Donald Duck ist Kunde bei E-Mobile und hat dort einen Vertrag über 60 € im Monat mit allen möglichen Flatrates abgeschlossen. Im Dezember 2012 hat er im Rahmen einer Vertragsverlängerung ein Entung Teich Nota 2 (Smartphone) angeboten bekommen, welches er auch in Anspruch nahm.
Nun, im August 2013 tritt ein bekannter Fehler, auch Sudden Death Syndrome, an dem Gerät auf. Dieses führt dazu, dass Donald das Gerät und damit auch den Mobilfunkvertrag nicht mehr nutzen kann. Also geht er in den nächsten E-Punkt. Dieser liegt von seinem Wohnort Entenhausen jedoch 35 Kilometer entfernt. Er wollte dort das Gerät abgeben und um Reperatur bitten. Dann sollte ihm das reparierte Gerät nach Hause zugeschickt werden, damit er die 35 Kilometer nicht nochmal fahren muss.
Angeblich wäre das im E-Punkt jedoch nicht möglich gewesen, er hätte das reparierte Gerät - irgendwann, ohne Ersatzgerät - wieder im E-Punkt abholen müssen. Also nahm er das defekte Gerät erst einmal wieder mit nach Hause - welches unbrauchbar ist.
Welche Rechte hätte Donald unter den folgenden Gesichtspunkten:
Der Defekt ist ein bekannter Defekt, dessen Ursache schon zum Zeitpunkt des Kaufes bestanden hat.
Der entsprechend groß dimensionierte Vertrag läuft, obwohl das Endgerät defekt ist, ohne Verschulden von Donald, in allen Grundegbühren natürlich weiter. Hätte Donald hier ein Recht für die Dauer des Ausfalles die Rechnung zu kürzen?
Im E-Punkt waren Neugeräte vorrätig, die exakt Donalds Smartphone entsprachen. Angeblich durften die jedoch nicht zum Austausch genutzt werden.
Wie sieht das aus mit anderen Schäden, die entstehen, zum Beispiel wenn Donald jetzt nächste Woche beruflich unterwegs wäre und dann beispielsweise einen Internetzugang im Hotel buchen müsste, obwohl dafür eigentlich auch der Mobilfunkvertrag gedacht war?
Wie sieht das aus mit den Aufwendungen und Kosten für die Fahrt zum E-Punkt? Kann hier irgendetwas geltend gemacht werden? Donald hatte sich vorab an der E-Hotline telefonisch erkundigt, ob er im E-Punkt ein Ersatzgerät für die Dauer der Reperatur bekäme. Dies wurde Bejaht und war eigentlich der Grund überhaupt für den Besuch im E-Punkt.
Danke erst einmal für Deine Antwort und Deinen Hinweis.
Der Erpel wollte auf ein Austauschgerät bestehen, wurde im E-Punkt jedoch abgefertigt. Das endete zuletzt darin, dass von Beraterseite dem Erpel gesagt wurde, dass er keine Ahnung hätte, wozu er Recht hätte und wozu nicht. Schließlich wüsste man als E-Punkt-Mitarbeiter das und fertig.
Dementsprechend möchte der Erpel auf keinen Fall irgendwelche Kosten tragen oder nicht geltend machen, die er eigentlich nicht tragen müsste. Schließlich bezahlt der Erpel pro Monat über 60 Euro für diesen Vertrag - der bei anderen viel preiswerter zu haben ist. Eigentlich war der Erpel in dem Glauben, auch deshalb soviel zu zahlen, weil dann schnell geholfen wird, wenn mal Probleme auftreten. Der Vertrag besteht nun übrigens seit über 6 Jahren…
Grds. hat D.D. 6 Monate nach Kauf Beweis zu führen, dass es sich um einen Sachmangel handelt (Beweislastumkehr).
Das Nachbesserungsrecht des D.D. auf Umtausch darf der E. nur innerhalb dieser Frist verweigern, wenn es unzumutbar ist. In dem Fall könnte der D.D. allerdings vom Kaufvertrag zurücktreten.
