Hallo,
ich interessiere mich für ein Objekt aus der Zwangsversteigerung:
Objektbeschreibung: Erbbaurecht bis zum 03.09.2044 an dem Gebäude
EFH Wfl.: ca. 185 m² , unterkellert,
Bj.: ca. 1930,
Wintergartenanbau mit ca. 29 m² aus 1995,
Schuppenanbau mit ca. 115 m².
Grundstücksgröße: 1008 m².
Z. Zt. gewerbliche Nutzung.
Verkehrswert: 76.000,00 EUR
5/10 bzw. 7/10-Grenze: k.A.
Grundbucheintrag:
Flurstück 184 Gebäude- und Freifläche
Größe: 956,00 m²
Flurstück 185 Gebäude- und Freifläche
Größe: 52,00 m²
Zwangsverwalter: k.A.
Gutachtenkopie: k.A.
Was ist Erbbaurecht? Was muss man beachten? Erfahre ich beim Amtsgericht mehr? Ist das günstig oder nicht, wenn sonst alles in Ordnung ist? Die Lage ist in Berlin.
Gruß
rakete
Hallo rakete,
Da die Grundstücke in Deutschland sehr teuer sind, gibt es die Möglichkeit, sein Haus auf einem Grundstück zu bauen, dessen Eigentümer man gar nicht ist – im Rahmen des so genannten Erbbaurechts.
Dabei überlässt der Erbpachtgeber einem Bauherrn ein Grundstück, meist für 99 Jahre. Im Gegenzug zahlt der Bauherr einen Erbbauzins, in der Regel vier bis sechs Prozent des Grundstückswertes pro Jahr. Meist wird vertraglich ein steigender Erbbauzins vereinbart, zum Beispiel gemäß der Entwicklung der Lebenshaltungskosten.
Erbpachtgeber sind oft Kirchen, aber auch Gemeinden, Stiftungen oder Privatpersonen. Auf Vorzugskonditionen von kirchliche Erbpachtgebern können kinderreichen Familien hoffen.
Nach Ablauf der vereinbarten Zeit fällt das Grundstück an den Eigentümer zurück – an sich kein Problem für den Häuslebauer, denn selbst seine Enkel sind zu diesem Zeitpunkt wohl meist schon sehr alt. Der Erbpachtgeber muss dem Hausbesitzer dann den aktuellen Marktwert als Entschädigung zahlen.
Der Erbpachtvertrag kann vor Ablauf der Laufzeit in der Regel von keiner Vertragspartei gekündigt werden. Ausnahme: der so genannte Heimfall. Er beschreibt die Gründe, wann der Eigentümer das Grundstück vorzeitig zurückfordern kann. Diese Punkte müssen im Pachtvertrag geregelt werden. Beispiele: Der Hausbesitzer lässt das Gebäude verwahrlosen oder nutzt es nicht vertragsgemäß. Auch dringender Eigenbedarf des Grundstückseigentümers kann ein Grund für den Heimfall sein – allerdings nur, wenn das vertraglich so geregelt ist. Für den Häuslebauer ist es daher besser, wenn dies als Heimfallgrund ausgeschlossen wird.
Falls dies nicht ausreicht, schau doch einfach mal hier nach:
http://de.wikipedia.org/wiki/Erbbaurecht
oder hier:
http://www.ratgeberrecht.de/index/is01229.html
oder vielleicht noch hier:
http://www.baufinanzierung-bayern.de/lexikon/erbbaur…
ansonsten wirst Du hier noch fündig:
http://www.fachwerkhaus.de/fh_haus/info/erb.htm
mfG Alfred
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Hallo Ratsuchender,
Erbpacht heißt: gemietetes Grundstück.
Die Frage kann erst dann beantwortet werden, wenn der Erbpachtvertrag bekannt ist. Dort wird auch geregelt, wie nach Ablauf des Vertrages - 2044 - weiter verfahren wird und falls der Grundstückseigentümer das Gebäude kauft, zu welchem Preis und welcher Berechnungsgrundlage.
Wichtig ist auch der Erbpachtzins und die Indexklausel.
Beim Amtsgericht sind alle relevanten Unterlagen einsehbar.
Wie ist der Zustand es Gebäudes?
Was sagt das Gutachten aus?
Wer ist der Betreiber der Zwangsversteigerung?
Bewohnt noch der Eigentümer das Objekt?
Was sagt das Bauamt?
Ist das Gebäude genehmigt?
Ist es Außenbereich?
Was sagt der Bebauungsplan?
Welche Nutzung ist erlaubt?
Was sagt die Bank wegen einer Finanzierung?
Als Privatperson sollte man ohne professionelle Hilfe dieses Abenteuer nicht eingehen. Es sind zu viele Dinge zu berücksichtigen.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Pausch
www.immobilienratgeber.com