Kaufpreiserstattung – was bedeutet das rechtlich?

1.) im Bereich der Gewährleistungspflicht (bei ebay):
Wenn ein Mangel an verkaufter (gebraucht) Ware vom Verkäufer übersehen wurde und Austausch oder Reparatur (Nacherfüllung) unmöglich ist, welche genauen Pflichten / Kosten hat der VK? Ich dachte eine Kaufpreiserstattung anzubieten heißt K erhält sein an VK gezahltes Geld (und gegebenenfalls Rücksendekosten) zurück. Auf der Frag einen Anwalt Seite habe ich aber einen Hinweis gelesen, dass K sich möglicherweise einen anderen Ersatzartikel - evtl. zu einem vielfachen Preis - kaufen kann und vom VK verlangen kann den teureren Ersatzartikel zu bezahlen.
Wozu ist der VK rechtlich verpflichtet, wenn Nacherfüllung unmöglich ist: Erstattung des an VK gezahlten Betrags ODER Bezahlung eines evtl. teureren Ersatzartikels?
Wäre dankbar für Kommentare, Zitate zum Thema, relevante Gesetze oder Links.

Die Pflichten des Verkäufers richten sich danach, welche Rechte der Käufer geltend macht. Er kann z. B. schlicht den Rücktritt erklären, dann werden die empfangenen Leistungen zurückgewährt. Er kann aber selbstverständlich auch Schadensersatz statt der Leistung verlangen, d. h. er ist so zu stellen, wie er stünde, wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Da kann es durchaus passieren, dass die Sache sehr viel teurer beschafft wird und der Verkäufer die Differenz ausgleichen muss.

Die Rechte des Käufers im Fall eines Sachmangels werden in § 437 BGB genannt.

Levay

Er kann aber selbstverständlich auch
Schadensersatz statt der Leistung verlangen, d. h. er ist so
zu stellen, wie er stünde, wenn ordnungsgemäß erfüllt worden
wäre. Da kann es durchaus passieren, dass die Sache sehr viel
teurer beschafft wird und der Verkäufer die Differenz
ausgleichen muss.

Setzt das denn nicht voraus, dass es keine andere Möglichkeit gab als den Artikel jetzt teuerer einzukaufen (Stichwort Schadensminderungspflicht)? Kann der Verkäufer nicht später argumentieren der Käufer hätte den Artikel ja nicht so teuer kaufen müssen, sondern ihn durchaus auch viel billiger beschaffen können wenn er gewollt hätte. Um zwei Beispiele zu nennen:

Fall 1.
A ersteigert von B recht günstig eine angeblich funktionierende Verpackungsmaschine zum Spottpreis von 100 EUR. Bei der Anlieferung stellt sich raus, dass die Maschine, trotz sachgemäßer Bedienung und Einstellung, nicht richtig funktioniert und das alle Pakete bei der autom. Verpackung regelmäßig zerstört werden.
Kann A jetzt tatsächlich eine vergleichbare Maschine gleichen Alters für 2000 EUR woanders erwerben und die Differenz von 1900 EUR als Schaden geltend machen? Kann B nicht darauf bestehen, dass er die Maschine zurücknimmt und den Kaufpreis rückerstattet oder dass eine Nachbesserung der Maschine in Anspruch genommen hätte werden können?

Fall 2.
A ersteigert von B ein teures Vorführgerät für nur 100 EUR und stellt fest dass der Akku defekt ist. Statt einen neuen Akku im Wert von 190 EUR nachzuliefern, bietet B nur an das ganze Gerät zurück zu nehmen und den Kaufpreis zurückzuerstatten. Kann A stattdessen woanders einen neuen Akku für 190 EUR kaufen und den Betrag als Schaden geltend machen?

