Kaufvertag mit Autohändler

Hi,

hat jemand erfahrungen mit einem gekauften auto beim händler gemacht?
ich habe mir vor 2 monaten ein auto bei einem händler gekauft. er sagte mir das er unfallfrei ist. im vertrag hat er reingeschrieben das ein unfall nicht bekannt ist. jetzt hat sich rausgestellt, dass es ein unfallwagen ist. er hat einen unfall an der linken seite gehabt, so dass die b-säule teilweise erneuert werden musste. beide türen auf der seite mussten ausgetauscht werden, so wie der schweller unten und die fussleisten.
kann mir jemand sagen wie es rechtlich aussieht?

danke&gruß

Hi!

Was möchtest Du denn erreichen?
Bist Du trotz des Schadens mit dem Auto zufrieden, kannst Du dem Händler ja vorschlagen, Dir einen Teil des Kaufpreises zurückzuerstatten (Minderung).
Möchtest Du den Wagen zurückgeben (Wandelung), kannst Du das auch tun.
Wichtig ist nur, dass Du den Vorschaden durch ein ordentliches Gutachten belegen kannst.

Grüße,

Mathias

hat jemand erfahrungen mit einem gekauften auto beim händler
gemacht?
ich habe mir vor 2 monaten ein auto bei einem händler gekauft.
er sagte mir das er unfallfrei ist. im vertrag hat er
reingeschrieben das ein unfall nicht bekannt ist. jetzt hat
sich rausgestellt, dass es ein unfallwagen ist. er hat einen
unfall an der linken seite gehabt, so dass die b-säule
teilweise erneuert werden musste. beide türen auf der seite
mussten ausgetauscht werden, so wie der schweller unten und
die fussleisten.
kann mir jemand sagen wie es rechtlich aussieht?

danke&gruß

Hi!

Was möchtest Du denn erreichen?
Bist Du trotz des Schadens mit dem Auto zufrieden, kannst Du
dem Händler ja vorschlagen, Dir einen Teil des Kaufpreises
zurückzuerstatten (Minderung).
Möchtest Du den Wagen zurückgeben (Wandelung), kannst Du das
auch tun.
Wichtig ist nur, dass Du den Vorschaden durch ein ordentliches
Gutachten belegen kannst.

Grüße,

Mathias

Hallo Mathias, die Rechtslage ist glaube ich hier bissla anderst - wohl muss der Händler nachweisen, dass die verkaufte Sache bei Übergabe / Vertragsschluss eine zugesicherte Eigenschaft ( = Unfallfreiheit ) besaß.
Ich glaube mit der Formulierung „keine Vorschäden bekannt“ kann sich heute kein Händler mehr aus der Affaire ziehen.

Gruß
HM

(der mal beim Gebrauchtwagenkauf elendig von einem Händler gelinkt wurde)

Hi!

Was möchtest Du denn erreichen?
Bist Du trotz des Schadens mit dem Auto zufrieden, kannst Du
dem Händler ja vorschlagen, Dir einen Teil des Kaufpreises
zurückzuerstatten (Minderung).
Möchtest Du den Wagen zurückgeben (Wandelung), kannst Du das
auch tun.
Wichtig ist nur, dass Du den Vorschaden durch ein ordentliches
Gutachten belegen kannst.

Grüße,

Mathias

Hallo Mathias, die Rechtslage ist glaube ich hier bissla
anderst - wohl muss der Händler nachweisen, dass die verkaufte
Sache bei Übergabe / Vertragsschluss eine zugesicherte
Eigenschaft ( = Unfallfreiheit ) besaß.
Ich glaube mit der Formulierung „keine Vorschäden bekannt“
kann sich heute kein Händler mehr aus der Affaire ziehen.

Das dachte ich eigentlich auch, geschrieben zu haben.
Ohne Gutachten geht die Sache halt nicht weiter, die Kosten hierfür kann er sich ja vom Dealer später erstatten lassen.
Das muss dann eben vor Gericht erstritten werden.
Zur Frage der Beweislast: warum die Chance ausschlagen, wenn man den Mangel selbst beweisen kann? Der Dealer kann ja nach wie vor versuchen zu beweisen, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verkaufes unbeschädigt, also mängelfrei, war. Mit einem Gutachten in der Hand, welches das Gegenteil belegt, sieht man dann deutlich besser aus.

Um eine Gerichtsverhandlung kommt man meistens sowieso nicht herum, der gemeine Autohändler ist nun mal der legitime Nachfahre des Rosstäuschers…

Grüße,

Mathias

Hallo Mathias, die Rechtslage ist glaube ich hier bissla
anderst - wohl muss der Händler nachweisen, dass die verkaufte
Sache bei Übergabe / Vertragsschluss eine zugesicherte
Eigenschaft ( = Unfallfreiheit ) besaß.
Ich glaube mit der Formulierung „keine Vorschäden bekannt“
kann sich heute kein Händler mehr aus der Affaire ziehen.

Das dachte ich eigentlich auch, geschrieben zu haben.
Ohne Gutachten geht die Sache halt nicht weiter, die Kosten
hierfür kann er sich ja vom Dealer später erstatten lassen.
Das muss dann eben vor Gericht erstritten werden.

Oh nee, dem Händler muss schon die Chance gegeben werden, das nachzuweisen. Es wäre ja andererseits auch möglich dass er selber beim Ankauf getäuscht wurde. Man kann ihn nicht einfach so mit einem Gutachten ( welches der Auftraggeber erstmal bezahlen muss und sicherlich im 4-stelligen Eurobereich liegen wird ) überfallen. Ich würd erstmal nen Brief schreiben. Und den per Einschreiben mit Rückschein versenden.

Zur Frage der Beweislast: warum die Chance ausschlagen, wenn
man den Mangel selbst beweisen kann? Der Dealer kann ja nach
wie vor versuchen zu beweisen, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt
des Verkaufes unbeschädigt, also mängelfrei, war. Mit einem
Gutachten in der Hand, welches das Gegenteil belegt, sieht man
dann deutlich besser aus.

s.o.

