Ist nun eine wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen oder
nicht. Wenn nein, woran genau scheitert´s.
Natürlich ist ein Kaufvertrag zustande gekommen. Es wurde ja lediglich eine falsche Ware geliefert. D.h. der Verkäufer hat seinen Vertragsbestandteil noch nicht erfüllt/geleistet. Bzw. eine Falschleistung erbracht.
nach einer mir schwer nachvollziehbaren Meinung, läge nämlich mit dem Versenden der Ware ein neues Angebot i.S. § 150 über den teureren Wein vor, da die Annahme des Angebots via Bestellung scheitert, weil mit dem Versenden des Weines mangels Konsens über die essentialia negotii keine Inhaltsgleichheit zum Angebot besteht. Gem. § 151 BGB wird lediglich auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet, aber die inhaltlichen Anforderungen an die Willenserklärung als solche bleiben bestehen.
Ich persönlich würde nämlich auch eher einen Vertragsschluss annehmen. Ich würde nämlich auch eher zur Anwendung eines Inhaltsirrtums tendieren oder ein rechtsgeschäflich relevantes Verhalten komplett ablehnen.
Gruss akkon
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Ich finde den Fall um einiges komplizierter als mein Vorredner:
Telefonisch werden bei einem „Versand-Sprituosenhändler“ 20
Flaschen Whisky á 20,- € bestellt.
Wenn das wirklich so ist, dann ist es überaus unwahrscheinlich, dass nicht auch am Telefon schon die Annahme erklärt wurde: „Ok, schicken wir Ihnen zu.“ Eine Ausnahme wäre denkbar, wenn etwa die Bestellung nur auf den Anrufbeantworter gesprochen wurde.
Dann ist der Versand eine Annahmeerklärung, das ist soweit eindeutig. Trotzdem bleiben noch Fragen:
Wenn es nämlich eine abändernde Annahme ist, dann gilt sie ja eben nicht als Annahme, sondern als Angebot.
Wonach ist das zu beurteilen? Normalerweise sind Angebot und Annahme als empfangsbedürftige Willenserklärungen vom verobjektivierten Empfängerhorizont auszulegen (§§ 157, 133).
Angenommen, das wäre auch in diesem Fall so: Was folgt daraus eigentlich? Musste der Besteller das als schlichte Fehllieferung erkennen oder musste er von einer abändernden Annahmeerklärung ausgehen?
Wenn man davon ausgeht, dass der Versand zunächst mal eine Annahmeerklärung ist, dann gilt ja § 151; damit ist die Annahme nicht mehr empfangsbedürftig. Und wonach wird die Willenserklärung dann ausgelegt? Es ist nach dem wirklichen Willen zu forschen und nicht mehr vom verobjektivierten Empfängerhorizont auszugehen, § 133, aber eben nicht mehr § 157.
Ich jedenfalls finde es auf den zweiten Blick nicht so leicht, wie es auf den ersten scheinen mag.
Du hast diese Meinung sicher nur so unnachvollziehbar geschildert, weil Du sie selsbt nicht nachvollziehen kannst. Ich kann beim besten willen keinen Grund dafür finden, hier nicht einen ganz stinknormalen KV über den Wein und eine folgende Falschlieferung annehmen zu wollen.
Könnte dieses …
… eventuell auch auf Hochdeutsch erklärt werden ? Wäre sehr nett.
Ich verstehe es folgendermaßen :
Es ist ein Vertrag über eine Lieferung X geschlossen.
Geliefert wird aber Y. Der Kunde informiert seinen Händler, erwartet
jetzt die ausstehende Lieferung X und erwartet ebenfalls, daß
Fehllieferung Y auf Kosten des Händlers abgeholt wird.
Sehe ich das so richtig?
Fragt & grüßt
Wilfried
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Ich finde den Fall um einiges komplizierter als mein
Vorredner:
Telefonisch werden bei einem „Versand-Sprituosenhändler“ 20
Flaschen Whisky á 20,- € bestellt.
Wenn das wirklich so ist, dann ist es überaus
unwahrscheinlich, dass nicht auch am Telefon schon die Annahme
erklärt wurde: „Ok, schicken wir Ihnen zu.“ Eine Ausnahme wäre
denkbar, wenn etwa die Bestellung nur auf den Anrufbeantworter
gesprochen wurde.
Dann ist der Versand eine Annahmeerklärung, das ist soweit
eindeutig. Trotzdem bleiben noch Fragen:
Wenn es nämlich eine abändernde Annahme ist, dann gilt sie
ja eben nicht als Annahme, sondern als Angebot.
