Kauf von Anteilen einer Grundstücksgemeinschaft bzgl. AfA-BMG

Hallo,
ich wollte mal fragen, wie sich das verhält, bei einer Grundstücksgemeinschaft bestehend aus zwei Beteiligten zu je 50% und einer der Beteiligten seinen Anteil an den Ehepartner des anderen Beteiligten für 80.000€ verkauft. Ich habe somit ja keine Grundstücksgemeinschaft mehr und muss auch keine gesonderte- und einheitliche -Feststellung mehr abgeben sondern eine Anlage V ausfüllen. Jetzt habe ich allerdings ein Problem was die Bemessungsgrundlage der AfA betrifft, welchen Wert setze ich denn da an? Meine Überlegungen waren den Kaufpreis von 80.000€ zzgl. oder die BMG aus der gesonderten- und einheitlichen -Feststellung oder die 80.000€ zzgl. der Hälfte der BMG aus der gesonderten- und einheitlichen -Feststellung oder ist das alles Falsch? Lösung auch gerne mit Gesetzesgrundlage.
Vielen Dank im Vorraus

Hallo

Ich denke mal unter Steuerrecht hättest Du schon eher eine Antwort bekommen :wink:

Für den Erwerber ist die Bemessungsgrundlage aus den Anschaffungskosten zu ermitteln (abzgl. nicht anrechenbare Kosten - z.B. Grundstücksanteil), da beim entgeltlichen Erwerb die AfA neu zu laufen beginnt - anzuwenden sind die jeweils zum Anschaffungszeitpunkt gültigen Vorschriften, AfA-Satz/-Dauer.

somit ja keine Grundstücksgemeinschaft mehr

Das ist unzutreffend - es haben lediglich die Beteiligten gewechselt, z.B.
50%iger Anteil = Eigentümer A/unverändert, dessen anteilige AfA wie bisher
50%iger Anteil = Eigentümer B/Erwerber, dessen anteilige AfA aus aktuellen Anschaffungskosten ermittelt
Nach diesem Schema werden die beiden anteiligen AfA-Beträge auch für die Steuererklärung ermittelt.

Bei Ehepartnern als Grundstücksgemeinschaft darf vereinfachend auf die Feststellungserklärung verzichtet werden, da die i.d.R. beim gleichen Finanzamt und unter gleicher Steuer-Nr. steuerpflichtig sind.

siehe z.B.
3.1.2. AfA-Berechtigung
https://www.smartsteuer.de/portal/lexikon/G/Grundstu…
dort z.B. auch:
Bei einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft ist daher die Anwendung verschiedener AfA-Vorschriften für die Gesellschafter möglich (Vfg. OFD Frankfurt vom 31.7.2006, S 2196 A – 26 – St 215, DStR 2006, 1890).

Ich habe z.B. selbst den Fall, dass bei einer ehemals gemeinschaftlichen (und gemeinschaftlich hergestellten) Wohnung für meinen alten 50%-Anteil die ursprüngliche AfA weiterläuft und für den später vom Ehegatten abgekauften 50-%-Anteil die AfA neu nach Anschaffungskosten läuft.

Nebenbei:
Bei Eigentümer B/Verkäufer wird unter Umständen die bereits anteilig beanspruchte AfA auf den Verkaufserlös angerechnet und erhöht somit dessen zu versteuernden Verkaufsgewinn.

Grüsse Rudi