Kaufen, abwarten oder raus da?!

hallo,
also, mein freund und ich wollen zusammenziehen. Er wohnt momentan eigentlich so wie wir das wollen. das Problem ist nur das sein alter vermieter (der letztes jahr verstorben ist) nix an dem Fachwerkkotten gemacht hat, also nicht mehr wiklich im besten zustand!Jezt hat die Tochter es geerbt und die ist pleite, kann also auch nicht wirklich investieren!nun will sie, bevor es Zwangsversteigert wird, verkaufen. kann uns der neue besitzer rauswerfen? was ist mit mietkürzung und die 1000 Euro kaution die meinem freund noch zustehen wenn er auszieht?? die wird sie auch nicht zahlen können!
ich hoffe mein artikel ist nicht ganz zu wirsch…danke schonmal!!

sie, bevor es Zwangsversteigert wird, verkaufen. kann uns der
neue besitzer rauswerfen?

Grundsätzlich muß der Käufer den Mietvertrag übernehmen. Das schließt aber nicht aus, dass er diesen später wegen Eigenbedarf kündigt, allerdings könnte ja auch ein Kapitalanleger das Objekt kaufen, der vielleicht froh ist, Mieter zu haben.

1000 Euro kaution die meinem freund noch zustehen wenn er
auszieht?? die wird sie auch nicht zahlen können!

Wenn Sie das Objekt verkauft, wird sie wohl 1000 € auszahlen können.

Hallo,

wie bereits geschrieben wurde bricht Kauf nicht Miete. Allerdings kann aufgrund von Eigenbedarf unter Umständen gekündigt werden. Das hängt aber immer sehr vom Käufer ab. Wenn der Käufer das Häuschen für sich haben will, wird es ein rechtes HickHack werden, dass man sich nicht antun muss. Will der Käufer dagegen ein Anlageobjekt ist es ihm vielleicht sogar recht, wenn das Haus an zuverlässige Mieter vermietet ist, da das derzeit auch nicht immer an der Tagesordnung ist.

Zusammen mit dem Mietvertrag geht auch die Kaution bzw. die Verpflichtung der Rückzahlung auf den neuen Vermieter über, egal ob diesem die Kaution vom alten Mieter übergeben wurde. Mit Kauf der Immobilie wird der Käufer neuer Eigentümer und damit Vertragspartner mit allen Rechten und Pflichten.

Je nachdem wie lange Ihr Freund schon in dem Haus wohnt beläuft sich die Kaution auch nicht nur auf die ursprünglich eingezahlten 1.000 EUR, sondern auf ein wenig mehr, da Mietkautionen verzinslich anzulegen sind.

In jedem Fall sollte man versuchen frühzeitig mit dem Käufer ins Gespräch zu kommen und dessen Absichten zu klären, um nicht später in Zugzwang zu kommen. Wenn Ihnen das Haus gefällt kommt unter Umständen ja auch ein eigener Kauf in Betracht. Nach Ihren Schilderungen würde ich davon ausgehen, dass das Haus unter Umständen mit Rechten Dritter, sprich einer Hypothek oder wahrscheinlicher einer Grundschuld belastet ist, wohl zugunsten einer Bank. Nachdem der ursprüngliche Eigentümer verstorben und die Erbin nicht oder nur eingeschränkt leistungsfähig ist, ist die Bank sicherlich daran interessiert Schadensbegrenzung zu betreiben und an einem Käufer, der selbst in dem Haus leben will interessiert. Denn es ist unter Banken ein unausgesprochener Erfahrungswert, dass Leute eher von Zwieback un Kresse leben als ihr Eigenheim aufzugeben. Das Ganze sollten aber dennoch oder gerade deshalb wirtschaftlich und rechtlich auf soliden Füßen stehen, weshalb ich hier auf alle Fälle die Hilfe eines Fachmanns empfehle.

Hoffe ich konnte ein wenig helfen
Bernhard

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Moin,
Kaufen, wenn es denn geht, ist sicherlich eine Option. Man sollte dabei aber nicht vergessen, dass, so die Schilderung, noch das eine oder andere am haus zu tun ist, was mitfinanziert werden will. Auch Eigenleistung kostet Material und das ist recht teuer.
Abwarten ist auch eine Option. Wenn man kaufen will zumindest warten auf den Versteigerungstermin. Wobei dies natürlich auch schiefgehen kann.
‚Raus da‘ würde ich nicht empfehlen.

  1. Wenn es einen neuen Eigentümer gibt, muss er die Kaution zurückzahlen, was im Moment möglicherweise problematisch werden könnte.
  2. Wenn der neue Eigentümer schnell und ohne Räumungsklage in sein Objekt möchte, ist dies die Gelegenheit für den Mieter mit ihm in Verhandlungen zu treten bezüglich Erfordernis Schönheitsreparatur, Zuschuss zu Umzugskosten usw.

vnA

Na huch, da steht ja ganz schön viel Blödsinn drin :-/
Grundsätzlich übernimmt der Käufer den Mietvertrag, allerdings ist der Kauf nur eine Form des Eigentumsübergangs. Eine andere ist der Zuschlag bei Zwangsvollstreckungen. Und hier hat der Erwerber andere Möglichkeiten. Grundsätzlich kann der mit einer Frist von 4 Wochen den derzeitigen Mieter aus der Wohnung befördern! Sonst wäre eine Zwangsvollstreckung in den meisten Fällen von Beginn an sinnlos.
Ein Kauf dieser Immobilie kann sinnvoll sein oder völlig daneben. Kommt vor allem auf den Preis, das Objekt und die Zukunftsplanung an. Hier kann nur ein Fachmann helfen, der alle Punkte mit berücksichtigt und nicht emotional an die Sache heran geht.
Die Kaution rein theoretisch nicht futsch. Aber sehr oft wird die Kaution dem Vermieter bzw. Verwalter direkt übergeben, dieser legt sie an und zahlt sie später aus. Und wenn das hier so geschehen ist, kann man sie schon mal fast abschreiben. Oder man meldet seine Ansprüche beim Amtsgericht an und ist einer von vielen Gläubigern. Ob da allerdings was rauskommt, weiß man vorher nie.
Ist das Geld hingegen auf einem Kautionssparbuch, gibt es da weniger Probleme. Der Eigentümer ist der Mieter, es wurde nur verpfändet.

