Du hast 24 Monate Gewährleistung - steht im Gesetz.
In den ersten 6 Monaten gibt es eine Beweislastumkehr - steht im Gesetz.
Besteht ein Gewährleistungsanspruch hat der Kunde Wahlrecht, zwischen Reparatur und Nachlieferung. Beim Kauf von Neuware bedeutet Nachlieferung, dass man ein neues Gerät bekommt. Auch das steht im Gesetz.
Wie kannst du behaupten, dass das falsch wäre oder nicht im Gesetz steht???
Nur weil der BGH etwas entscheidet, ist das noch lange nicht die „richtige“ Lösung. Das ist EINE Möglichkeit, aber üblicherweise existieren mehrere Ansichten, die alle vertretbar sind. Sowohl in universitären, als auch in staatlichen Prüfungen ist es nicht falsch, wenn man von der Meinung des BGH abweicht, solange man es begründen kann. Oftmals ist es sogar notwendig, Meinungsstreitigkeiten darzustellen. Auch ist es keine Seltenheit, dass das Schrifttum und die Rechtsprechung unterschiedliche Lösungen publizieren. Somit war meine Auslegung keineswegs falsch, sondern auch nur eine andere Ansicht. In der Rechtswissenschaft ist 1+1 eben nicht immer 2.
Wo habe ich falsche Begriffe verwendet? Nochmals: „Nacherfüllung“ ist der Anspruch, der einem im Falle der Gewährleistung zusteht. Ein Oberbegriff. Nacherfüllung umfasst entweder „Nachlieferung“ oder „Nachbesserung“. Exakt diese Begriffe werden überall verwendet; steht in jedem Lehrbuch so.
Ich wiederhole es nochmals gerne: Nichts war falsch. Bei keiner von meinen Aussagen würde ich in einer Klausur Punktabzüge bekommen. Wäre alles im Gesetz so klar und eindeutig, dann gäbe es nicht tausende von Anwälten und Jurastudenten. Ich würde dich bitten, mir einen juristischen Aufsatz, oder irgendeine andere Quelle zu nennen, die es anders erklärt. Ich mache mal den Anfang und verweise auf Wikipedia (was zwar keine juristische Quelle ist, aber bei so einfachen Themen durchaus zuverlässig. Ansonsten schlags im Brox oder einen BGB Kommentar nach.
-> http://de.wikipedia.org/wiki/Nacherf%… (zu den Begriffen)
-> http://de.wikipedia.org/wiki/Gew%C3%A… (Zitat: „Hier wird in den ersten 6 Monaten nach Übergabe vermutet, dass der Mangel bei der Übergabe vorlag […] Erst danach muss der Käufer die Mangelhaftigkeit bei Übergabe beweisen.“
Hier noch weitere Seiten, auf denen du das nachlesen kannst:
http://www.justiz.nrw.de/BS/rechta_z/N/Nacherfuellun… (Vom Justizministerium - da fallen auch die Begriffe „Nachlieferung“)
http://www.anwaltseiten24.de/rechte-des-kaeufers.html
Ich glaube das ist eindeutig. Der Kunde muss einen Mangel NICHT beweisen. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass der Händler, wenn er nicht nacherfüllen will, beweisen muss, dass der Mangel z.B. durch einen Unfall verursacht wurde.