Ich bin gewerblich tätig und habe eine Ware an einen Kunden verkauft, dieser hat mir geschrieben, dass die Ware nicht angekommen ist. Daraufhin habe ich der Kundin eine 2. Sendung geschickt und dieser soll auch nicht angekommen sein. Daraufhin hat mir die Kundin geschrieben, Sie möge Ihr Geld zurück haben. Ich habe Ihr das Geld zurückerstattet und habe Ihr geschrieben, dass Sie die Ware behalten darf, wenn Sie ankommt und das es ein Geschenk vpn mir ist. Dies habe ich Ihr per email mitgeteilt. Da die Überweisung des Betrages mehr als 3 Tage gedauert hat, hat mich die Kundin beleidigt und mir gedroht. Ich habe Ihr daraufhin geschrieben, dass ich die Ware zurück haben möchte, wenn Sie bei Ihr eintrifft. Heute habe ich eine BEstätigung erhalten, dass die Ware bei Ihr eingetroffen ist. Sie möchte mir die Ware nicht schicken, da Sie sich auf mein Wort beruft, Ihr die Ware geschenkt zu haben. Kann ich die Ware zurückfordern
Hallo,
Sie können die Ware tatsächlich zurückverlangen. Zwar haben Sie einen Schenkungsvertrag geschlossen, an den Sie grundsätzlich auch gebunden sind. Allerdings sagt das Gesetz, dass man an Schenkungsverträge nur gebunden ist, wenn die Schenkung „sofort bewirkt“ wird, also auf nichtjuristendeutsch: wenn auf das Schenkungsversprechen die „Übergabe“ des Geschenkes folgt. Da bei Ihnen ja noch nichts Übergeben wurde, war der Schenkungsvertrag mangels notariell beurkundeter Form unwirksam. Daher gilt ihr Schenkungsversprechen nicht mehr, wenn Sie es vor der „Bewirkung“ widerrufen. Wenn Sie der Kundin daher BEVOR die Ware bei dieser eingetroffen ist mitgeteilt haben, dass sie ihr doch kein Geschenk machen wollen, so reicht dies aus.
Sie haben daher gute Chancen auf den Rückerhalt. Rechtsgrundlage: §§ 516, 518 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Einzusehen unter: www.gesetze-im-internet.de
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Guten Tag,
wenn Sie ein Schenkungsversprechen abgegeben haben und der Käufer die Schenkung angenommen hat, ist ein Schenkungsvertrag zustandegekommen, den Sie nur aus den gesetzlich geregelten Gründen widerrufen können. Hierzu gehört z.B. grober Undank. Ob grober Undank vorliegt, kann nur anhand des konkreten Einzelfalles beurteilt werden.
Im Übrigen sollten Sie etwas Ordnung in Ihren Betrieb bringen. Wenn Sie Ware versenden, dann doch wohl mit Versandnachweis (GLS, Hermes, usw.).
Gruß
apfjur
http://www.kostenlose-rechtsauskunft.de
Das ist schlecht. Nein, kannst du nicht, sie hat ja die Email, in der du ihr das Geschenk gemacht hast.
Wenn dich das so stört, dass sie dich auch noch beleidigt hat, gäbe es die Möglichkeit (und das hat nichts mehr mit der ursprünglichen rechtlichen Situation zu tun) sie aufgrund dessen anzuzeigen.
Ich hoffe, ich konnte helfen.