Hallo zusammen,
ich habe folgendes Problem:
Ich bin Minderheitsgesellschafter einer GmbH und beabsichtige weitere Anteile direkt von der Gmbh zu kaufen, die vor einigen Jahren von einem ausgeschiedenen Gesellschafter zurückgekauft wurden. Der Kaufpreis wurde dabei etwa in Höhe des Rückkaufpreises festgelegt. Es hat seit dem eine Firmenweiterentwicklung stattgefunden und man warnt vor einem Verkauf zu dem Preis, da eine Bewertung des gestiegenen Eigenkapitals z.B. aus Gewinnvorträgen stattfinden wird und der Differenzbetrag als verdeckte Gewinnausschüttung bewertet wird. Ist das tatsächlich so ?
Wenn ja, gilt die Regel auch für Käufer, die vorher nicht an der GmbH beteiligt waren ?
Hallo,
so wie ich die Situation einschätze, könnte das Finanzamt beide Fälle als verdeckte Gewinnausschüttung behandeln. Jedoch kommt es hier auf die steuerliche Gestaltung und die Höhe der Differenz im Vergleich zum angemessenen Preis an.
Viele Grüße
Veräußert eine GmbH eigene Anteile zu einem Preis, der unter dem tatsächlichen Wert liegt, so ist dies aus steuerlicher Sicht eine sog. verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 KStG). Dies hat grundsätzlich zur Folge, dass der Gewinn der GmbH um den fiktiv zu erzielenden Veräußerungsgewinn erhöht wird. Allerdings wäre der Gewinn aus der Veräußerung eigener Anteile bei der GmbH nach § 8b KStG in Höhe von 95 % steuerfrei. Damit müssen lediglich 5 % des erzielbaren Gewinns fiktiv versteuert werden. Der Gesellschafter muss allerdings den Gewinn aus dem Kauf unter Marktpreis als Dividende versteuern (ab VZ 2009:25 % Abgeltungsteuer). Für weitere Details empfehle ich, einen Steuerberater zu kontaktieren.
Hallo,
ja, bei bereits in der GmbH Beteiligten gilt nicht der jewilige Anschaffungswert ( in dem Fall der Rückkauf) sondern der „gemeine Wert“ (Der gemeine Wert (§ 9 BewG Bewertungsgesetz) wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Der gemeine Wert ist ein Bruttowert. Er beinhaltet auch die Umsatzsteuer (vgl. u. a. A 153 Abs. 4 Satz 3 UStR 2005, Völkel/Karg, Umsatzsteuer, Stuttgart 2007)
Ggfl. kann eine damit verbundene andere Vertelung des Stimmrechts darauf noch Einfluss nehmen, hierzu muss aber ein Wirtschaftsprüfer/Steuerberater tätig werden.
Grundsätzlich gehen Sie bitte von der verdeckten Gewinnausschüttung aus.
Ein fremder Dritter kennt diese Problematik zunächst nicht, da er lediglich einen Anteilskauf vornimmt und damit den gemeinen Wert „spiegelt“, allerdings gibt es auch hier in bestimmten Fällen Einschränkungen.
Grüße
Al
Hallo zurueck,
Nun der Einfachheit halber wuerde ich direkt zum Finanzamt gehen und mir da verbindlich (schriftlich) eine Auskunft holen. Es solte sich auch um das fuer ihr Anligen zustaendige Finanzamt handeln damit durch den eventuellen Kauf keinerlei Nachteile folgen.
Ich glaube auch dass das ausgehen des Anliegens stark davon abhaengt ob der vereinbarte Verkaufspreis notariel beglaubigt ist.
Ich hoffe es hilft und verbleibe
M-f-G
Ich bin kein Experte für GmbH Steuerrecht