Hallo,
ich wollte mal fragen, wie sich das verhält, bei einer Grundstücksgemeinschaft bestehend aus zwei Beteiligten zu je 50% und einer der Beteiligten seinen Anteil an den Ehepartner des anderen Beteiligten für 80.000€ verkauft. Ich habe somit ja keine Grundstücksgemeinschaft mehr und muss auch keine gesonderte- und einheitliche -Feststellung mehr abgeben sondern eine Anlage V ausfüllen. Jetzt habe ich allerdings ein Problem was die Bemessungsgrundlage der AfA betrifft, welchen Wert setze ich denn da an? Meine Überlegungen waren den Kaufpreis von 80.000€ zzgl. oder die BMG aus der gesonderten- und einheitlichen -Feststellung oder die 80.000€ zzgl. der Hälfte der BMG aus der gesonderten- und einheitlichen -Feststellung oder ist das alles Falsch? Lösung auch gerne mit Gesetzesgrundlage.
Vielen Dank im Vorraus
Hallo
Ich denke mal unter Steuerrecht hättest Du schon eher eine Antwort bekommen 
Für den Erwerber ist die Bemessungsgrundlage aus den Anschaffungskosten zu ermitteln (abzgl. nicht anrechenbare Kosten - z.B. Grundstücksanteil), da beim entgeltlichen Erwerb die AfA neu zu laufen beginnt - anzuwenden sind die jeweils zum Anschaffungszeitpunkt gültigen Vorschriften, AfA-Satz/-Dauer.
somit ja keine Grundstücksgemeinschaft mehr
Das ist unzutreffend - es haben lediglich die Beteiligten gewechselt, z.B.
50%iger Anteil = Eigentümer A/unverändert, dessen anteilige AfA wie bisher
50%iger Anteil = Eigentümer B/Erwerber, dessen anteilige AfA aus aktuellen Anschaffungskosten ermittelt
Nach diesem Schema werden die beiden anteiligen AfA-Beträge auch für die Steuererklärung ermittelt.
Bei Ehepartnern als Grundstücksgemeinschaft darf vereinfachend auf die Feststellungserklärung verzichtet werden, da die i.d.R. beim gleichen Finanzamt und unter gleicher Steuer-Nr. steuerpflichtig sind.
siehe z.B.
3.1.2. AfA-Berechtigung
https://www.smartsteuer.de/portal/lexikon/G/Grundstu…
dort z.B. auch:
Bei einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft ist daher die Anwendung verschiedener AfA-Vorschriften für die Gesellschafter möglich (Vfg. OFD Frankfurt vom 31.7.2006, S 2196 A – 26 – St 215, DStR 2006, 1890).
Ich habe z.B. selbst den Fall, dass bei einer ehemals gemeinschaftlichen (und gemeinschaftlich hergestellten) Wohnung für meinen alten 50%-Anteil die ursprüngliche AfA weiterläuft und für den später vom Ehegatten abgekauften 50-%-Anteil die AfA neu nach Anschaffungskosten läuft.
Nebenbei:
Bei Eigentümer B/Verkäufer wird unter Umständen die bereits anteilig beanspruchte AfA auf den Verkaufserlös angerechnet und erhöht somit dessen zu versteuernden Verkaufsgewinn.
Grüsse Rudi