Kaufrecht / Kauf rückgängig machen möglich ?

Hallo,

A (privater Verkäufer) hat sein Auto für ca. 6400 € Ende September 2005 an einen privaten Käufer, hier folglich B genannt, verkauft. Der Wagen wurde noch von einem KFZ-Meister (ein Bekannter von B) komplett überprüft und für i.O. befunden. B selbst hat den Wagen komplett gecheckt und ist KFZ-Mechaniker.

Der private Auoverkauf wurde mit einem standardisierten ADAC Kaufvertrag, wo die Gewährleistung ausgeschlossen wurde, verkauft.

A selbst hat den Wagen im April 2005 gekauft und danach in einer Werkstatt komplett den Öl und Ölfilter (da der Vorgänger nicht genau sagen konnte, wann der letzte Wechsel gemacht wurde) auswechseln lassen und im Juni 2005 mußte für ca. 350 € die Ventildeckeldichtung und Zündkerzen neu in einer Werkstatt gemacht werden, da der Wagen bis dahin Öl verloren hat. Seitdem war alles in Ordnung. A selbst ist meist Landstrasse und in der Stadt gefahren.

Im August 2005 entschloss A den Wagen zu verkaufen, da der Wagen nur 2 Sitze hat und A eine neue Partnerin mit Kind kennengelernt hat und somit war der Wagen nicht mehr „zweckmäßig“.

A hat dem Käufer alle Unterlagen, auch die Werkstattrechnung ausgehändigt. B fuhr nach dem Kauf mit dem Wagen seitdem jeden Tag auf der Autobahn, B sagte auch mit voller Geschwindigkeit (200 -210 km/h) und hat nach einer Woche festgestellt, dass der Wagen , laut Aussage B, viel Öl verlieren würde und B mußte schon 2 Liter nachfüllen.

B selbst ist Autoschlosser und hat nach 3 Wochen dann den Motor komplett ausgebaut und hat die Ursache für den Ölverlust (irgendwelche Innenteile müssen ausgetauscht werden) festgestellt und gesagt, dass dort einiges gemacht werden muss, was ca. 2000 € kosten soll. Soviel Öl und Schlamm hätte B noch nie in seinem Leben in einem Motor gesehen.

B wird die ganzen Teile mit Rechnungsbelege besorgen und es selbst einbauen.

B meinte daraufhin zu A, dass A sich daran beteiligen soll, weil der Schaden seiner Meinung nach vor dem Kauf schon war. Es würde seit 2004 ein Gesetz geben, wo B sonst vom Kaufvertrag zurücktreten könnte und A den Wagen vor der Tür stellen und das Geld zurückverlangen könnte, da der Schaden schon vorlag als er den Wagen gekauft hat. Wenn A diese Reparaturen in einer Wrkstatt machen lassen würde, dann würde es A mind. das doppelte Kosten (4000), laut Aussage von B.

A selbst ist mit dem Wagen in den ca 6 Monaten nur 3000 km gefahren und der Vorgänger von A ca. 30 000 km.

Ist A verpflichtet sich daran zu beteiligen ? Wenn ja, kann A das von seinem Vorgänger auch zurückverlangen ?
Wie muss B jetzt vorgehen um seine Ansprüche geltend zu machen ?

A hat von dem oben genannten Problem damals nichts gespürt. Nachdem die Werkstatt die Ventildeckeldichtung erneuert hat, war alles i.O.

Außerdem wurde der Wagen doch gekauft wie besehen und der Gefahrübergang geht doch bei Übergabe Kaufvertrag/Geld auf den Käufer über !?

Kann B hier A in Regreß nehmen ?

Über eine kurze Antwort wäre ich dankbar.
Gruß, Marsi

Hallo!

Kann B hier A in Regreß nehmen ?

A handelte nicht gewerbsmäßig, hat nichts arglistig verschwiegen und verkaufte unter Ausschluß der Sachmängelhaftung. Für A ist der Verkauf erledigt.

B hat Pech gehabt und sollte nächstens beim Händler kaufen, wenn er jemanden haben will, der auftretende Schäden begleicht. B kann gegen A keine Ansprüche geltend machen.