Um eine Gerichtsverhandlung kommt man meistens sowieso nicht
herum, der gemeine Autohändler ist nun mal der legitime
Nachfahre des Rosstäuschers…

Ja, aber : Recht haben und Recht bekommen sind zwei so Sachen, weißt du ? Stell dir mal vor, ich hab 1993 einen gebrauchten Opel Omega gekauft. Ich frug den Verkäufer, ob das Fahrzeug zufällig einen Unfall hatte, worauf dieser begann, herumzueiern „Najaaaaaa, das wissen wir jetzt auch nicht, da müssten wir mal im Computer nachgucken aber das geht heut nicht …“ Später ging der Ärger los, ein Defekt und eine Macke folgte der anderen.Ich hab soviel in den Wagen stecken müssen, dass ich mir hätte einen Neuwagen Omega leisten können. ( So einen Zirkus habe ich danach nie wieder mitgemacht ! ) Bis ich eines Tages, viell. nach 15 Monten, mal in eine freie Werkstatt ging. Der Meister sagte mir „Hast du dir dein Auto mal genau angeschaut … ?“ Naja, ich bin KFZ - Laie, aber er zeigte mir dann die Stellen, wo übrall die Kiste geschweißt wurde… Einer anwaltlichen Auskunft zu Folge hatte ich keine Chance, weil ich seinerzeit den Wagen mit stillschweigendem Einverständnis zu etwaigen Unfallschäden kaufte. Pech für die Kuh Elsa.
Und wie´s der Zufall will: An einem eiskalten Wintertag bleib ich einmal mit der Kiste in einer (kleinen ) Nachbarstadt liegen. Der ADAC hatte alle Hände voll zu tun und ich hielt mich zum Warten in einer Dönerbude auf. Dort kam eine Frau rein, mit der ich so ins Gespräch kam. Es stellte sich heraus, dass sie die Freundin der Vorbesitzerin ist. Sie sagte „Ja, die Frau xxxxx hatte sich mit dem Wagen überschlagen und dabei Glück, dass sie nicht verletzt war“ Klasse, gell ?

Gruß

HM

Grüße,

Mathias

Tach auch!

Hallo Mathias, die Rechtslage ist glaube ich hier bissla
anderst - wohl muss der Händler nachweisen, dass die verkaufte
Sache bei Übergabe / Vertragsschluss eine zugesicherte
Eigenschaft ( = Unfallfreiheit ) besaß.
Ich glaube mit der Formulierung „keine Vorschäden bekannt“
kann sich heute kein Händler mehr aus der Affaire ziehen.

Das dachte ich eigentlich auch, geschrieben zu haben.
Ohne Gutachten geht die Sache halt nicht weiter, die Kosten
hierfür kann er sich ja vom Dealer später erstatten lassen.
Das muss dann eben vor Gericht erstritten werden.

Oh nee, dem Händler muss schon die Chance gegeben werden, das
nachzuweisen.

Die hat er. Gewinnt er das Verfahren, bleiben die Kosten auch für das Gutachten am Kläger hängen.

Es wäre ja andererseits auch möglich dass er
selber beim Ankauf getäuscht wurde.

Das ist sein Problem.
Er ist der Fachmann. Er muss derartige Vorschäden erkennen können. Der Endverbraucher ist hier nach Ansicht der meisten gerichte (nach meiner Erfahrung) eher schützenswert.
Ferner ist der Vertragspartner unseres geprellten Käufers hier der Autodealer und nicht derjenige, von dem dieser den Wagen ursprünglich gekauft hat.
Unser Geprellter muss und kann seine Ansprüche also nur gegen den Dealer durchsetzen, der ja wiederum seinen Schaden vom ursprünglichen Eigner einfordern kann.

Man kann ihn nicht
einfach so mit einem Gutachten ( welches der Auftraggeber
erstmal bezahlen muss und sicherlich im 4-stelligen
Eurobereich liegen wird ) überfallen.

Und wie man das kann.
Ein solches Gutachten liegt bei ca. 200-400 Euro und ich kann nur wärmstens empfehlen, ein solches erstellen zu lassen.

Ich würd erstmal nen
Brief schreiben. Und den per Einschreiben mit Rückschein
versenden.

Das würde ich ebenfalls tun. Inklusive Kopie von und Rechnung für das Gutachten. In diesem brief würde ich die Wandlung des KV verlangen und eine Frist zur Stellungnahme von 2 Wochen setzen.

Zur Frage der Beweislast: warum die Chance ausschlagen, wenn
man den Mangel selbst beweisen kann? Der Dealer kann ja nach
wie vor versuchen zu beweisen, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt
des Verkaufes unbeschädigt, also mängelfrei, war. Mit einem
Gutachten in der Hand, welches das Gegenteil belegt, sieht man
dann deutlich besser aus.

s.o.

Reicht mir nicht, sorry.
Du empfiehlst hier dem Käufer, seine Situation signifikant zu verschlechtern, ich rate daher nach wie vor zu dem Gutachten.

Um eine Gerichtsverhandlung kommt man meistens sowieso nicht
herum, der gemeine Autohändler ist nun mal der legitime
Nachfahre des Rosstäuschers…

Ja, aber : Recht haben und Recht bekommen sind zwei so Sachen,
weißt du ? Stell dir mal vor, ich hab 1993 einen gebrauchten
Opel Omega gekauft. Ich frug den Verkäufer, ob das Fahrzeug
zufällig einen Unfall hatte, worauf dieser begann,
herumzueiern „Najaaaaaa, das wissen wir jetzt auch nicht, da
müssten wir mal im Computer nachgucken aber das geht heut
nicht …“ Später ging der Ärger los, ein Defekt und eine
Macke folgte der anderen.Ich hab soviel in den Wagen stecken
müssen, dass ich mir hätte einen Neuwagen Omega leisten
können. ( So einen Zirkus habe ich danach nie wieder
mitgemacht ! ) Bis ich eines Tages, viell. nach 15 Monten, mal
in eine freie Werkstatt ging. Der Meister sagte mir „Hast du
dir dein Auto mal genau angeschaut … ?“ Naja, ich bin KFZ -
Laie, aber er zeigte mir dann die Stellen, wo übrall die Kiste
geschweißt wurde… Einer anwaltlichen Auskunft zu Folge
hatte ich keine Chance, weil ich seinerzeit den Wagen mit
stillschweigendem Einverständnis zu etwaigen Unfallschäden
kaufte. Pech für die Kuh Elsa.

Ganz recht. Das war, bitte verzeih, einfach blöd.
Unser Käufer hat jedoch, sowiet ich das verstanden habe, die schriftliche Zusicherung der Unfallfreiheit, welche ich ihm nun empfehlen würde, einzufordern.
Das ist von der juristischen Abwicklung her völlig entspannt, der Dealer hat keine Chance.
Er würde besser daran tun, den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsgebühr für die gefahrenen Kilometer an den Käufer zurückzubezahlen und die Kiste einzustampfen.

Und wie´s der Zufall will: An einem eiskalten Wintertag bleib
ich einmal mit der Kiste in einer (kleinen ) Nachbarstadt
liegen. Der ADAC hatte alle Hände voll zu tun und ich hielt
mich zum Warten in einer Dönerbude auf. Dort kam eine Frau
rein, mit der ich so ins Gespräch kam. Es stellte sich heraus,
dass sie die Freundin der Vorbesitzerin ist. Sie sagte „Ja,
die Frau xxxxx hatte sich mit dem Wagen überschlagen und dabei
Glück, dass sie nicht verletzt war“ Klasse, gell ?