Hier darf der E. aber beim Hersteller prüfen lassen, ob für den reklamierten Ausfall nicht vielmehr ein Fall- oder Feuchtigsschaden ursächlich war
Einen Anspruch auf ein Ersatzgerät gibt es nicht: Nachbesserung, so sie geschuldet wäre, kann der Verkäufer auch ohne diesen Aufwand erfüllen
Auch ein weitergehender Schadensersatzanspruch scheidet regelmäßig aus, da dem E. nicht bewiesen werden kann, dass er grob fahrlässig oder gar vorsätzlich Geräte verkauft, die nach 9 Monaten ausfallen
Grds. hat D.D. 6 Monate nach Kauf Beweis zu führen, dass es
sich um einen Sachmangel handelt (Beweislastumkehr).
das ist falsch. DD muss IMMER beweisen, dass es sich um einen Sachmangel handelt. Die Beweislastumkehr ist auch nicht zu seinen Ungunsten, sindern zu seinen Gunsten und bezieht sich ausschließlich auf den Zeitpunkt des Sachmangels.
Das Nachbesserungsrecht des D.D. auf Umtausch darf der E. nur innerhalb dieser Frist verweigern, wenn es unzumutbar ist. In
dem Fall könnte der D.D. allerdings vom Kaufvertrag
zurücktreten.
Woraus sollte das hervorgehen? Im Gesetz finde ich keine derartige Einschränkung.
Hier darf der E. aber beim Hersteller prüfen lassen, ob für
den reklamierten Ausfall nicht vielmehr ein Fall- oder
Feuchtigsschaden ursächlich war
das darf er immer. Wer sollte ihn hindern?
Einen Anspruch auf ein Ersatzgerät gibt es nicht:
Nachbesserung, so sie geschuldet wäre, kann der Verkäufer auch
ohne diesen Aufwand erfüllen
Richtig.
Auch ein weitergehender Schadensersatzanspruch scheidet
regelmäßig aus, da dem E. nicht bewiesen werden kann, dass er
grob fahrlässig oder gar vorsätzlich Geräte verkauft, die nach
9 Monaten ausfallen
unabhängig von Recht oder Unrecht: Der Erpel sollte sich einen neuen Anbieter suchen. Zunächst ist es aber einen Versuch wert, entweder einen anderen Epunkt aufzusuchen, die Hotline anzuquaken oder im selben Epunkt mal nen anderen Mitarbeiter.
Der Erpel sollte auf jeden Fall mit Anbieterwechsel drohen, das zieht immer. Schon aus Kundenfreundlichkeit kann er ein Leihgerät erwarten.
Hat der Erpel das Gerät zusammen mit dem Vertrag gekauft? Also als Einheit? Oder zur selben Zeit zwei Verträge geschlossen - also einmal Mobilfunk und einmal Handykauf?
in solchen Fällen sollte man auf jeden Fall auf Leihgerät bestehen. Und bei einem seriösen Anbieter wird man das auch bekommen.
Übrigens: was spricht eigentlich dagegen,
sich generell ein Zweitgerät wenigstens zum Telefonieren bereitzuhalten?
mal das Gerät zu tauschen? Bei Vertragsverlängerung bekommt man ja meist nach 2 Jahren ein neues. Das sollte man nutzen, da die Geräte sich in dieser Zeit sehr stark abnutzen.
Wen der Händler hier keine Lösung finde, an den Provider wenden. Und immer mit Kündigung drohen, das zieht eigentlich immer. Merke: Es ist für den Mobilfunkanbieter ein größerer Verlust, einen Kunden ganz zui verlieren, als mal kulant zu sein oder auch den Vertrag zu rabattieren!
wenn das alles nichts hilft: tatsächlich wechseln; wenn der vertrag so teuer ist, sollte ein Wechsel aber eh erwogen werden. Mit dem gesparten Geld lässt sich eine ganze Schar von Händis kaufen - oder ein iPhone (wer braucht so nen Quatsch?!)