Ich erlaube mir, mich selbst zu zitieren und dabei ein Wort hervorzuheben:

„Da *kann* es durchaus passieren, dass die Sache sehr viel teurer beschafft wird und der Verkäufer die Differenz ausgleichen muss.“

Levay

Ich erlaube mir, mich selbst zu zitieren und dabei ein Wort
hervorzuheben:

„Da *kann* es durchaus passieren, dass die Sache sehr viel
teurer beschafft wird und der Verkäufer die Differenz
ausgleichen muss.“

Ich kann durchaus lesen, die Frage war auch unter welcher Voraussetzungen es passieren kann und ob die beiden Fälle darunter fallen. Oder hab ich mich so unverständlich ausgedrückt?

Fall 1.
A ersteigert von B recht günstig eine angeblich
funktionierende Verpackungsmaschine zum Spottpreis von 100
EUR. Bei der Anlieferung stellt sich raus, dass die Maschine,
trotz sachgemäßer Bedienung und Einstellung, nicht richtig
funktioniert und das alle Pakete bei der autom. Verpackung
regelmäßig zerstört werden.
Kann A jetzt tatsächlich eine vergleichbare Maschine gleichen
Alters für 2000 EUR woanders erwerben und die Differenz von
1900 EUR als Schaden geltend machen? Kann B nicht darauf
bestehen, dass er die Maschine zurücknimmt und den Kaufpreis
rückerstattet oder dass eine Nachbesserung der Maschine in
Anspruch genommen hätte werden können?

Wenn der Marktwert der Maschine 2000 Euro war, dann kann die Differenz natürlich eingeklagt werden. Allerdings hat der Verkäufer immer ein Recht darauf, die Nachbesserung zu versuchen. Die anderen Käuferrechte setzen nämlich Fristsetzung voraus. Mit Schadensminderungspflicht hat das rein gar nichts zu tun.

Fall 2.
A ersteigert von B ein teures Vorführgerät für nur 100 EUR und
stellt fest dass der Akku defekt ist. Statt einen neuen Akku
im Wert von 190 EUR nachzuliefern, bietet B nur an das ganze
Gerät zurück zu nehmen und den Kaufpreis zurückzuerstatten.
Kann A stattdessen woanders einen neuen Akku für 190 EUR
kaufen und den Betrag als Schaden geltend machen?

Ja. Wieso denn auch nicht?

Levay

Kann A stattdessen woanders einen neuen Akku für 190 EUR
kaufen und den Betrag als Schaden geltend machen?

Ja. Wieso denn auch nicht?

Levay

Eben, warum soll ein Verkäufer auch nicht für die Dusseligkeit haften, daß er nicht in der Ware steckt und Vorführgeräte nun mal Defekte haben können?

Clever was sich Juristenpack zur Aushebelung von Gesetzmäßigkeiten (nicht Gesetzen) so alles ausgedacht hat.

Ciao
Wolfgang

Der Käufer oder der Verkäufer - einer hat den Schaden. Das Gesetz kann nur darüber entscheiden, wer den Schaden hat. Wegzaubern kann ihn niemand. Das ist keine Dusseligkeit, sondern eine Wertungsfrage. Der Grundsatz der Sachmangelhaftung - also: der Verkäufer haftet für die Sachmangelfreiheit bei Gefahrenübergang - entspricht dem allgemeinen Rechtsgefühl. Wer eine Sache kauft, bekommt eine ordentliche Sache.

Was den Schadensersatz angeht, so muss die Pflichterletzung allerdings zusätzlich vom Verkäufer zu vertreten sein. Dafür gibt es lediglich eine Beweislastumkehr, also das Vertretenmüssen wird vermutet.

