Kaufhausdetektiv

Guten Morgen Gemeinde.

Gerade eben im ZDF gesehen:
Ein Kaufhausdetektiv, der in der Überwachungszentrale eines Textilkaufhauses beobachtet, wie ein Dieb Waren einsteckt, verfolgt ihn bis auf die Straße. Er erreicht ihn aber erst, obwohl der, bzw. die, ganz normal lief, erst nach mindestens 50 Metern vom Kaufhaus weg.
So, mal vorweg. Es ist gut um jeden Dieb, der erwischt wird. Denn Diebstahl im besagten Kaufhaus beläuft sich auf rund 20.000 € wöchentlich. Und diesen Verlust muss ja jeder ehrliche Kunde mit zahlen.
Nun aber zur Frage: Darf ein Kaufhausdetektiv jemand außerhalb seines Arbeitsplatzes, in diesem Fall das Kaufhaus, festhalten und mit zurück
nehmen.

Schönen Tag wünscht

Jürgen.

Hallo,

Nun aber zur Frage: Darf ein Kaufhausdetektiv jemand außerhalb
seines Arbeitsplatzes, in diesem Fall das Kaufhaus, festhalten

ja. Er darf ihn sogar vorübergehend festnehmen.

http://dejure.org/gesetze/StPO/127.html

und mit zurück
nehmen.

Das eher nicht.

Gruß

S.J.

Das eher nicht.

Sondern? Soll er jetzt draußen auf der Straße stehen bleiben oder wie genau?

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Huhu,
das Festnahmerecht hat - wenn die Voraussetzungen des § 127 I StPO erfüllt sind - jeder Bürger, nicht nur der Kaufhausdetektiv. (Wäre ja auch noch schöner wenn die als Private irgendwelche Sonderrechte hätten…)

Das Festnahmerecht besagt dass der Verdächtige „Festgenommen“ werden darf. Insofern darf der Detektiv den Verdächtigen an Ort und Stelle wo er seiner habhaft wird festhalten und muss dann die Polizei rufen zur Personalienfeststellung etc. Mitnehmen darf er hin aber nicht so einfach

Danke für die Antworten,
wieder was dazu gelernt.

Gruß
Jürgen

Interessante Rechtsauffassung. Du meinst also, man muss, nach dem man den Dieb rechtmäßig festgenommen hat, auf der Stelle stehenbleiben und hoffen, dass sich jemand bereit erklärt, alles weitere zu veranlassen? Du meinst damit ferner auch, dass, wenn der Kaufhausdetektiv den Dieb zurück ins Kaufhaus führt, er sich einer Nötigung und der Freiheitsberaubung schuldig macht? Kannst du mir das an Rechtsprechung (bitter nicht unterhalb eines Oberlandesgerichts) aufzeigen? Oder kennst du vielleicht ein Lehrbuch, in dem das so steht?

Das Festnahmerecht deckt im Rahmen der Verhältnismäßigkeit auch die Anwendung körperlicher Gewalt, das Anlegen von Fesseln, das Verwahren in einer Privatwohnung; es rechtfertigt Freiheitsberaubung, Nötigung und Körperverletzung. Instruktiv für all das: Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl. 2005, § 127 Rn. 14 m.w.N. Da die Festnahme also gewissermaßen abgesichert werden darf (alles andere wäre ja grotesk), sehe ich auch überhaupt kein Problem damit, den Dieb in das Kaufhaus zurückzubringen. Dort hätte man ihn auch festhalten dürfen, wenn man ihn noch vor Ort gestellt hätte. Es gibt keinen Grund, wegen der etwas späteren Festnahme (wenn sie denn noch durch § 127 StPO gedeckt wird) etwas anderes anzunehmen.

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Hey,
in der Tat da hast du Recht, in den Kommentar habe ich gerade auf die Schnelle nicht geguckt.
Im Examen ging es immer nur um die Frage ob der begründete Verdacht reicht oder nicht damit die Rechtfertigung eintritt :smile:

Da habe ich auf die Schnelle mal wieder was dazu gelernt.

Aber wieso der pampige Unterton??

Das eher nicht.

Sondern? Soll er jetzt draußen auf der Straße stehen bleiben
oder wie genau?

Die Antwort hast Du weiter unten ja schon selbst gegeben. Er darf das tun, was verhältnismäßig ist. Im Regelfall also ein Anruf bei der Polizei mittels Handy.

Er darf den Festgenommenen aber nicht ohne Not abführen und ins Kaufhaus zerren. Erst recht nicht, wenn der Festgenommene kooperativ ist.

Daher schrieb ich auch " eher nicht".

Gruß

S.J.

Aber wieso der pampige Unterton??

Der wirkt nur so. Ich will nur spielen.

ok, prima das will ich auch :smile:

Der wirkt nur so. Ich will nur spielen.

der beisst nicht…der will nur spielen :wink:

So ist es.

Mevius: harte Schale, weicher Kern.

Und nun genug davon, sonst muss ich mich selbst wegen off topic löschen.

Wir werden hier vermutlich keine Übereinkunft erzielen. Deine Rechtsauffassung halte ich für nicht vertretbar. Auf keinen Fall kannst du dich mit deiner Auslegung des Gesetzes auf meine Ausführungen stützen.

Es ist beim besten Willen nicht erkennbar, wieso es verhältnismäßig sein soll, einen gestellten Dieb auf der Straße festzuhalten, aber unverhältnismäßig, mit ihm ins Kaufhaus zurückzugehen. Daran ändert sich auch durch das Wörtchen „eher“ nichts. Deine Auffassung ist praxisuntauglich und weder mit Wortlaut noch ratio von § 127 StPO in Einklang zu bringen.

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Hallo,

Es ist beim besten Willen nicht erkennbar, wieso es
verhältnismäßig sein soll, einen gestellten Dieb auf der
Straße festzuhalten, aber unverhältnismäßig, mit ihm ins
Kaufhaus zurückzugehen. Daran ändert sich auch durch das
Wörtchen „eher“ nichts. Deine Auffassung ist praxisuntauglich
und weder mit Wortlaut noch ratio von § 127 StPO in Einklang
zu bringen.

ich weiß nicht warum Du dogmatisch auf Deiner Auffassung beharrst. Wir sind uns doch einig, dass das eine Frage der Abwägung und der Verhältnismäßigkeit ist.

Gruß

S.J.