Gruß
Wolfgang

Nachtrag
Heute sagt B (Käufer) zu A (Verkäufer), dass B am Montag zu einer Werkstatt geht und dort die Nockenwellen, Ventile und Zylinderkopf überprüfen läßt und vielleicht hat der Wagen einen Kolbenfresser und so etwas würde nicht von heute auf morgen kommen.

Sollte sich ein Kolbenfresser herausstellen, muss A dann die Kosten für die Reparatur übernehmen, da dies dann ein Mangel wäre ?

Danke und Gruß, Marsi

Hier mal die ausführliche Erklärung
Hallo Marsi,

sorry, aber deine Geschichte ist wirklich viiiiiieeeeeel zu lang. Da sind so unglaublich viele Dinge drin, die für die Antwort so unglaublich irrelevant sind. Du wünscht eine kurze Antwort, aber die Frage ist ein Roman :wink:

Ok, aber nun noch mal, obwohl es dir eigentlich schon gesagt wurde: Der Käufer hat keine Ansprüche.

Ich glaube, dir ist das Prinzip von Gewährleistung und Gewährleistungsausschluss nicht ganz klar. Darum:

Der Käufer hat Anspruch darauf, zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs eine sachmangelfreie Sache zu erhalten. Auf Deutsch: Wenn er das Auto abholt, muss es fehlerfrei sein. Ein Fehler, der erst anschließend entsteht, fällt nicht unter diese Gewähr; es geht nur um Schäden zum Zeitpunkt der Abgabe des Wagens.

Nun sagt der Käufer ja, der Fehler müsse zum Zeitpunkt, als er den Wagen bekommen hat, schon vorgelegen haben. Das kann ja durchaus sein. Aber hier greift nun der zweite Aspekt: Normalerweise hat er dann Gewährleistungsansprüche. Aber genau diese Gewährleistungsansprüche sind doch hier ausgeschlossen worden.

Das hast du selbst in deinem Posting geschrieben, ich habe das Standardformular vom ADAC noch nie in Händen gehalten. Ein Gewährleistungssauschluss bewirkt, dass selbst dann, wenn zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs ein Fehler vorliegt, der Käufer keine Ansprüche hat. Dafür ist er ja nun mal da. Wenn der Käufer jetzt trotzdem Ansprüche hätte, wäre der Ausschluss der Ansprüche ja witzlos.

Es gibt Gründe, wegen der ein solcher Ausschluss unwirksam ist. Zu nennen ist hier vor allem das arglistige Verschweigen eines Mangels. Also: Du hast es gewusst. Aber selbst wenn du es gewusst hast, wer will das beweisen? Wenn ich deinen Sachverhalt richtig verstehe, hat auch der Käufer es ziemlich spät gemerkt und das als Profi. Wie kann man dann von dir erwarten, dass du von dem Fehler gewusst haben musst? Den will ich sehen, der einen solchen (wohl unmöglichen) Beweis führen kann.

Ich hoffe, ein bisschen Licht ins Dunkel gebracht zu haben. Wenn du noch Fragen hast, nur zu!

Levay

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Hallo!

Sollte sich ein Kolbenfresser :herausstellen, muss A dann :die Kosten für die Reparatur :übernehmen, da dies dann ein :Mangel wäre ?

Ein gebrauchtes Auto wird noch an vielen anderen Stellen Mängel und mehr oder weniger gravierenden Verschleiß aufweisen, hier ein klappriges Lager, dort ein verschlissener Ventilsitz. Man muß nur genau genug hinsehen, dann finden sich solche Sachen im Dutzend. Käufer und irgendwelche Werkstätten können zerlegen, was immer sie wollen. Daran kann man den Käufer nicht hindern, es ist immerhin sein Eigentum. Für Ersatzansprüche ist das aber alles irrelevant. Entscheidend ist, der Verkauf fand von Privat unter Ausschluß der Sachmängelhaftung statt und der Verkäufer hatte von Mängeln keine Ahnung. Damit ist der Fall für den Verkäufer erledigt.

Gruß
Wolfgang

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Lieben Dank an euch beiden für die ausführliche Antwort…
Gruß, Marsi