Woie gesagt, Deine eigene Schuld. An der Situation, welche wir hier gerade diskutieren, ändert das nichts.
Man schreibt grundsätzlich „unfallfrei“ in den KV bzw. beschreibt evtl. Vorschäden genauestens.

Grüße,

Mathias

P.S.: welcher Teufel hat Dich eigentlich geritten, einen Opel Omega zu kaufen? Vor dem nächsten Kauf biete ich Dir meine beratenden dienste an, ich habe mit Gebrauchtwagenhandel mein Studium finanziert…

Hi Matthias,

Die hat er. Gewinnt er das Verfahren, bleiben die Kosten auch
für das Gutachten am Kläger hängen.

Und wenn nicht ?

Es wäre ja andererseits auch möglich dass er
selber beim Ankauf getäuscht wurde.

Das ist sein Problem.

Ja allerdings, da hast du Recht, aber den eventuellen Vorwurf des Betruges oder der arglistischen Täuschung kann er so von sich geben.

Er ist der Fachmann. Er muss derartige Vorschäden erkennen
können. Der Endverbraucher ist hier nach Ansicht der meisten
gerichte (nach meiner Erfahrung) eher schützenswert.
Ferner ist der Vertragspartner unseres geprellten Käufers hier
der Autodealer und nicht derjenige, von dem dieser den Wagen
ursprünglich gekauft hat.
Unser Geprellter muss und kann seine Ansprüche also nur gegen
den Dealer durchsetzen, der ja wiederum seinen Schaden vom
ursprünglichen Eigner einfordern kann.

Man kann ihn nicht
einfach so mit einem Gutachten ( welches der Auftraggeber
erstmal bezahlen muss und sicherlich im 4-stelligen
Eurobereich liegen wird ) überfallen.

Und wie man das kann.

Klar, kann man … Unter Umständen hat er ja eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, die die Kosten übernimmt.

Ein solches Gutachten liegt bei ca. 200-400 Euro und ich kann
nur wärmstens empfehlen, ein solches erstellen zu lassen.

Ups ? Ich hab mal umg. 350 € für ein Gutachten bezahlt. Es erstreckte sich über die Ermittlung der Reparaturkosten für den Austausch und die Lackierung der Heckklappe des Omega. Das war im Jahre 1994 !

Ich würd erstmal nen
Brief schreiben. Und den per Einschreiben mit Rückschein
versenden.

Das würde ich ebenfalls tun. Inklusive Kopie von und Rechnung
für das Gutachten. In diesem brief würde ich die Wandlung des
KV verlangen und eine Frist zur Stellungnahme von 2 Wochen
setzen.

Genau so. Aber ein Eigengutachten würde ich erst anfertigen lassen, nachdem gütliche Einigungsversuche abgelehnt wurden. Das Gericht könnte auf entsprechende Argumentation der Gegenseite sonst urteilen, dass ohne Anlass und Notwendigket Kosten entstanden seien und diese dem Kläger nicht erstattet werden ( ich hab ein Verfahren [es ging grob um Baurecht] bei Verwandten genau verfolgt und weiß, was bei Gericht alles so passieren kann - mannomann . )

Zur Frage der Beweislast: warum die Chance ausschlagen, wenn
man den Mangel selbst beweisen kann? Der Dealer kann ja nach
wie vor versuchen zu beweisen, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt
des Verkaufes unbeschädigt, also mängelfrei, war. Mit einem
Gutachten in der Hand, welches das Gegenteil belegt, sieht man
dann deutlich besser aus.

s.o.

Reicht mir nicht, sorry.
Du empfiehlst hier dem Käufer, seine Situation signifikant zu
verschlechtern, ich rate daher nach wie vor zu dem Gutachten.

Hm .

Um eine Gerichtsverhandlung kommt man meistens sowieso nicht
herum, der gemeine Autohändler ist nun mal der legitime
Nachfahre des Rosstäuschers…

Ja, aber : Recht haben und Recht bekommen sind zwei so Sachen,
weißt du ? Stell dir mal vor, ich hab 1993 einen gebrauchten
Opel Omega gekauft. Ich frug den Verkäufer, ob das Fahrzeug
zufällig einen Unfall hatte, worauf dieser begann,
herumzueiern „Najaaaaaa, das wissen wir jetzt auch nicht, da
müssten wir mal im Computer nachgucken aber das geht heut
nicht …“ Später ging der Ärger los, ein Defekt und eine
Macke folgte der anderen.Ich hab soviel in den Wagen stecken
müssen, dass ich mir hätte einen Neuwagen Omega leisten
können. ( So einen Zirkus habe ich danach nie wieder
mitgemacht ! ) Bis ich eines Tages, viell. nach 15 Monten, mal
in eine freie Werkstatt ging. Der Meister sagte mir „Hast du
dir dein Auto mal genau angeschaut … ?“ Naja, ich bin KFZ -
Laie, aber er zeigte mir dann die Stellen, wo übrall die Kiste
geschweißt wurde… Einer anwaltlichen Auskunft zu Folge
hatte ich keine Chance, weil ich seinerzeit den Wagen mit
stillschweigendem Einverständnis zu etwaigen Unfallschäden
kaufte. Pech für die Kuh Elsa.

Ganz recht. Das war, bitte verzeih, einfach blöd.
Unser Käufer hat jedoch, sowiet ich das verstanden habe, die
schriftliche Zusicherung der Unfallfreiheit, welche ich ihm
nun empfehlen würde, einzufordern.
Das ist von der juristischen Abwicklung her völlig entspannt,
der Dealer hat keine Chance.

Ja, damals, 1993, war das alles noch bisschen anders als heute.

Er würde besser daran tun, den Kaufpreis abzüglich einer
Nutzungsgebühr für die gefahrenen Kilometer an den Käufer
zurückzubezahlen und die Kiste einzustampfen.

Und wie´s der Zufall will: An einem eiskalten Wintertag bleib
ich einmal mit der Kiste in einer (kleinen ) Nachbarstadt
liegen. Der ADAC hatte alle Hände voll zu tun und ich hielt
mich zum Warten in einer Dönerbude auf. Dort kam eine Frau
rein, mit der ich so ins Gespräch kam. Es stellte sich heraus,
dass sie die Freundin der Vorbesitzerin ist. Sie sagte „Ja,
die Frau xxxxx hatte sich mit dem Wagen überschlagen und dabei
Glück, dass sie nicht verletzt war“ Klasse, gell ?

Woie gesagt, Deine eigene Schuld. An der Situation, welche wir
hier gerade diskutieren, ändert das nichts.

das weiß ich selber dass das an der Situation hier nichts rüttelt !! Ich wollts nur mal in´s Feld führen.

