Kaufrecht Schadensersatz für geplatzten Reifen

Käufer K erwirbt von Verkäufer V einen runderneuerten Reifen. Bei diesem löst sich nach einem Monat die Lauffläche von der Karkasse. In dessen folge verunglückt K mit seinem Fahrzeug. Kann man V eine Sorgfaltspflichtverletzung vorwerfen bzw. ist dieser Schadensersatzpflichtig?

Hallo,

Grundsätzlich würde ich sagen, dass K hier einen Anspruch gegen V hat.

Allerdings muss dann ein Gutachter klären, ob der Mangel beim Gefahrenübergang vorlag. Handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf (tritt V gewerblich auf?)besteht bis zu 6 Monate zu Gunsten des Käufers die Vermutung, dass der Mangel bei Gefahrenübergang vorlag.

Der Schaden an dem Auto (ich hoffe K geht es gut) ist ein typischer Mangelfolgeschaden und insoweit ersatzfähig.Zudem müsste der V zumindest fahrlässig gehandelt haben. Tritt V gewerblich auf, müsste dies wohl bejaht werden. Einem Privatverkäufer können jedoch Prüfpflichten hinsichtlich der mangelfreiheit i.d.R. nicht zugemutet werden.

Mit freundlichen Grüßen

Alexander

Schaden ist nicht automatisch Mangel
Hallo,

Grundsätzlich würde ich sagen, dass K hier einen Anspruch
gegen V hat.

Allerdings muss dann ein Gutachter klären, ob der Mangel beim
Gefahrenübergang vorlag. Handelt es sich um einen
Verbrauchsgüterkauf (tritt V gewerblich auf?)besteht bis zu 6
Monate zu Gunsten des Käufers die Vermutung, dass der Mangel
bei Gefahrenübergang vorlag.

wobei hier, wie so oft, die entscheidende Frage, ob denn dieser Schaden überhaupt auf einen Sachmangel zurückzuführen ist, einfach ignoriert bzw. übergangen wird. Somit halte ich die grundsätzliche Bejahung eines Anspruchs für unbegründet.

S.J.

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Hallo,

die Bejahung erfolgt hier nach einer Interpretation des ,infolge dessen". Letztendlich muss dies auch abschließend geklärt werden. In jedem Falle halte ich es nicht abwegig dies als kausal vorauszusetzen, zumal sich eine andere Interpretation hinsichtlich des Falles nicht bietet. Deswegen findet hier gerade keine Rechtsberatung statt.

Mit freundlichen, sonntäglichen Grüßen

Alexander

Letztendlich muss dies auch abschließend
geklärt werden. In jedem Falle halte ich es nicht abwegig dies
als kausal vorauszusetzen, zumal sich eine andere
Interpretation hinsichtlich des Falles nicht bietet.

Ach: Reifen gehen also nur kaputt, wenn diese bereits bei Gefahrübergang mangelhaft waren?

Mir fallen da etliche andere Ursachen ein: Betrieb außerhalb der zulässigen Geschwindigkeit, Betrieb unter zu hohem Fahrzeuggewicht, Verschleiß, unsachgemäße Benutzung in Form von Boardsteinschäden…

Aber schon interessant, dass Du zunächst grundsätzlich einen Anspruch bejahst, dann aber sagst, dass man die Schadenursache abschließend klären müsste.

Ich halte es für angebrachter in entgegengesetzter Weise vorzugehen.

Das dürfte auch die allgemein anerkannt korrekte Herangehensweise sein…

S.J.

Allgemein anerkannt ist auch das Sie. Selbst wenn sich das ,Du" einbürgert, ist dem BGH dahingehend wohl zuzustimmen, dass der Schlendrian nicht das Recht formt.

Doch nun zum Fall.

Die Vermutung führt zu einer Beweislastumkehr. Wenn man also davon ausgeht, dass der Reifen nicht die gewöhnliche Beschaffenheit aufweist ist die Gegenpartei in der Beweispflicht, dass dies nicht bei Gefahrenübergang vorlag. Da hier der Fall dementsprechend gebildet wurde, lassen sich keine gegenteilige Annahmen dazu treffen.

