Kaufpreiß Rückerstattung

Hallo meine frage ist ob ich ein Recht auf die erstattung des Kaufpreißes bei einer Kettensäge habe .
Habe das Gerät im April 2010 gekauft erste Reparatur im Juli 2010 Anlassseil kaputt lies siech nicht mehr ziehen Reparatur auf Garantie dauer 6 Wochen . Zweite Reparatur im April 2011 Kupplung Defekt kette blieb immer stehen reparatur auf Garantie dauer 5 Wochen . Gerät am 08.06.2011 aus der reparatur abgeholt nächsten defekt nach der reparatur habe ich am 09.06.2011 festgestellt . Kettensäge Springt an aber sicherheitsschalter am Handgriff klemmt ist somit immer gedrückt und die Säge nimmt kein Gas an . Habe ich somit ein recht auf rückerstattung des kaufpreißes .

Mfg. Holger Wohlgemuth

Hallo,

nein. Es besteht kein Anspruch, denn dafür müsste vom Käufer bewiesen werden, dass alle Mängel bereits bei Übergabe vorhanden waren.

Zudem gilt es Garantie und Gewährleistung/Sachmängelhaftung zu unterscheiden, denn häufig wird dies vom Verbraucher nicht differenziert und es herrscht häufig die Auffassung, dass jede Sache nach Gesetz zwei Jahre halten muss. Dem ist aber nicht so.

Der Verkäufer ist laut BGB verpflichtet, die Sache (den Kaufgegenstand) frei von Mängeln zu übergeben. Keinesfalls ist der Verkäufer verpflichtet dafür einzustehen, dass eine Sache eine bestimmte Zeit „hält“. Der Anspruch hierauf verjährt idR. nach 24 Monaten. Das heißt also, der Käufer hat 24 Monate Zeit, Mängel, die bei Übergabe schon vorhanden waren, zu reklamieren. Die Beweislast, dass ein Mangel bereits bei Übergabe bestand, liegt grundsätzlich beim Käufer. Die Ausnahme ist der so genannte Verbrauchsgüterkauf, also wenn ein Verbraucher etwas von einem Unternehmer erwirbt. Dann gilt in den ersten 6 Monaten nach Kauf eine Beweislastumkehr, so dass der Verkäufer beweisen muss, dass die Sache bei Übergabe frei von Mängeln war. Tritt nun also ein Mangel nach mehr als 6 Monaten auf, ist es in der Regel schwer bis unmöglich für den Käufer zu beweisen, dass der Mangel bereits von Anfang an bestand. Die Gegenargumentation des Verkäufers, dass die Sache mit diesem Mangel wohl kaum solange funktioniert haben kann, ist durchaus einleuchtend.

Um dem Käufer längerfristige Sicherheit zu geben, gewähren einige Händler oder Hersteller eine Garantie. Diese tritt grundsätzlich neben die Gewährleistung. Eine Verpflichtung eine Garantie abzugeben besteht aber nicht. Daher ist der Garantiegeber auch berechtigt die Bedingungen für die Garantie frei auszugestalten. Im Garantiefall ist also ausschließlich von Belang, was in den Garantiebedingungen geregelt ist.

Gruß

S.J.