Man schreibt grundsätzlich „unfallfrei“ in den KV bzw.
beschreibt evtl. Vorschäden genauestens.

Beim nächsten Autokauf werde ich dich mitnehmen.
Ich hatte einem seit den 1930er Jahren eingesessenen Händler vertraut, der eventuell auf seinen guten Ruf bedacht ist . Naja. nochmal passiert mir das sicher nicht.
Außerdem war das damals noch nicht so, dass man Unfallfreiheit ausdrücklich bestätigen musste. Dann war ich da ja auch noch jung und dumm …*g

Gruß

HM

Grüße,

Mathias

P.S.: welcher Teufel hat Dich eigentlich geritten, einen Opel
Omega zu kaufen? Vor dem nächsten Kauf biete ich Dir meine
beratenden dienste an, ich habe mit Gebrauchtwagenhandel mein
Studium finanziert…

Hallo Herr Meyer,

Die hat er. Gewinnt er das Verfahren, bleiben die Kosten auch
für das Gutachten am Kläger hängen.

Und wenn nicht ?

Dann muss er für seine Nachlässigkeit oder Betrugsabsicht gerade stehen. Warum auch nicht?

Es wäre ja andererseits auch möglich dass er
selber beim Ankauf getäuscht wurde.

Das ist sein Problem.

Ja allerdings, da hast du Recht, aber den eventuellen Vorwurf
des Betruges oder der arglistischen Täuschung kann er so von
sich geben.

Er hat ja zuvor die Möglichkeit, den KV rückabzuwickeln.
Macht er das nicht, muss er sich den Betrugsvorwurf gefallen lassen.

Er ist der Fachmann. Er muss derartige Vorschäden erkennen
können. Der Endverbraucher ist hier nach Ansicht der meisten
Gerichte (nach meiner Erfahrung) eher schützenswert.
Ferner ist der Vertragspartner unseres geprellten Käufers hier
der Autodealer und nicht derjenige, von dem dieser den Wagen
ursprünglich gekauft hat.
Unser Geprellter muss und kann seine Ansprüche also nur gegen
den Dealer durchsetzen, der ja wiederum seinen Schaden vom
ursprünglichen Eigner einfordern kann.

Man kann ihn nicht
einfach so mit einem Gutachten ( welches der Auftraggeber
erstmal bezahlen muss und sicherlich im 4-stelligen
Eurobereich liegen wird ) überfallen.

Und wie man das kann.

Klar, kann man … Unter Umständen hat er ja eine
Verkehrsrechtsschutzversicherung, die die Kosten übernimmt.

Der Schuldige übernimmt hier die Kosten. Ganz einfach.
Wurde der Dealer ebenfalls geprellt, kann er auf den Typen zurückgreifen, von dem er den Wagen hat.

Ein solches Gutachten liegt bei ca. 200-400 Euro und ich kann
nur wärmstens empfehlen, ein solches erstellen zu lassen.

Ups ? Ich hab mal umg. 350 € für ein Gutachten bezahlt. Es
erstreckte sich über die Ermittlung der Reparaturkosten für
den Austausch und die Lackierung der Heckklappe des Omega. Das
war im Jahre 1994 !

Ich habe gerade mal nachgesehen: Gutachten über einen Totoalschaden von 1995: DM 410. Gutachten über einen Totalschaden von 1996: DM 405.

Ich würd erstmal nen
Brief schreiben. Und den per Einschreiben mit Rückschein
versenden.

Das würde ich ebenfalls tun. Inklusive Kopie von und Rechnung
für das Gutachten. In diesem Brief würde ich die Wandlung des
KV verlangen und eine Frist zur Stellungnahme von 2 Wochen
setzen.

Genau so. Aber ein Eigengutachten würde ich erst anfertigen
lassen, nachdem gütliche Einigungsversuche abgelehnt wurden.

Auf welcher Basis soll den so eine Einigung erfolgen? Etwa so: „Duuuhuuu, das war fei nicht in Ordnung mit der Beule in der Tür, da will ich jetzt aber schon mein Geld zurück“…?

Das Gericht könnte auf entsprechende Argumentation der
Gegenseite sonst urteilen, dass ohne Anlass und Notwendigket
Kosten entstanden seien und diese dem Kläger nicht erstattet
werden ( ich hab ein Verfahren [es ging grob um Baurecht] bei
Verwandten genau verfolgt und weiß, was bei Gericht alles so
passieren kann - mannomann . )

Diese Argumentation sehe ich als wenig chancenreich an, da ja ein Werkstattmeister klar seinen verdacht auf Unfallbeschädigung geäußert hat.

Natürlich kann der Geprellte den Händler anrufen und ihm die Möglichkeit geben, den Wagen zurückzunehmen auf die Aussage des Meisters hin, nur wird er damit kaum Erfolg haben.

Zur Frage der Beweislast: warum die Chance ausschlagen, wenn
man den Mangel selbst beweisen kann? Der Dealer kann ja nach
wie vor versuchen zu beweisen, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt
des Verkaufes unbeschädigt, also mängelfrei, war. Mit einem
Gutachten in der Hand, welches das Gegenteil belegt, sieht man
dann deutlich besser aus.

s.o.

Reicht mir nicht, sorry.
Du empfiehlst hier dem Käufer, seine Situation signifikant zu
verschlechtern, ich rate daher nach wie vor zu dem Gutachten.

Hm .

Um eine Gerichtsverhandlung kommt man meistens sowieso nicht
herum, der gemeine Autohändler ist nun mal der legitime
Nachfahre des Rosstäuschers…

Ja, aber : Recht haben und Recht bekommen sind zwei so Sachen,
weißt du ? Stell dir mal vor, ich hab 1993 einen gebrauchten
Opel Omega gekauft. Ich frug den Verkäufer, ob das Fahrzeug
zufällig einen Unfall hatte, worauf dieser begann,
herumzueiern „Najaaaaaa, das wissen wir jetzt auch nicht, da
müssten wir mal im Computer nachgucken aber das geht heut
nicht …“ Später ging der Ärger los, ein Defekt und eine
Macke folgte der anderen.Ich hab soviel in den Wagen stecken
müssen, dass ich mir hätte einen Neuwagen Omega leisten
können. ( So einen Zirkus habe ich danach nie wieder
mitgemacht ! ) Bis ich eines Tages, viell. nach 15 Monten, mal
in eine freie Werkstatt ging. Der Meister sagte mir „Hast du
dir dein Auto mal genau angeschaut … ?“ Naja, ich bin KFZ -
Laie, aber er zeigte mir dann die Stellen, wo übrall die Kiste
geschweißt wurde… Einer anwaltlichen Auskunft zu Folge
hatte ich keine Chance, weil ich seinerzeit den Wagen mit
stillschweigendem Einverständnis zu etwaigen Unfallschäden
kaufte. Pech für die Kuh Elsa.