Mit freundlichen Grüßen

Alexander

Allgemein anerkannt ist auch das Sie. Selbst wenn sich das
,Du" einbürgert, ist dem BGH dahingehend wohl zuzustimmen,
dass der Schlendrian nicht das Recht formt.

Zitat der Netiquette von wer-weiss-was:

„Du“ oder „Sie“? Dafür gibt es keine allgemeingültige Regel; es hat sich jedoch eingebürgert, den Anderen mit „du“ anzureden. Die Mehrheit der Teilnehmer an wer-weiss-was finden es völlig in Ordnung und würden es als eher absonderlich ansehen, wenn sie auf einmal gesiezt werden würden.

Möchtest Du also unbedingt per Sie angeredet werden, ist das hier wohl das falsche Forum.

Die Vermutung führt zu einer Beweislastumkehr. Wenn man also
davon ausgeht, dass der Reifen nicht die gewöhnliche
Beschaffenheit aufweist ist die Gegenpartei in der
Beweispflicht, dass dies nicht bei Gefahrenübergang vorlag. Da
hier der Fall dementsprechend gebildet wurde, lassen sich
keine gegenteilige Annahmen dazu treffen.

Naja. Wo Du schon den BGH zitierst, solltest Du eigentlich wissen, dass der sich damit auch schon befasst hat und das eben nicht so sieht.

Macht der Käufer Rechte gemäß § 437 BGB geltend, nachdem er die
Kaufsache entgegengenommen hat, trifft ihn die Darlegungs- und
Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen. § 476
BGB enthält insoweit für den Verbrauchsgüterkauf keine
Beweislastumkehr. Die Bestimmung setzt einen binnen sechs Monaten
seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und begründet
eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, daß dieser
Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
BGH, Urteil vom 2. 6. 2004 - VIII ZR 329/ 03

S.J.

Guten Abend,

diese Unterscheidung war mir von vornherein klar. Zuerst muss überhaupt ein Mangel vorliegen, bevor die Vermutung greift. Dies habe ich nicht bestritten. Aber, ein Reifen, der nach solch kurzer Zeit den Geist aufgiebt eignet sich nicht zur gewöhnlichen Verwendung.

In der Tat müsste noch geklärt werden ob dies nach dem Lauf der Dinge so tatsächlich in dem Fall vorliegt, aber deswegen machen wir hier keine Rechtsberatung, sondern beantworten nur vorgefertigte Fälle. Und dem Fall nach wäre hier von einem Mangel auszugehen.

Darüberhinaus bin ich wohl etwas altmodisch. Aber gerade bei Kritik bietet sich ein ein höflichers Sie doch eigentlich an. Man schreibt schließlich mit Menschen, die man ebenfalls Siezen würde, wenn man ihnen gegenübersteht…

Hallo,

diese Unterscheidung war mir von vornherein klar. Zuerst muss
überhaupt ein Mangel vorliegen, bevor die Vermutung greift.
Dies habe ich nicht bestritten. Aber, ein Reifen, der nach
solch kurzer Zeit den Geist aufgiebt eignet sich nicht zur
gewöhnlichen Verwendung.

und das ist Unsinn. Es gibt etliche Ursachen, warum sich ein runderneuerter Reifen in seine Bestandteile auflöst. Einige habe ich schon genannt.

In der Tat müsste noch geklärt werden ob dies nach dem Lauf
der Dinge so tatsächlich in dem Fall vorliegt, aber deswegen
machen wir hier keine Rechtsberatung, sondern beantworten nur
vorgefertigte Fälle. Und dem Fall nach wäre hier von einem
Mangel auszugehen.

Nein. Nicht automatisch. Wenn es 10 mögliche Ursachen gibt, warum geht man (bzw. DU) dann automatisch von der für den Käufer am positivsten aus?

Zurück zur Ausgangsfrage:

Der Käufer muss den Beweis antreten, dass der Defekt auf einen Sachmangel und nicht etwa Missbrauch, Betrieb außerhalb der zulässigen Spezifikationen, Vorsatz, Verschleiß etc. beruht. Kann er das, greift die Beweislastumkehr. Sonst eben nicht.

Gruß

S.J.

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