Sorry mein Fehler; klar ist vom Ausnahmefall auszugehen, oder er hat´s via Bestellformular bestellt.
Was ich eben nicht wirklich verstehe, wenn man von einer Ablehenung in Verbindung mit einem neuen Angebot ausgeht liegt eine Willenserklärung vor, richtig? Jetzt wurden aber lediglich die falsche Ware verschickt.
Handlungsbewusstsein?
ja
Rechtsbindungswillen?
laut anderer Ansicht unproblematich gegeben. Hinsichtlich des Übereignungsangbotes ja. hinsichtlich Kaufvertrages? Der Verkäufer ist ja eigentlich davon ausgegangen, ein Angebot angenommen zu haben und nicht ein Neues abzugeben.
Höchstens wir nehmen eine Erklärungsfahrlassigkeit an.
… eventuell auch auf Hochdeutsch erklärt werden ? Wäre sehr
nett.
Ich verstehe es folgendermaßen :
Es ist ein Vertrag über eine Lieferung X geschlossen.
Geliefert wird aber Y. Der Kunde informiert seinen Händler,
erwartet
jetzt die ausstehende Lieferung X und erwartet ebenfalls, daß
Fehllieferung Y auf Kosten des Händlers abgeholt wird.
Sehe ich das so richtig?
Fragt & grüßt
Wilfried
mir persönlich ging´s vielmehr um die Umdeutung einer Willenserklärung bei versehentlicher Falschversendung. Die Rechtsfolgen resultieren im Ergebnis dann daraus, ob ein Vertrag und mit welchem Inhalt dieser geschlossen wurde.
Irgendwie fehlt mir da jetzt noch die Begründung. Dass der Versand von Ware im Fernabsatz ein klassischer Fall der Entbehrlichkeit des Zugangs der Willenserklärung ist, darf man ja nicht einfach ignorieren…!?
Rechtsbindungswillen?
laut anderer Ansicht unproblematich gegeben. Hinsichtlich des
Übereignungsangbotes ja. hinsichtlich Kaufvertrages? Der
Verkäufer ist ja eigentlich davon ausgegangen, ein Angebot
angenommen zu haben und nicht ein Neues abzugeben.
Langsam kommen wir deinem Verständnisproblem auf die Spur… Also: Dass die Versandtusse eine Willenserklärung abgibt, ist hier völlig eindeutig. Da du die Begrifflichkeiten ein wenig durcheinanderbringst, führe ich mal im Detail auf:
Kundgabe: Es muss ein Erklärungszeichen gesetzt werden. Das ist hier der Fall, denn die Frau nimmt die Ware und verpackt sie.
Erkennbarer Rechtsbindungswille: Das gesetzte Erklärungszeichen muss auf einen Rechtsbindungswillen schließen lassen; dabei ist es völlig unerheblich, was die Frau damit meinte. Es zählt für die Frage, ob ein Rechtsbindungswille vorliegt, nur die Sicht eines quasi „objektiven“ Dritten.
Bestimmbarkeit: Die gewollten Rechtswirkungen müssen aus Sicht dieses „objektiven“ Empfängers bestimmbar sein. Bei einer reinen Annahmeerklärung ist das unproblematisch; bei einem Angebot muss die Willenserklärung so formuliert sein, dass theoretisch ein Ja zur Annahme genügen würde.
Handlungswille: Gemeint ist nur das Bewusstsein zu handeln. Das wäre hier nicht der Fall, wenn die Versandtusse schlafwandeln und dabei den Versand vorbereiten würde. Davon kann keine Rede sein, sie ist sich natürlich bewusst, dass sie handelt.
Erklärungsbewusstsein: Gemeint ist das Bewusstsein, überhaupt irgendeine Rechtsfolge herbeizuführen. Ob das überhaupt Voraussetzung für eine Willenserklärung ist, ist streitig (überwiegend wird angenommen, dass ein potenzielles Erklärungsbewusstsein genügt; das heißt, es kommt darauf an, ob die Herbeiführung der Rechtsfolge bei gebotener Sorgfalt hätte erkannt werden müssen). Hier ist der Streit unerheblich, weil sie das Erklärungsbewusstsein hat. (Klassischer Streitfall ist etwa, dass jemand auf einer Auktion einem anderen zuwinkt, was der Auktionator als Gebot verstehen darf. Der Winkende hatte kein Erklärungsbewusstsein, so dass, wenn man es für erforderlich hält, auch keine Willenserklärung vorliegt. Nach der herrschenden Ansicht liegt hier aber potenzielles Erklärungsbewusstsein vor.)