Ganz recht. Das war, bitte verzeih, einfach blöd.
Unser Käufer hat jedoch, soweit ich das verstanden habe, die
schriftliche Zusicherung der Unfallfreiheit, welche ich ihm
nun empfehlen würde, einzufordern.
Das ist von der juristischen Abwicklung her völlig entspannt,
der Dealer hat keine Chance.

Ja, damals, 1993, war das alles noch bisschen anders als
heute.

Keineswegs. Auch damals reichte es vollkommen aus, den unfallfreien Zustand im Vertrag zu verankern, um dann über das „Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft“ den KV anzufechten zu können.

Er würde besser daran tun, den Kaufpreis abzüglich einer
Nutzungsgebühr für die gefahrenen Kilometer an den Käufer
zurückzubezahlen und die Kiste einzustampfen.

Und wie´s der Zufall will: An einem eiskalten Wintertag bleib
ich einmal mit der Kiste in einer (kleinen ) Nachbarstadt
liegen. Der ADAC hatte alle Hände voll zu tun und ich hielt
mich zum Warten in einer Dönerbude auf. Dort kam eine Frau
rein, mit der ich so ins Gespräch kam. Es stellte sich heraus,
dass sie die Freundin der Vorbesitzerin ist. Sie sagte „Ja,
die Frau xxxxx hatte sich mit dem Wagen überschlagen und dabei
Glück, dass sie nicht verletzt war“ Klasse, gell ?

Wie gesagt, Deine eigene Schuld. An der Situation, welche wir
hier gerade diskutieren, ändert das nichts.

das weiß ich selber dass das an der Situation hier nichts
rüttelt !! Ich wollts nur mal in´s Feld führen.

Kein Problem, ist jedoch einfach „off topic“…

Man schreibt grundsätzlich „unfallfrei“ in den KV bzw.
beschreibt evtl. Vorschäden genauestens.

Beim nächsten Autokauf werde ich dich mitnehmen.

Gerne.

Ich hatte einem seit den 1930er Jahren eingesessenen Händler
vertraut, der eventuell auf seinen guten Ruf bedacht ist .
Naja. nochmal passiert mir das sicher nicht.
Außerdem war das damals noch nicht so, dass man Unfallfreiheit
ausdrücklich bestätigen musste. Dann war ich da ja auch noch
jung und dumm …*g

Nächstes Jahr verkaufe ich mein Auto…

Grüße,

Mathias

Hallo Herr Meyer,

Hallo Mathias !

Die hat er. Gewinnt er das Verfahren, bleiben die Kosten auch
für das Gutachten am Kläger hängen.

Und wenn nicht ?

Dann muss er für seine Nachlässigkeit oder Betrugsabsicht
gerade stehen. Warum auch nicht?

Naja, ok. Die Betrugsabsicht mus ihm nachgewiesen werden, Nachlässigkeit ist nicht strafbar nach §, wohl aber muss er sich dann wohl doch beugen.

Es wäre ja andererseits auch möglich dass er
selber beim Ankauf getäuscht wurde.

Das ist sein Problem.

Ja allerdings, da hast du Recht, aber den eventuellen Vorwurf
des Betruges oder der arglistischen Täuschung kann er so von
sich geben.

Er hat ja zuvor die Möglichkeit, den KV rückabzuwickeln.
Macht er das nicht, muss er sich den Betrugsvorwurf gefallen
lassen.

Irgendwie gefällt mir nicht, dass ohne nähere Kenntnis der Sachlage der Händler vorverurteilt wird.

Er ist der Fachmann. Er muss derartige Vorschäden erkennen
können. Der Endverbraucher ist hier nach Ansicht der meisten
Gerichte (nach meiner Erfahrung) eher schützenswert.

Und Händler erden zunehmend entrechtet, müssen für Dinge geradestehen, die sie nicht zu vertreten haben. Das gilt für alle Branchen. Das soll nicht heißen dass ich Machenschaften schwarzer Schafe für gut heiße.

Ferner ist der Vertragspartner unseres geprellten Käufers hier
der Autodealer und nicht derjenige, von dem dieser den Wagen
ursprünglich gekauft hat.
Unser Geprellter muss und kann seine Ansprüche also nur gegen
den Dealer durchsetzen, der ja wiederum seinen Schaden vom
ursprünglichen Eigner einfordern kann.

Man kann ihn nicht
einfach so mit einem Gutachten ( welches der Auftraggeber
erstmal bezahlen muss und sicherlich im 4-stelligen
Eurobereich liegen wird ) überfallen.

Und wie man das kann.

Klar, kann man … Unter Umständen hat er ja eine
Verkehrsrechtsschutzversicherung, die die Kosten übernimmt.

Der Schuldige übernimmt hier die Kosten. Ganz einfach.
Wurde der Dealer ebenfalls geprellt, kann er auf den Typen
zurückgreifen, von dem er den Wagen hat.

Ein solches Gutachten liegt bei ca. 200-400 Euro und ich kann
nur wärmstens empfehlen, ein solches erstellen zu lassen.

Ups ? Ich hab mal umg. 350 € für ein Gutachten bezahlt. Es
erstreckte sich über die Ermittlung der Reparaturkosten für
den Austausch und die Lackierung der Heckklappe des Omega. Das
war im Jahre 1994 !

Ich habe gerade mal nachgesehen: Gutachten über einen
Totoalschaden von 1995: DM 410. Gutachten über einen
Totalschaden von 1996: DM 405.

Nochmal ups: Ich hab in der Kundschaft neuerdings „einen wo ein Schadensgutachtensbüro hat“ ( *ggg ) , den werd ich im neuen Jahr mal dazu befragen.
Wieso sank der Preis für das Gutachten ein Jahr darauf ?

Ich würd erstmal nen
Brief schreiben. Und den per Einschreiben mit Rückschein
versenden.

Das würde ich ebenfalls tun. Inklusive Kopie von und Rechnung
für das Gutachten. In diesem Brief würde ich die Wandlung des
KV verlangen und eine Frist zur Stellungnahme von 2 Wochen
setzen.

Genau so. Aber ein Eigengutachten würde ich erst anfertigen
lassen, nachdem gütliche Einigungsversuche abgelehnt wurden.

Auf welcher Basis soll den so eine Einigung erfolgen? Etwa so:
„Duuuhuuu, das war fei nicht in Ordnung mit der Beule in der
Tür, da will ich jetzt aber schon mein Geld zurück“…?

