Kaufverträge über das Internet. Wie geht das?

Hallo Zusammen.

Ich hätte mich sehr über die aktuelle Rechtspraxis bzgl. Verträgen bzw. vermeintlichen Verträgen informiert, die über das Internet geschlossen werden. Mir ist klar, dass dies sicherlich ein weites Feld ist, aber ein kurzer Umriss wäre sehr hilfreich!

Das Angebot eines Anbieters ist nun wohl eine Invitatio ad offerendum. Also unterbreitet man dem Verkäufer durch die Annahme erst das wirkliche Angebot, richtig? Das heißt durch Annahme des Kaufangebotes durch den Verkäufer ensteht erst der KV!? Da in der Regel ja immer eine automatische Annahmeerklärung des VK erfolgt, ist diese wohl scheinbar als bindende Zusage zu sehen, und dadurch kommt der KV nach § 433 BGB zusammen. Stimmt das soweit? Nun habe ich gehört, dass der Käufer durch ein (den genauen Wortlaut habe ich vergessen) Doppeltes bestätigen erst einen im Internet gültigen Vertrag eingeht. Wie sieht das in der Praxis aus? Reicht ein einfaches „Ja, ich akzeptiere die AGB und möchte kaufen“ mit einem „Wirklich sicher kaufen?“-Button aus? Ist diese doppelte Bestätigung immer die Voraussetzung, oder kann auch durch die Nutzung eines (fiktiven) Gegenstandes diese zweite Zustimmung umgangen werden?

Das ist jetzt ein konkrete Frage, aber mich würden eigentlich alle Aspekte eines KV im Internet interessieren. Kennt jemand eine gute Seite hierfür um sich eine erste grobe Übersicht zu verschaffen?

Danke schonmal für die Antworten,
Thule

Hallo,

ist zwar schon ein bisschen her als ich das mal irgendwo gelernt habe, aber ich versuchs nochmal wiederzugeben.

Bei Auktionen über das Internet liegt kein invitatio ad offerendum vor. Hier wird bereits mit dem Einstellen des Angebots die erste Willenserklärung abgegeben. Der Grund hierfür ist, dass sich der Anbieter bereit erklärt die Sache an den Höchstbietenden zu verkaufen.

Ansonsten würde ich mal den § 312 b BGB empfehlen. Dieser regelt Fernabsatzverträge. Zu beachten ist jedoch, dass es sich hierbei um ein einseitiges Handelsgeschäft handeln muss.