Levay

Vielen Dank an Levay für die Angabe von § 437 BGB, ich habe das mal nachgelesen und weiß dann was schlimmstenfalls auf den VK zukommen könnte.
Wie üblich ist die Gesetzeslage sehr VK unfreundlich. Manche Defekte bemerkt man halt tatsächlich erst beim Benutzen von Ware und nicht, wenn man sie als VK nur kurz in Augenschein nimmt (z. B. bei Büchern: Buch falsch gebunden mit mehreren Seiten doppelt bzw. fehlend oder Absatz falsch gedruckt). Bei älterer und vergriffener Gebrauchtware, die nicht repariert werden kann (wie ein Buch) kann es gegebenenfalls schwierig und teuer werden Ersatz zu beschaffen.

Wie üblich ist die Gesetzeslage sehr VK unfreundlich.

Geh mal auf die Straße und frage jemanden, was gerecht ist, wenn ein Verkäufer einem Käufer eine Sache verkauft: Muss die in Ordnung sein oder hat der Käufer einfach Pech gehabt, wenn die Sache nicht in Ordnung ist?

Im Privatbereich muss der Käufer sogar beweisen, dass die Sache schon mangelhaft war, als er sie bekommen hat. Außerdem kann die Gewährleistung hier sogar ausgeschlossen werden! Für Unternehmen gilt das zwar beides nicht; die können aber mit einer gewissen Fehlerquote leben, weil sie die von vornherein in ihre Preise einkalkuieren.

Levay

„Unternehmen … können aber mit einer gewissen Fehlerquote leben…“
Gewerblich gemeldete Kleinunternehmer die eigentlich nur in hobbymäßigem Umfang verkaufen macht das aber verständlicherweise (denke ich) nicht glücklich.
Bei einem Mangel den an VK gezahlten Preis an K zurückzuzahlen ist selbstverständlich, aber diese „Schadensersatzansprüche“ sind zwar legal, erscheinen aber (für den VK) nicht fair.

Bei einem Mangel den an VK gezahlten Preis an K zurückzuzahlen
ist selbstverständlich, aber diese „Schadensersatzansprüche“
sind zwar legal, erscheinen aber (für den VK) nicht fair.

Der Schadensersatzanspruch besteht nur bei einem Verschulden des Unternehmers. Das Verschulden wird allerdings vermutet, die Vermutung muss widerlegt werden.

Ansonsten: Wo ist denn Unterschied zwischen einem „Unternehmer“ und einem „Kleinunternehmer“? Wer sich auf so ein Geschäft einlässt, der muss eben auch das Risiko tragen. Ich weiß nicht, was daran so furchtbar ungerecht sein soll. Hat der Verkäufer den Schaden nicht, hat der Käufer ihn eben.

Was den Schadensersatz statt der Leistung angehen: Der wird doch in aller Regel gar nicht über dem Verkaufswert liegen.

Levay

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Anmerkung o.T.
Hallo,

„Unternehmen … können aber mit einer gewissen Fehlerquote
leben…“
Gewerblich gemeldete Kleinunternehmer die eigentlich nur in
hobbymäßigem Umfang verkaufen macht das aber
verständlicherweise (denke ich) nicht glücklich.

Und die Unternehmen macht der Kleinunternehmer nicht glücklich, der das zu tragende Risiko einfach aus seinen Preisen rausrechnet und dadurch nur scheinbar günstigere Preise hat.

Rosinenpicken ist nicht!

Gruß
loderunner

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Hallo!

Wie üblich ist die Gesetzeslage sehr VK unfreundlich.

Das verstehe ich nicht. Die wechselseitigen Schadenersatzansprüche sind doch für Verkäufer und Käufer nicht anders?

Gruß
Tom

Nun ja. Die Pflichtverletzung, die in der Lieferung einer sachmangelbehafteten Kaufsache besteht, kann denklogisch nur der Verkäufer begehen.

Levay

Hallo!

Ja das ist schon klar, Käufer und Verkäufer erbringen ja auch unterschiedliche Leistungen.

Ich meine das allgemeine Prinzip dahinter: jeder der beiden haftet für die schuldhafte Verletzung seiner eigenen vertraglichen Pflicht.

Gruß
Tom