**Sehr geehrter Herr Beutelschlitzer,

am 34. Oktember 2002 habe ich in Ihrem Autohaus „Greifhand & Raffzahn GbR“ einen PKW Jammaschuppi Sport 321 GTÖ ( Fahrzeugnummer usw… ) gekauft. Auf dem Kaufvertrag, unterzeichnet durch Ihren Verkäufer Herr Dr. Hals - Abschneider , befindet sich keinerlei Hinweis auf Unfallvorschäden. Wie jedoch anlässlich einer fachkundigen Inaugenscheinnahme festgestellt wurde, sind fahrerseitig beide Türen, die B-Säule sowie andere Teile gewechselt worden.

Vielleicht sind Sie so freundlich , mir zu erläutern, warum die genannten Teile ausgetauscht werden mussten.
Über eine entsprechende Rückantwort, welche die Zusage einer Preisminderung i.H.v. … ( … oder die Zusage der Rückgängigmachung ) enthält, wäre ich Ihnen sehr dankbar.

Nicht zuletzt wäre eine solche Verfahrensweise auch in Ihrem Interesse, denn Konversation mit Rechtsanwälten und Auseinandersetzungen vor Gerichten mag wohl niemand gern, zumal Ihnen das Ergebnis solcher Zeremonien bekannt sein dürfte.

Unterschrift**

Das Gericht könnte auf entsprechende Argumentation der
Gegenseite sonst urteilen, dass ohne Anlass und Notwendigket
Kosten entstanden seien und diese dem Kläger nicht erstattet
werden ( ich hab ein Verfahren [es ging grob um Baurecht] bei
Verwandten genau verfolgt und weiß, was bei Gericht alles so
passieren kann - mannomann . )

Diese Argumentation sehe ich als wenig chancenreich an, da ja
ein Werkstattmeister klar seinen verdacht auf
Unfallbeschädigung geäußert hat.

Jetzt musste ich doch etwas das Gesicht verziehen. In genanntem Vorfall bei meinen Verwanden hatte der Gutachter auch Mängel über Mängel am Werk festgestellt und auf Antrag der Gegenseite musste dennoch ein weiterer Gutachter vom Gericht bestellt werden, der manche Inhalte des Erstgutachtens teilweise wier umstieß. So hielt das Gericht sich monatelang bei Kleinigkeiten auf.

Natürlich kann der Geprellte den Händler anrufen und ihm die
Möglichkeit geben, den Wagen zurückzunehmen auf die Aussage
des Meisters hin, nur wird er damit kaum Erfolg haben.

Zur Frage der Beweislast: warum die Chance ausschlagen, wenn
man den Mangel selbst beweisen kann? Der Dealer kann ja nach
wie vor versuchen zu beweisen, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt
des Verkaufes unbeschädigt, also mängelfrei, war. Mit einem
Gutachten in der Hand, welches das Gegenteil belegt, sieht man
dann deutlich besser aus.

s.o.

Reicht mir nicht, sorry.
Du empfiehlst hier dem Käufer, seine Situation signifikant zu
verschlechtern, ich rate daher nach wie vor zu dem Gutachten.

Hm .

Um eine Gerichtsverhandlung kommt man meistens sowieso nicht
herum, der gemeine Autohändler ist nun mal der legitime
Nachfahre des Rosstäuschers…

Ja, aber : Recht haben und Recht bekommen sind zwei so Sachen,
weißt du ? Stell dir mal vor, ich hab 1993 einen gebrauchten
Opel Omega gekauft. Ich frug den Verkäufer, ob das Fahrzeug
zufällig einen Unfall hatte, worauf dieser begann,
herumzueiern „Najaaaaaa, das wissen wir jetzt auch nicht, da
müssten wir mal im Computer nachgucken aber das geht heut
nicht …“ Später ging der Ärger los, ein Defekt und eine
Macke folgte der anderen.Ich hab soviel in den Wagen stecken
müssen, dass ich mir hätte einen Neuwagen Omega leisten
können. ( So einen Zirkus habe ich danach nie wieder
mitgemacht ! ) Bis ich eines Tages, viell. nach 15 Monten, mal
in eine freie Werkstatt ging. Der Meister sagte mir „Hast du
dir dein Auto mal genau angeschaut … ?“ Naja, ich bin KFZ -
Laie, aber er zeigte mir dann die Stellen, wo übrall die Kiste
geschweißt wurde… Einer anwaltlichen Auskunft zu Folge
hatte ich keine Chance, weil ich seinerzeit den Wagen mit
stillschweigendem Einverständnis zu etwaigen Unfallschäden
kaufte. Pech für die Kuh Elsa.

Ganz recht. Das war, bitte verzeih, einfach blöd.
Unser Käufer hat jedoch, soweit ich das verstanden habe, die
schriftliche Zusicherung der Unfallfreiheit, welche ich ihm
nun empfehlen würde, einzufordern.
Das ist von der juristischen Abwicklung her völlig entspannt,
der Dealer hat keine Chance.

Ja, damals, 1993, war das alles noch bisschen anders als
heute.

Keineswegs. Auch damals reichte es vollkommen aus, den
unfallfreien Zustand im Vertrag zu verankern, um dann über das
„Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft“ den KV anzufechten zu
können.

Ja, schon aber, damals war noch nicht zwingend erforderlich, ausdrücklich Unfallfreiheit im KV zu verankern.

Kein Problem, ist jedoch einfach „off topic“…

Man schreibt grundsätzlich „unfallfrei“ in den KV bzw.
beschreibt evtl. Vorschäden genauestens.

Beim nächsten Autokauf werde ich dich mitnehmen.

Gerne.

Ich hatte einem seit den 1930er Jahren eingesessenen Händler
vertraut, der eventuell auf seinen guten Ruf bedacht ist .
Naja. nochmal passiert mir das sicher nicht.
Außerdem war das damals noch nicht so, dass man Unfallfreiheit
ausdrücklich bestätigen musste. Dann war ich da ja auch noch
jung und dumm …*g

Nächstes Jahr verkaufe ich mein Auto…

Nee, ich wart noch bis 2004, dann geht mein Passat weg :smile:

Gruß
HM

Grüße,

Mathias

Hallo Herr Meyer!

Die hat er. Gewinnt er das Verfahren, bleiben die Kosten auch
für das Gutachten am Kläger hängen.

Und wenn nicht ?

Dann muss er für seine Nachlässigkeit oder Betrugsabsicht
gerade stehen. Warum auch nicht?

Naja, ok. Die Betrugsabsicht mus ihm nachgewiesen werden,

macht hier keinen Unterschied.

Nachlässigkeit ist nicht strafbar nach §, wohl aber muss er
sich dann wohl doch beugen.

Natürlich sind Konsequenzen aus einer derartigen Nachlässigkeit ggf. strafbar.
„Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“…

Es wäre ja andererseits auch möglich dass er
selber beim Ankauf getäuscht wurde.

Das ist sein Problem.

Ja allerdings, da hast du Recht, aber den eventuellen Vorwurf
des Betruges oder der arglistischen Täuschung kann er so von
sich geben.

