Stellt euch folgenden Fall vor: ein Freiberufler (Nichtkaufmann) erbringt Beratungsleistungen für eine GmbH und schreibt dafür eine Rechnung. Es vergehen Monate, die GmbH zahlt nicht. Der Dienstleister mahnt wiederholt telefonisch und per Email, wird ständig vertröstet. Nach über einem Jahr schickt der Dienstleister einen Mahnbescheid, aber erst auf den folgenden Volstreckungsbescheid erhebt die GmbH Einspruch. Die GmbH behauptet nun, der Dienstleister habe die Leistungen nie erbracht und die Forderungen seien somit unzuläßig. Klar, daß der Nachweis der Leistung für den Freiberufler nach ein oder zwei Jahren nicht mehr so einfach sein wird.
Hätte die GmbH nicht ihrer kaufmännischen Sorgfaltsplicht nachkommen müssen und einer aus ihrer Sicht ungerechtfertigte Rechnung umgehend wiedersprechen? Hat eine Rechnung an einen Kaufmann den Charakter eines „Kaufmännischen Bestätigungsschreibens“ oder ist dem nur so, wenn die Rechnung auch von einem Kaufmann gestellt wurde? Gibt es andere Rechtsgrundsätze oder Gesetze, die das Schweigen der GmbH in diesem Fall als Zustimmung auslegen? Kann hier mit „konkludenter Zustimmung“ argumentiert werden?