Kauf und sofortiger Wiederverkauf einer ETW

Hallo!

Ich beabsichtige eine z.Z. selbst bewohnte ETW zu kaufen, um diese möglichst schnell mit Gewinn wieder zu verkaufen. Nach Auskunft der verkaufenden Gesellschaft dauert es nach notariellem Kaufvertrag ca. 2-3 Monate, bis die Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen wird. Logischerweise wird auch dann erst der Kaufpreis fällig.

Nun meine Frage: Wann ist der frühest mögliche Termin, zu dem ich meine dann erworbene Wohnung wieder verkaufen kann? Reicht die eingetragene Auflassungsvormerkung oder muss der Grundbucheintrag vollzogen sein? Wie handhaben es die Makler?

Vielen Dank… :smile:

Hallo,
normalerweise reicht die notarielle Auflassung und der notariell beglaubigte Kaufvertrag.
Sie wissen aber hoffentlich, dass Sie in dem von Ihnen beschriebenen Fall für den (erhofften) Gewinn Spekulationssteuer zahlen müssen?

Mit freundlichen Grüßen,
Frank Scholtysek

www.immo-X-pert.de

Hallo,
normalerweise reicht die notarielle Auflassung und der
notariell beglaubigte Kaufvertrag.

Was heißt „notarielle Auflassung“? Kann ich nach dem Notartermin direkt verkaufen oder muss ich auf die entsprechende Eintragung der Auflassung im Grundbuch warten??

Hallo,
normalerweise reicht die notarielle Auflassung und der
notariell beglaubigte Kaufvertrag.

… und muss der Verkäufer wg. des gesperrten Grundbuchs nicht seine Zustimmung zum Weiterverkauf geben???

… besten Dank…

Hallo!

Ich beabsichtige eine z.Z. selbst bewohnte ETW zu kaufen, um
diese möglichst schnell mit Gewinn wieder zu verkaufen.

Hallo Gunnar, dann denke auch an die Spekulationsteuer! Sonst ärgerst Du Dich hinterher umso mehr…

Gruss, Eva

Fällt doch beim Verkauf selbst bewohnter Wohnungen nicht an… oder?

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,
nach dem Notartermin wird die Auflassung in der Regel sehr schnell im Grundbuch vermerkt. Ein Verkauf ab diesem Zeitpunkt sollte also ohne weiteres möglich sein.
Gruß, Frank Scholtysek

Hallo,
doch, die Spekulationssteuer fällt auch beim Verkauf von Objekten an die vom Eigentümer selbst bewohnt wurden, wenn der Eigentümer sie weniger, als 5 Jahre bewohnt hat (ab dem Kaufdatum). Bei vermieteten Objekten sind es sogar 10 Jahre, die zwischen Kauf und Verkauf liegen müssen, damit die Steuer nicht mehr greift.
Gruß, Frank Scholtysek
http://www.immo-X-pert.de

Hallo,
doch, die Spekulationssteuer fällt auch beim Verkauf von
Objekten an die vom Eigentümer selbst bewohnt wurden, wenn der
Eigentümer sie weniger, als 5 Jahre bewohnt hat (ab dem
Kaufdatum). Bei vermieteten Objekten sind es sogar 10 Jahre,
die zwischen Kauf und Verkauf liegen müssen, damit die Steuer
nicht mehr greift.

das ist meines Erachtens nicht richtig. § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG besagt, dass die Frist entfällt, wenn ausschießlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird… damit wäre keine Steuer zu entrichten

… in der Tat, stimmt. Ich war die ganze Zeit von gewerblichem Handel und der Drei-Objekt-Grenze ausgegangen.
Sie haben Recht.
Gruß, Frank Scholtysek
http://www.immo-X-pert.de

Alles Unfug !
Hallo,
nachdem ich nun doch noch einmal zu diesem Thema länger in mich gegangen bin, bleibe ich bei meiner Meinung aus dem vorletzten Posting.
Es fällt Spekulationssteuer an.
In § 23 EStG (1) Nr 1 Satz 3 heisst es:
>>Ausgenommen sind:
Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden> …im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden