Hallo Zusammen!
Während meiner kaufmännischen Ausbildung wurde zwar viel Wert darauf gelegt das man die unterschiedlichen Kauf-mannsarten im Schlaf runterrasseln kann (und wie so oft, wurde bald darauf das Gesetzt geändert und alles was man gelernt hatte war Schnee von vorgestern…), aber die Abgrenzung, wann ein Selbständiger denn nun ein Kaufmann ist wurde nur in Richtung Freiberufler gelehrt. Die in der Praxis viel häufiger auftretende Frage, ab wann ein Kleiner Gewer-betreibender denn nun ein Kaufmann ist, wurde nicht behandelt.
Das HGB scheint mir bei der Beurteilung wenig hilfreich. Hier wird ja immer sehr stark auf den „Kaufmann“ und das „Handelsgewerbe“ abgestellt. Zumindest nach allgemeinen Verständnis ist ein Kaufmann bzw. Handelsgewerbe aber ein Betrieb, der in irgendeiner Form Waren handelt. Reine Dienstleister werden zumindest nach dem allgemeinen Verständ-nis nicht als „Kaufleute“ gesehen. Das HGB stellt die Kaufmannseigenschaft allerdings auf das Vorhandensein eines Gewerbebetriebs ab. Alle diejenigen Dienstleister, die nicht Freiberufler sind, scheinen dann doch wieder unter die Defi-nition des Kaufmanns gemäß HGB zu fallen. Die nebulöse Ausnahme wäre, „dass das Unternehmen nach Art oder Um-fang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert“. Wo hier aber die Grenzen sind, bleibt im Dunkeln.
Wie sieht es nun aus, wenn der Gewerbetreibende brav seinen sonstigen Verpflichtungen (Gewerbeanmeldung, Steuer-erklärung) nachkommt, sich aber nicht um die Frage, wann er die Grenze vom Gewerbetreibenden zum Kaufmann über-schreitet kümmert? Wird er irgendwann aufgefordert, sich ins Handelsregister einzutragen und zukünftig eine Bilanz zu erstellen, oder flattert ihm irgendwann eine Anzeige ins Haus, weil er nach dem Gesetz ja Kaufmann ist, die diesbezügli-chen Pflichten aber nicht erfüllt hat?
Übrigens: Ich habe mir etwa 50 Treffer aus Google zu diesem Thema angeschaut. Alle zitieren mehr oder weniger wört-lich das HGB. Auf keiner einzigen Seite wurde aber irgendwie konkretisiert, welche Arten von Geschäftsbetrieb denn keinen „kaufmännischen Geschäftsbetrieb“ erfordern, bzw. welcher Umfang als Grenze zwischen Kaufmannseigenschaft Ja / Nein zu sehen ist.
Artikel, die sich mit Abgrenzungsproblemen beschäftigen, haben regelmäßig die Problematik Kaufmann / Freiberufler zum Thema.
Vielleicht finde ich ja hier jemand, der etwas konkretere Angaben machen kann. Mir ist schon klar, dass in Anbetracht der Tatsache, dass sich der Gesetzgeber – wie leider so oft – um eine eindeutige Definition drückt, hier wahrscheinlich nur ungefähre Grenzen definiert werden können, aber es muss doch möglich sein, zu sagen, ob z.B. eine Umsatzgrenze im fünf- oder sechsstelligen Bereich liegt, ob bereits ein einzelner Mitarbeiter den Kleingewerbetreibenden zum Kaufmann macht oder erst mehrere, etc…
Danke für jede Hilfe
Conrad
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