Hallo liebe Jurastudenten und Ex-Jurastudenten!
In einer HGB-Klausur muss inzident die Kaufmannseigenschaft eines Gewerbebetreibenden geprüft werden. Über Art und Umfang des Betriebes wird nichts gesagt. Dann müsste man also eigentlich sagen, es werde gem. § 1 II HGB vermutet, dass das Gewerbe ein Handelsgewerbe sei…
Nun aber was „Lustiges“: Es wird gesagt, dass der Gewerbetreibende unter Firma XYZ im Handelsverkehr auftritt. Es wird m.a.W. gesagt, dass es sich wirklich um eine Firma handelt - denn eine Firma ist im rechtlichen Sinne nur der Name, und der Sachverhalt sagt: Der Name, unter dem aufgetreten wird, ist eine Firma. So würde ich es jedenfalls verstehen.
Dann müsste man doch daraus schon gem. § 17 I HGB die Kaufmannseigenschaft folgern können… oder nicht…?
Keine rechtliche, eher eine Klausurfrage. Hoffe trotzdem auf hilfreiche Antworten.
Levay
Dann müsste man doch daraus schon gem. § 17 I HGB die
Kaufmannseigenschaft folgern können… oder nicht…?
Lies mal § 2 Satz 1 HGB.
Das hat damit aber nichts zu tun. Es geht in meiner Argumention eben gerade nicht darum, ob jemand wegen § 1 II oder § 2 I HGB schon Kaufmann ist; es geht darum, ob nicht die Behauptung, jemand habe eine Firma, zwingend den Schluss zulässt, dass er auch Kaufmann ist, § 17 I HGB.
Levay
Dann müsste man doch daraus schon gem. § 17 I HGB die
Kaufmannseigenschaft folgern können… oder nicht…?
Lies mal § 2 Satz 1 HGB.
Das hat damit aber nichts zu tun. Es geht in meiner
Argumention eben gerade nicht darum, ob jemand wegen § 1 II
oder § 2 I HGB schon Kaufmann ist; es geht darum, ob nicht die
Behauptung, jemand habe eine Firma, zwingend den Schluss
zulässt, dass er auch Kaufmann ist, § 17 I HGB.
Du hättest die Frage auch in Mathe und Physik stellen können, denn sie zumindest bei meiner Herangehensweise eher was mit Logik zu tun, denn mit Jura.
„[…]gilt als Handelsgewerbe im Sinne dieses Gesetzbuchs, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist.“
Wenn bestimmt wird, daß ein Handelsgewerbe dann besteht, wenn eine Firma ins HR eingetragen ist, dann ist offensichtlich, daß nicht gewollt ist „wenn Firma, dann Gewerbe“. Da also gilt „Firma+HR-Eintragung=Gewerbe“ folgt daraus daß es eine Firma auch ohne Gewerbe i.s.d.G. geben kann.
Gruß,
Christian
Du hättest die Frage auch in Mathe und Physik stellen können,
denn sie zumindest bei meiner Herangehensweise eher was mit
Logik zu tun, denn mit Jura.
Das ist richtig, und ich wollte es erst auch in Philosophie posten (weil Logik davon eine Disziplin ist), ernsthaft; aber hier trifft man am ehesten Leute, die mit Juraklausuren vertraut sind.
Wenn bestimmt wird, daß ein Handelsgewerbe dann besteht, wenn
eine Firma ins HR eingetragen ist, dann ist offensichtlich,
daß nicht gewollt ist „wenn Firma, dann Gewerbe“. Da also gilt
„Firma+HR-Eintragung=Gewerbe“ folgt daraus daß es eine Firma
auch ohne Gewerbe i.s.d.G. geben kann.
Na ja, das ist zwar an sich logisch, aber ignoriert völlig § 17 I HGB. Es ist ja jetzt nicht darüber zu diskutieren, ob die Firma nur der Name eines Kaufmanns ist oder nicht - das ergibt sich ja ausdrücklich aus dem Gesetz. Es geht auch nicht (!) um „wenn Firma, dann Gewerbe“ als Rechtsfolge! Es geht darum, dass der Klausursteller sagt, es SEI eine Firma vorhanden - und eine Firma können nur Kaufleute haben (noch mal: § 17 I HGB). Im Übrigen stimmt auch die Formel Firma + Handelsregiter - Eintragung = Gewerbe nicht.
Levay
Hallo Levay,
ich schalte mich mal an dieser Stelle ein.
IMHO kann aus § 17 HGB gerade nicht auf eine etwaige
Kaufmannseigenschaft geschlossen werden. Telos des § 17 ist
lediglich, klarzustellen, dass das Matroschka-Prinzip greift, soll
heissen: haut man auf die äussere Figur (=Firma) trifft man zwingend
die darinsteckende Figur (=den Kaufmann).
Um mehr geht es nicht.
Ist man kein Kaufmann, kann man, strenggenommen schon keine Firma
haben. Wie aber nennt man dann die Namen, unter denen Leute, die
nicht Kaufmannseigenschaft besitzen, am Markt auftreten?
Beispiel: meine Gattin ist selbständig in einem freien Beruf.
Umstritten ist, ob freie Berufe unter das HGB fallen können. Nach
richtiger Ansicht ist das (zZ) nicht der Fall (Wortlautargument § II:
Gewerbe), solange sie nicht eingetragen sind.
Wie nennt man denn nun den Namen, mit dem sie am Markt auftritt?
Mangels Regelung und um´s verständlich zu halten sprechen wir von der
Firma…
Eigentlich handelt es sich dabei um ein Pseudonym bzw. einen
Künstlernamen, aber das trifft die Sache nicht recht.
Um auf Deinen Fall zurückzukommen: Ich vermute, der Klausurersteller
will auf die Problematiken im Zusammenhang mit § 15 HGB (pos. & neg.
Publizität des HReg) hinaus. Denn da macht so was Sinn. Und Du musst
wohl noch nach weiteren Argumenten forschen, um die
Kaufmannseigenschaft zu bejahen oder zu verneinen.
Würdest Du mich fragen, ich würde die von Dir vorgeschlagene
Argumentation keinesfalls bringen. Aber das ist nur meine Meinung.
Gruß - Jaschiii
Hallo Jaschiii,
so ganz geheuer war mir diese Argumentation auch nicht, darum habe ich hilfsweise geschrieben, dass, wenn derjenige aber doch kein Kaufmann sei, er doch zumindest den Rechtsschein gegen sich gelten lassen müsse.
Tatsächlich bereue ich aber auch das. Die Vermutung von § 1 II HGB wäre sicher das gewesen, was man wirklich hätte hören wollen. Ändern kann ich es nicht mehr.
Levay
Hallo liebe Jurastudenten und Ex-Jurastudenten!
In einer HGB-Klausur muss inzident die Kaufmannseigenschaft
eines Gewerbebetreibenden geprüft werden. Über Art und Umfang
des Betriebes wird nichts gesagt. Dann müsste man also
eigentlich sagen, es werde gem. § 1 II HGB vermutet, dass das
Gewerbe ein Handelsgewerbe sei…
Nun aber was „Lustiges“: Es wird gesagt, dass der
Gewerbetreibende unter Firma XYZ im Handelsverkehr auftritt.
Aber nicht dürfte (unerlaubtes firmieren)
Es wird m.a.W. gesagt, dass es sich wirklich um eine Firma
handelt - denn eine Firma ist im rechtlichen Sinne nur der
Name, und der Sachverhalt sagt: Der Name, unter dem
aufgetreten wird, ist eine Firma. So würde ich es jedenfalls
verstehen.
Ja so sehe ich das auch
Dann müsste man doch daraus schon gem. § 17 I HGB die
Kaufmannseigenschaft folgern können… oder nicht…?
unerlaubtes Firmieren.
Keine rechtliche, eher eine Klausurfrage. Hoffe trotzdem auf
hilfreiche Antworten.
Beispiel die Kneipe um die Ecke führt einen eigenen erlaubten „Firmennamen/Kunstnamen“ ohne Firma zu sein.
Jakob
Levay
Hallo Jaschiii,
so ganz geheuer war mir diese Argumentation auch nicht, darum
habe ich hilfsweise geschrieben, dass, wenn derjenige aber
doch kein Kaufmann sei, er doch zumindest den Rechtsschein
gegen sich gelten lassen müsse.
Es gab da auch mal ein Urteil wer „unerlaubt“ firmiert muss sich auch gefallen lassen wie eine Firma behandelt zu werden.
Also Rechte verliert, die dem Minderkaufmann zustehen würden.
Jakob
Tatsächlich bereue ich aber auch das. Die Vermutung von § 1 II
HGB wäre sicher das gewesen, was man wirklich hätte hören
wollen. Ändern kann ich es nicht mehr.
Levay