Moin,

Na huch, da steht ja ganz schön viel Blödsinn drin :-/
Grundsätzlich übernimmt der Käufer den Mietvertrag, allerdings
ist der Kauf nur eine Form des Eigentumsübergangs. Eine andere
ist der Zuschlag bei Zwangsvollstreckungen. Und hier hat der
Erwerber andere Möglichkeiten. Grundsätzlich kann der mit
einer Frist von 4 Wochen den derzeitigen Mieter aus der
Wohnung befördern! Sonst wäre eine Zwangsvollstreckung in den
meisten Fällen von Beginn an sinnlos.

Und wenn der Mieter dann nicht freiwillig geht, muss er auf Räumung klagen. Wenn der Schuldner selbst die Wohnung bewohnt, dann ist dies meistens kein Problem. Bei einem Mieter werden allerdings üblicherweise die gleichen Kriterien wie bei einer Eigenbedarfsklage angesetzt. Und eine davon ist u.a. die Kündigungsfrist. Nix mit 4 Wochen. Was lernen wir daraus? Recht haben und Recht bekommen …

Die Kaution rein theoretisch nicht futsch. Aber sehr oft wird
die Kaution dem Vermieter bzw. Verwalter direkt übergeben,
dieser legt sie an und zahlt sie später aus. Und wenn das hier
so geschehen ist, kann man sie schon mal fast abschreiben.
Oder man meldet seine Ansprüche beim Amtsgericht an und ist
einer von vielen Gläubigern. Ob da allerdings was rauskommt,
weiß man vorher nie.
Ist das Geld hingegen auf einem Kautionssparbuch, gibt es da
weniger Probleme. Der Eigentümer ist der Mieter, es wurde nur
verpfändet.

Kaution hat der Vermieter auszuzahlen. Ob er diese vom Vorgänger bekommen hat spielt dabei keine Rolle, so der Tenor diverser Artikel hier im Forum aus den letzten Tagen.

Und immer schön locker bleiben

vnA

Moin,

Und wenn der Mieter dann nicht freiwillig geht, muss er auf
Räumung klagen. Wenn der Schuldner selbst die Wohnung bewohnt,
dann ist dies meistens kein Problem. Bei einem Mieter werden
allerdings üblicherweise die gleichen Kriterien wie bei einer
Eigenbedarfsklage angesetzt. Und eine davon ist u.a. die
Kündigungsfrist. Nix mit 4 Wochen. Was lernen wir daraus?
Recht haben und Recht bekommen …

Hui, nicht gleich angesprochen fühlen :wink:
Dass man keine alleinerziehende Mutter mit 4 Kindern innerhalb von 4 Wochen aus dem Haus kegeln kann, sollte hoffentlich dem naivsten Teilnehmer einer Vollstreckung einfallen.
Was ich meinte, ist einfach die falsche Meinung, dass Kauf nicht Miete bricht. Beziehungsweise nicht falsch, sondern hier völlig fehl am Platze, denn es handelt sich nicht um einen Kauf, sondern um den Zuschlag. Und da gibt es eine Frist von 4 Wochen. Kaufe ich dieses Objekt, übernehme ich den Mietvertrag und habe die ggf. längeren Kündigungsfristen.

Kaution hat der Vermieter auszuzahlen. Ob er diese vom
Vorgänger bekommen hat spielt dabei keine Rolle, so der Tenor
diverser Artikel hier im Forum aus den letzten Tagen.

Ich zitiere von weiter oben: „Recht haben und Recht bekommen“ :wink:
Wenn der Eigentümer in der Vollstreckung steckt und das liebe Geld in seinem Betriebsvermögen geparkt ist, ist es so gut wie weg.
Der Mieter kann sich ja als Gläubiger an das Amtsgericht wenden und somit Beteiligter des Verfahrens werden.
Zwischen Aufwand und Ertrag (sofern erreichbar) klafft da eine kleine Lücke.
Rein rechtlich steht ihm völlig richtig die Kohle zu.

Und immer schön locker bleiben

vnA

Ich bin sowas von locker, hier klappert schon alles :smile:))

Hallo!

Bei dem Erwerb eines Grundstücks durch Zuschlag in einem Zwangsversteigerungsverfahren gelten - mit Ausnahme der Kündigungsfrist - alle gesetzlichen Bestimmungen, die auch bei einer Kündigung durch den bisherigen Eigentümer zu beachten wären. Das gilt vor allem für den Kündigungsschutz bei Wohnraum. Auch der Ersteher kann dem vertragstreuen Mieter einer Wohnung grundsätzlich nur dann wirksam kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses, z.B. wegen Eigenbedarfs, hat. Im Einzelnen ist dies in § 546b BGB geregelt. Auch kann der Mieter einer wirksamen Kündigung nach § 556a BGB dann widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung für ihn oder seine Familie eine besondere Härte bedeuten würde, die auch bei Würdigung der Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist.

Also: Auch Zuschlag bricht nicht Miete (§ 57 ZVG).

Gruß, Franz