Ist ja noch schlimmer…
Ok, dann kommen Paragraphen dazu.
Die sind mir bekannt und ich werde das Gefühl nicht los, dass nicht nur ich, sondern auch eine Menge anderer Leute deutlich mehr von der Thematik verstehen als Du.
dass die Sache mangelhaft war, sondern die Händler ist in der
Pflicht zu beweisen, dass der Mangel bei Gefahrübergang NICHT
vorlag, also erst später aufgetreten ist, sofern er die
Gewährleistung ablehnen möchte.
Das ist aber etwas ganz anderes, als du zuvor behauptet hast (In den ersten 6 Monaten muss der Händler beweisen, dass Mängel an dem Gerät z.B. durch falsche Anwendung entstanden sind).
Gesetze muss man auslegen. Und die Auslegung von $476 BGB ist
ziemlich eindeutig. Es heisst sogar BEWEISLASTUMKEHR.
Natürlich muss hier jemand was beweisen. Nämlich der Händler.
Also der §476 gehört definitiv zu denen, die alles andere als eindeutig sind. Ich möchte zudem darauf hinweisen, dass §476 eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, daß ein Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, begründet. Die Beweislast, dass ein Defekt auf einen Sachmangel zurückzuführen ist, obliegt dem Käufer. Siehe auch BGH Urteil vom 2.6.2004 - VIII ZR 329/03
§439 BGB ordnet an, dass der Käufer im Rahmen der
Nacherfüllung zwischen der Lieferung einer mangelfreien Sache
und der Beseitigung des Mangels wählen kann (i.d.R. tritt da
Soweit richtig.
§439 III in Kraft). Beseitigung des Mangels ist die Reparatur
und Lieferung einer mangelfreien Sache bedeutet, dass quasi
ein neues Handy geliefert wird. Daher wird dieser Anspruch
auch „Nachlieferung“ genannt.
Was Du als „quasi“ interpretierst, ist schlichtweg falsch. Neu ist neu. Mangelfrei ist mangelfrei. Wie Du darauf kommst, dass mangelfrei als neu auszulegen ist, erschließt sich mir nicht.
Es wird übrigens nicht „Nachlieferung“ sondern „Nacherfüllung“ genannt. Wenn klugscheißen, dann bitte auch richtig.
Was Du hier für Deinen verfassten Unsinn als Quellen und Begründungen nachlieferst, macht die ganze Sache eigentlich noch viel schlimmer.
Gruß
S.J.