Er hat ja zuvor die Möglichkeit, den KV rückabzuwickeln.
Macht er das nicht, muss er sich den Betrugsvorwurf gefallen
lassen.

Irgendwie gefällt mir nicht, dass ohne nähere Kenntnis der
Sachlage der Händler vorverurteilt wird.

Es geht hier nicht darum, den Händler persönlich zu diffamieren. Ich schildere lediglich die sehr wahrscheinliche Rechtslage.
Die Person an sich ist hier uninteressant, es wurde geschlampt oder vorsätzlich betrogen. Die Folgen sind dieselben.

Er ist der Fachmann. Er muss derartige Vorschäden erkennen
können. Der Endverbraucher ist hier nach Ansicht der meisten
Gerichte (nach meiner Erfahrung) eher schützenswert.

Und Händler erden zunehmend entrechtet, müssen für Dinge
geradestehen, die sie nicht zu vertreten haben.

Das ist gerade die Frage, b der Händler das hier zu vertreten hat, oder nicht. Und ich schätze eben, dass er das hat.

Das gilt für
alle Branchen. Das soll nicht heißen dass ich Machenschaften
schwarzer Schafe für gut heiße.

Wenn Du einen defekten Videorekorder von Sony bei Mediamarkt gekauft hast, wo gehst Du hin, um einen neuen zu bekommen? Zu Sony oder zu Mediamarkt?

Ferner ist der Vertragspartner unseres geprellten Käufers hier
der Autodealer und nicht derjenige, von dem dieser den Wagen
ursprünglich gekauft hat.
Unser Geprellter muss und kann seine Ansprüche also nur gegen
den Dealer durchsetzen, der ja wiederum seinen Schaden vom
ursprünglichen Eigner einfordern kann.

Man kann ihn nicht
einfach so mit einem Gutachten ( welches der Auftraggeber
erstmal bezahlen muss und sicherlich im 4-stelligen
Eurobereich liegen wird ) überfallen.

Und wie man das kann.

Klar, kann man … Unter Umständen hat er ja eine
Verkehrsrechtsschutzversicherung, die die Kosten übernimmt.

Der Schuldige übernimmt hier die Kosten. Ganz einfach.
Wurde der Dealer ebenfalls geprellt, kann er auf den Typen
zurückgreifen, von dem er den Wagen hat.

Ein solches Gutachten liegt bei ca. 200-400 Euro und ich kann
nur wärmstens empfehlen, ein solches erstellen zu lassen.

Ups ? Ich hab mal umg. 350 € für ein Gutachten bezahlt. Es
erstreckte sich über die Ermittlung der Reparaturkosten für
den Austausch und die Lackierung der Heckklappe des Omega. Das
war im Jahre 1994 !

Ich habe gerade mal nachgesehen: Gutachten über einen
Totoalschaden von 1995: DM 410. Gutachten über einen
Totalschaden von 1996: DM 405.

Nochmal ups: Ich hab in der Kundschaft neuerdings „einen wo
ein Schadensgutachtensbüro hat“ ( *ggg ) , den werd ich im
neuen Jahr mal dazu befragen.
Wieso sank der Preis für das Gutachten ein Jahr darauf ?

Keine Ahnung, vielleicht war der Zeitaufwand geringer. Der Gutachter war derselbe.

Ich würd erstmal nen
Brief schreiben. Und den per Einschreiben mit Rückschein
versenden.

Das würde ich ebenfalls tun. Inklusive Kopie von und Rechnung
für das Gutachten. In diesem Brief würde ich die Wandlung des
KV verlangen und eine Frist zur Stellungnahme von 2 Wochen
setzen.

Genau so. Aber ein Eigengutachten würde ich erst anfertigen
lassen, nachdem gütliche Einigungsversuche abgelehnt wurden.

Auf welcher Basis soll den so eine Einigung erfolgen? Etwa so:
„Duuuhuuu, das war fei nicht in Ordnung mit der Beule in der
Tür, da will ich jetzt aber schon mein Geld zurück“…?

**Sehr geehrter Herr Beutelschlitzer,

am 34. Oktember 2002 habe ich in Ihrem Autohaus „Greifhand &
Raffzahn GbR“ einen PKW Jammaschuppi Sport 321 GTÖ (
Fahrzeugnummer usw… ) gekauft. Auf dem Kaufvertrag,
unterzeichnet durch Ihren Verkäufer Herr Dr. Hals -
Abschneider , befindet sich keinerlei Hinweis auf
Unfallvorschäden. Wie jedoch anlässlich einer fachkundigen
Inaugenscheinnahme festgestellt wurde, sind fahrerseitig beide
Türen, die B-Säule sowie andere Teile gewechselt worden.

Vielleicht sind Sie so freundlich , mir zu erläutern, warum
die genannten Teile ausgetauscht werden mussten.
Über eine entsprechende Rückantwort, welche die Zusage einer
Preisminderung i.H.v. … ( … oder die Zusage der
Rückgängigmachung ) enthält, wäre ich Ihnen sehr dankbar.

Nicht zuletzt wäre eine solche Verfahrensweise auch in Ihrem
Interesse, denn Konversation mit Rechtsanwälten und
Auseinandersetzungen vor Gerichten mag wohl niemand gern,
zumal Ihnen das Ergebnis solcher Zeremonien bekannt sein
dürfte.

Unterschrift**

Antwort:

"Sehr geehrter Herr Meyer,

unseres Wissens war das benannte KfZ zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kv zwischen Ihnen und unserem Hause unfallfrei. Da der Kauf bereits x Monate zurückliegt, kann unseres Erachtens ein Verschulden unseres Betriebes ausgeschlossen werden, etwaige Forderungen Ihrerseits lehnen wir ab.

MfG,

xxxxxxx"

Und nun?

Das Gericht könnte auf entsprechende Argumentation der
Gegenseite sonst urteilen, dass ohne Anlass und Notwendigket
Kosten entstanden seien und diese dem Kläger nicht erstattet
werden ( ich hab ein Verfahren [es ging grob um Baurecht] bei
Verwandten genau verfolgt und weiß, was bei Gericht alles so
passieren kann - mannomann . )

Diese Argumentation sehe ich als wenig chancenreich an, da ja
ein Werkstattmeister klar seinen Verdacht auf
Unfallbeschädigung geäußert hat.

Jetzt musste ich doch etwas das Gesicht verziehen. In
genanntem Vorfall bei meinen Verwanden hatte der Gutachter
auch Mängel über Mängel am Werk festgestellt und auf Antrag
der Gegenseite musste dennoch ein weiterer Gutachter vom
Gericht bestellt werden, der manche Inhalte des Erstgutachtens
teilweise wier umstieß. So hielt das Gericht sich monatelang
bei Kleinigkeiten auf.

