Kaufrecht im Gebäudeewerb, Mängelhaftung

Hallo, liebe ForumsFreunde und Freundinnen,

Welche Rechte ergeben sich aus der anschließend beschrieben Vereinbarung im Kaufvertra für den den/die Käuferin bei eintreten von Mängel, feuchte Wände und undichtes Terrassendach geenüber derVerkäuferin hinsichtlich Schadenersatz und Gewährleistungs- ansprüchen.

Mit freundlichen Grüßen
Willi

Rechte des Erwerbers eines ällternen Gebäudes bei Mängeln und Haftung des Verkäufers

Der Erwerberin hat das Kaufobjekt besichtigt, sie kauft es im gegegenwärtigen alters-bedingten Zustand.

Ansprüche und Rechte der Erwerbung wegen eines Sachmanels des grundstücks, des gebäudes und der mitveräußerten beweglichen sachen sind ausgeschlossen, auch falls diese est später erkannt werden. Hiervon ausgenommen sind schadensansprüche, die auf Vorsatz beruhen.

Verschlechterungen der Sache, die im zeitpunkt der besichtigung bis zur Besitzübergabe eingetreten sind, hat die Veräußerin zu beseitigen, sofern die Verschlechterungen nicht auf einenordnungsgemäßen, dem Vertragsverhältnis entsprechenden gebrauch zurückzuführen sind. Diesbezüglich wird die verjährung auf 3 Monate ab Übergabe verkürzt.

Die Veräußerin versichert, dass sie keine Abstandflächen übernommen hat und keine Übernahme ihrer ihrer rechtsvorgänger sowie keine versteckten, offenbarungspflichtigen Sachmängel bekannt sind.

Sie hat weder Beschaffenheitszusagen noch vertragliche oder gesetzliche Garantie für die sache und Vertragsdurchführung übernommen.

Sie tritt ihre Ansprüche wegen eines sachmangeel auschiebend bedingt mit der Kaufpreiszahlung an die Erwerberin ab.mmmm

Hallo,

die Rechte sind sehr beschnitten.
Es ist meines Wissen lediglich möglich eine Haftung einzuklagen wenn ein Mangel bekannt und verschwiegen wurde.
Jedoch sind genannte Punkte wie feutchte Wände und undichtes Terassendach sehr schwer zu vertuschen.
Feuchte Wände riecht man eigentlich immer, da hilft auch Farbe und Tapete nichts. Somit waren diese evtl. ersichtlich.

Weiter wird die Sache dadruch enorm erschwert das der Kläger ein Wissen beweisen muss.

Natürlich muss man noch die Kosten im Auge behalten, es wird ein Streitwert festgelegt, meist landet man dann beim Landgericht wegen der Höhe. Man muss Anwalt Prozesskosten und Gutachter im Voraus bezahlten.

Grüße

Hallo Willi,

das kommt immer darauf an was im Kaufvertrag steht und ob der Verkäufer von den Mängeln gewusst hat.
Angenommen im Kaufvertrag wird Mängelfreiheit der Immobilie garantiert und du kannst dem Verkäufer nachweisen, daß er von den Mängeln gewusst hat, dann hat der Verkäufer schlechte Karten.
Wenn aber im Kaufvertrag steht „Verkauf wie besichtigt ohne jegliche Gewährleistung“ oder so ähnlich, dann hat der Käufer schlechte Karten.

Gruß
Hans