Kaufpreis Grundstück bei ausstehender Erschließung

Meine Frau und ich sind derzeit dabei für unser Bauvorhaben (Bau eines EFH) ein Grundstück zu erwerben. Hierzu steht derzeit die Abwicklung des notariellen Kaufvertrages an. Hierzu haben wir eine Frage, bei der Sie uns evtl. weiterhelfen können.
Wie bereits oben erwähnt, ist das Grundstück in der Erschließungsphase. Hierzu sind, nach einer bereits vom Verkäufer getätigten 1. Rate noch weitere 3 Zahlungen zu tätigen (Okt 11 ~14.400€, Jan 12 ~15.400€, April 12 ~15.400€), welche dann von uns, als neuem Eigentümer zu entrichtet sind. Wir haben hierzu mit dem Verkäufer die Vereinbarung getroffen, dass wir für die Kosten aufkommen und dafür die noch ausstehenden Erschließungskosten vom Kaufpreis abziehen. Mit der Bank ist ebenfalls alles geklärt, eine Auszahlung zu den entsprechenden Zeitpunkten ist kein Problem.
Nun ist die Frage, ob dies rechtens ist. Dürfen wir vom Kaufpreis (Bsp. 200.000 €) die ausstehenden 50.000 € einfach abziehen? Somit dürften nur auf einem Betrag von 150.000€ die Grunderwerbssteuer und Notargebühren anfallen, richtig? Wie muss hier vorgegangen werden, bzw. was muss im notariell beglaubigten Kaufvertrag festgehalten werden? Wird hier nur die Kaufsumme von 150.000€ angegeben und festgehalten, dass die Erschließungskosten vom Käufer zu tragen sind? Oder ist es besser alle Beträge auszuweisen, sprich Grundstückswert 200.000€ minus ausstehende Erschließungskosten 50.000€ - vom Käufer zu begleichen - gleich Kaufpreis 150.000€? Was würden Sie uns hier empfehlen? Hat die reduzierte Kaufsumme Einfluss auf den späteren Wert der Gesamtimmobilie (Grundstück + Hauspreis), oder ist für den Wert des Grudstückes allein der für die Gemeinde gültige m²-Preis (der nun mal feststeht) ausschlaggebend?
Wir wären Ihnen sehr dankbar, wenn Sie uns bei o.g. Angelegenheit mit Ihrem Rat weiterhelfen könnten.

Für Ihre Bemühungen bedanken wir uns recht herzlich.

Für die Steuerfrage bin ich nicht kompetent. Es wird wahrscheinlich nicht auf die Formulierung, sondern auf die tatsächlich gezahlten Beträge ankommen, denn die Ratenpflichten sind bereits in der Person des Verkäufers entstanden, der sie denn auch letztendlich durch Abzug trägt.
Zum Verkehrswert: Dieser richtet sich nicht nach Quittungen oder Rechenkünsten, sondern ausschließlich nach dem Marktwert, wohinein alle individuellen Fakten dieses bestimmten Anwesens einfließen.
MfG aus dem Norden Niedersachsens
H.G.