Möglicherweise könnte so etwas passieren, allerdings sehe ich in besagtem Falle das Problem nur in der Bestimmung des Unfallzeitpunktes, was anhand der Lackierung beurteilt werden kann. Daher wird sich das Gericht vermutlich kaum mit langen „Gutachterschlachten“ aufhalten, sondern einer Wandelung mit Verrechnung einer Nutzungsgebühr zustimmen.

Natürlich kann der Geprellte den Händler anrufen und ihm die
Möglichkeit geben, den Wagen zurückzunehmen auf die Aussage
des Meisters hin, nur wird er damit kaum Erfolg haben.

Zur Frage der Beweislast: warum die Chance ausschlagen, wenn
man den Mangel selbst beweisen kann? Der Dealer kann ja nach
wie vor versuchen zu beweisen, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt
des Verkaufes unbeschädigt, also mängelfrei, war. Mit einem
Gutachten in der Hand, welches das Gegenteil belegt, sieht man
dann deutlich besser aus.

s.o.

Reicht mir nicht, sorry.
Du empfiehlst hier dem Käufer, seine Situation signifikant zu
verschlechtern, ich rate daher nach wie vor zu dem Gutachten.

Hm .

Um eine Gerichtsverhandlung kommt man meistens sowieso nicht
herum, der gemeine Autohändler ist nun mal der legitime
Nachfahre des Rosstäuschers…

Ja, aber : Recht haben und Recht bekommen sind zwei so Sachen,
weißt du ? Stell dir mal vor, ich hab 1993 einen gebrauchten
Opel Omega gekauft. Ich frug den Verkäufer, ob das Fahrzeug
zufällig einen Unfall hatte, worauf dieser begann,
herumzueiern „Najaaaaaa, das wissen wir jetzt auch nicht, da
müssten wir mal im Computer nachgucken aber das geht heut
nicht …“ Später ging der Ärger los, ein Defekt und eine
Macke folgte der anderen.Ich hab soviel in den Wagen stecken
müssen, dass ich mir hätte einen Neuwagen Omega leisten
können. ( So einen Zirkus habe ich danach nie wieder
mitgemacht ! ) Bis ich eines Tages, viell. nach 15 Monten, mal
in eine freie Werkstatt ging. Der Meister sagte mir „Hast du
dir dein Auto mal genau angeschaut … ?“ Naja, ich bin KFZ -
Laie, aber er zeigte mir dann die Stellen, wo übrall die Kiste
geschweißt wurde… Einer anwaltlichen Auskunft zu Folge
hatte ich keine Chance, weil ich seinerzeit den Wagen mit
stillschweigendem Einverständnis zu etwaigen Unfallschäden
kaufte. Pech für die Kuh Elsa.

Ganz recht. Das war, bitte verzeih, einfach blöd.
Unser Käufer hat jedoch, soweit ich das verstanden habe, die
schriftliche Zusicherung der Unfallfreiheit, welche ich ihm
nun empfehlen würde, einzufordern.
Das ist von der juristischen Abwicklung her völlig entspannt,
der Dealer hat keine Chance.

Ja, damals, 1993, war das alles noch bisschen anders als
heute.

Keineswegs. Auch damals reichte es vollkommen aus, den
unfallfreien Zustand im Vertrag zu verankern, um dann über das
„Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft“ den KV anzufechten zu
können.

Ja, schon aber, damals war noch nicht zwingend erforderlich,
ausdrücklich Unfallfreiheit im KV zu verankern.

Das war damals genauso viel oder wenig „erforderlich“ wie heute.
Der neue Mängelbegriff wirkt hier zwar unterstützend für den Käufer, in unserem Fall hier sehe ich jedoch auch nach der Rechtslage von 1993 keine Probleme.

Kein Problem, ist jedoch einfach „off topic“…

Man schreibt grundsätzlich „unfallfrei“ in den KV bzw.
beschreibt evtl. Vorschäden genauestens.

Beim nächsten Autokauf werde ich dich mitnehmen.

Gerne.

Ich hatte einem seit den 1930er Jahren eingesessenen Händler
vertraut, der eventuell auf seinen guten Ruf bedacht ist .
Naja. nochmal passiert mir das sicher nicht.
Außerdem war das damals noch nicht so, dass man Unfallfreiheit
ausdrücklich bestätigen musste. Dann war ich da ja auch noch
jung und dumm …*g

Nächstes Jahr verkaufe ich mein Auto…

Nee, ich wart noch bis 2004, dann geht mein Passat weg :smile:

Passt ja. Wie wär´s mit einem BMW 5er Kombi…?

Grüße,

Mathias

Weiße Fahne hiss …
… Moin Mathias, also der Meinungsabtausch witrd mir jetzt zu komplex *g . Ich streck die Waffen und geb auf. Ich biete dir zur außergerichtlichen Beilegung eine halbe Tüte Gummibärchen an.

5er BMW, ja, ist ganz schön, aber der Kofferraum ist zu klein: Kriterium für mich ist, ob der Karton eines 82cm - 16/9 TV - Gerätes in den Kofferraum passt, ohne Rücksitzbänke umzulegen. Und: Die Ladefläche muss nach hinten hin eben sein, also es soll keine Ladekante zu überwinden sein ( ähnl. Skoda Octavia o. Golf/Bora Variant )
Da gibts nur den Passat oder den Omega.
Bin den PT Cruiser von Crysler Probe gefahren. Das wär auch was für Papa´s Sohn.
Aber ich will jetzt lieber aufhören, nachher gibts noch eine rote Karte wegen off-Toppic-seins.

Gruß

HM :smile:

Hi!

… Moin Mathias, also der Meinungsabtausch witrd mir jetzt zu
komplex *g . Ich streck die Waffen und geb auf. Ich biete dir
zur außergerichtlichen Beilegung eine halbe Tüte Gummibärchen
an.

Ist das verhandelbar? Eine Tüte Colaflaschen wäre mir lieber.

5er BMW, ja, ist ganz schön, aber der Kofferraum ist zu klein:
Kriterium für mich ist, ob der Karton eines 82cm - 16/9 TV -
Gerätes in den Kofferraum passt, ohne Rücksitzbänke umzulegen.

Weiss nicht, ob das geht.

Und: Die Ladefläche muss nach hinten hin eben sein, also es
soll keine Ladekante zu überwinden sein ( ähnl. Skoda Octavia
o. Golf/Bora Variant )
Da gibts nur den Passat oder den Omega.

Die Ladefläche beim BMW ist topfeben.

Bin den PT Cruiser von Crysler Probe gefahren. Das wär auch
was für Papa´s Sohn.

Das Ding taugt nichts.

Bis zum nächsten Mal!

Grüße,

Mathias