer die Summe für den Artikel, der Artikel wird jedoch nie geliefert. Welche rechtliche Handhabe hätte der Käufer, wenn sich der Verkäufer nicht mehr melden würde?
Viele Grüße
Stefan
Zum Bleistift eine Fristsetzung und dann Geltendmachung des Verzögerungsschaden. Letzterer könnte z. B. in den Kosten liegen, die ein Anwalt berechnet, wenn er die Leistung einklagt.
Levay
Einem bleibt nur, den Verkäufer rechtlich zu belangen. Was ich jemandem empfehlen würde, wäre ein Mahnbescheidsverfahren, da dieses preiswerter ist, als eine Klage. man muss bei dem für den Wohnsitz des Verkäufers zuständigen Amtsgericht (in einigen Bundesländern gibt es auch ein Gericht, was ausschließlich für solche Verfahren zuständig ist) einen Mahnbescheid gegen diesen beantragen. Dies kann ein Anwalt für einen machen, oder man besorgt sich einen Vordruck. Der Verkäufer wird dann vom AG angeschrieben, antwortet er nicht, so kann man direkt einen Vollstreckungsbescheid beantragen und kann vollstrecken. Widerspricht er, so geht das Verfahren automatisch in eine Klage über.
Unsinn^2
Hallo,
kannst du den Alkohol wegstellen oder das posten lassen?
Einem bleibt nur, den Verkäufer rechtlich zu belangen. Was ich
jemandem empfehlen würde, wäre ein Mahnbescheidsverfahren, da
dieses preiswerter ist, als eine Klage.
Der Mensch will die Ware, nicht sein Geld! MB geht nur bei Geldforderungen! Und wenn er sein Geld doch irgendwann zurück will, muss er erst vom Vertrag zurücktreten oder anfechten!
http://bundesrecht.juris.de/zpo/__688.html
man muss bei dem für
den Wohnsitz des Verkäufers zuständigen Amtsgericht (in
einigen Bundesländern gibt es auch ein Gericht, was
ausschließlich für solche Verfahren zuständig ist) einen
Mahnbescheid gegen diesen beantragen.
Und wenn, dann beantragt man den MB am Amtsgericht des Wohnsitzes vom Gläubiger (als am eigenen AG), nur die Klage geht dann idR zum Wohnsitz des Beklagten!
http://bundesrecht.juris.de/zpo/__689.html
Dies kann ein Anwalt für
einen machen, oder man besorgt sich einen Vordruck. Der
Verkäufer wird dann vom AG angeschrieben, antwortet er nicht,
so kann man direkt einen Vollstreckungsbescheid beantragen und
kann vollstrecken. Widerspricht er, so geht das Verfahren
automatisch in eine Klage über.
Nein, auch nur, wenn man streitiges Verfahren will als Antragsteller.
http://bundesrecht.juris.de/zpo/__697.html
Entweder du liest mal die ZPO oder du gehst besser schlafen.
Gute Nacht,
showbee
OT
Hi Showbee,
klatsch ihn doch nicht gleich an die Wand… lass ihm doch noch eine Chance aus deinen Worten lernen zu können *g*
Mir haben sich auch die Nackenhaare aufgestellt als ich das gelesen hatte… trotzdem hätte ich nicht gleich die „große Pompfe“ herausgeholt *lach*
Gruß
BJ
Mir haben sich auch die Nackenhaare aufgestellt als ich das
gelesen hatte… trotzdem hätte ich nicht gleich die „große
Pompfe“ herausgeholt *lach*
Hi,
naja, du hast ja von mir auch schon Fett wegbekommen
Also Gleichberechtigung für alle. Gerade in einem Experten- Forum gilt m.E. Schuster bleib bei deinen Leisten - äußere dich nur zu Themen zu denen du etwas relevantes beitragen kannst. „Meinungen“ sind als solche von „Wissen“ abzugrenzen. Ich mach das ja auch so (s.u. Thread mit der Herausgabeklage), wenn man nur eine „Idee“ hat, sollte man diese als solche und nicht als „wahre Erkenntnis“ aufzeigen. Im übrigen hat Hendrik unten schon beim Kindergeld mit Unwissen die User verschreckt, da war hier eine deutliche Stellungnahme m.E. fällig!
Mfg vom
showbee
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Hallo Stefan,
ich wuerde dir zu einer Strafanzeige raten. Erstens, weil der Typ das vielleicht staendig macht und zweitens weil sonst nie was passiert. Wenn das stimmt was du schreibst dann hat der Typ meines erachtens einen Betrug begangen. Eine Anzeige bei der Polizei ist ziemlich nervig daher wuerde ich ihm erst mal damit drohen. Wenn das nicht hilft geh zur Polizei und die muessen das aufnehmen und nachforschen. Ob dir da wieterhilft das zu bekommen was du bezahlt hast ist natuerlich nicht gesichert aber dem Typen wird vielleicht das Handwerk gelegt.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
-er hat dein Vermoegen beschaedigt und sich selbst dadurch bereichert
-Vorspiegelung falscher Tatsachen war die Behauptung etwas zu schicken was er nicht vorhatte.
Gruss
Matti