Geschäftswille: Das erst ist der Wille, eben diese Rechtsfolge - und nicht nur irgendeine - herbeuzuführen. Du stellst in deiner Argumentation darauf ab, dass der Geschäftswille fehlt. Die Argumentation geht aber fehl, weil, wenn du Recht hättest, § 119 BGB so nicht erklärbar wäre. Wer sich über den Inhalt der Erklärung irrt, kann anfechten; wenn in einem solchen Fall erst gar keine Willenserklärung gegeben wäre, würde diese Regelung niemals zum Tragen kommen.
Nebenbei gesagt habe ich inzwischen auch rausgefunden, was mir gestern spontan nicht einfiel. Genau genommen habe ich es nicht herausgefunden, sondern die Lösung wurde mir durch Zufall quasi auf dem Tablett serviert: Wenn eine Willenserklärung gem. § 151 BGB nicht empfangsbedürftig ist, gilt für ihre Auslegung trotzdem §§ 157, 133, 242 BGB, nur dass nicht mehr auf den (verobjektivierten) Empfängerhorizont abzustellen ist (es gibt ja gerade keinen Empfänger), sondern auf einen unbeteiligten („objektiven“) Dritten.
laut anderer Ansicht unproblematich gegeben. Hinsichtlich des
Übereignungsangbotes ja. hinsichtlich Kaufvertrages? Der
Verkäufer ist ja eigentlich davon ausgegangen, ein Angebot
angenommen zu haben und nicht ein Neues abzugeben.
Da ist irrelevant. Die Versandtusse gibt ja eine Annahmeerklärung ab, die gem. § 150 II als Annahme *gilt*.
Ich kann beim besten willen keinen Grund dafür finden, hier
nicht einen ganz stinknormalen KV über den Wein und eine
folgende Falschlieferung annehmen zu wollen.
Ich schon und zwar mit steigender Tendenz, je länger ich darüber nachdenke. Nicht nur das Vorliegen einer Willenserklärung (das ist ja unproblematisch, da gebe ich die vollumfänglich Recht), sondern auch deren Gehalt ist vom verobjektivierten Empfängerhorizont auszulegen.
Nun gibt es bei einer nicht empfangsbedürftigen Willenserklärung nach § 151 natürlich keinen Empfänger, also (und das habe ich gestern noch zufällig rausgefunden) kommt es bei der Auslegung auf einen objektiven Dritten an, der das Geschehen quasi „von außen beobachtet“. Ich würde es der Einfachkeit halber so formulieren: Was muss der Käufer sich denken, wenn er nur etwas anderes erhält als er bestellt hat?
Und was ist das? Die Antwort stehe dahin, es kann zum Kaufvertrag führen oder auch nicht. Aber wegen der Frage, wie denn die Falschlieferung hier nun zu verstehen ist, finde ich schon, dass die Sache etwas problematisch ist.
Allerdings bin ich nicht der Ansicht, die am Anfang geschildert wurde, dass es sich um einen Dissens handelt; bzw. anders: Wenn man hier von einem Dissens ausgeht, was ja einfach nur Einigungsmangel bedeutet, dann jedenfalls nicht i.S.v. §§ 154 f. BGB. Wenn über wesentliche Vertragsbestandteile keine Einigung erzielt wurde, dann bedarf es der Auslegungsregeln nicht mehr, der Vertrag ist nicht geschlossen.
Ich habe inzwischen eine Meinung
Ich habe mir inzwischen eine Meinung dazu gebildet, und die lautet zusammengefasst wie folgt:
Die Bestellung, sei es auf den AB gesprochen oder per Brief, ist das Angebot, §§ 145, 157, 133, 242 BGB.
Der Versand der Ware ist eine Annahmeerklärung (§ 147), die nicht empfangsbedürftig ist (§ 151).
Sie ist auszulegen nach dem Maßstab eines objektiven Dritten gem. §§ 147, 151, 157, 133, 242 BGB. Aus Sicht eines objektiven Dritten sieht es aber so aus, als solle eben der Vertrag über etwas anderes zustande kommen. Das ist damit der Inhalt der Willenserklärungen.
Unerheblich - und verwirrend! - sind hier die Tatbestandsmerkmale einer Willenserklärung. Sie haben damit nichts zu tun, denn dass Willenserklärungen vorliegen, ist völlig unzweifelhaft.
Da die Annahmeerklärung abändernd ist, ist keine Einigung erzielt worden; es liegt Dissens vor.
Diese Lücke kann aber keinesfalls mit den Auslegungsregeln von §§ 154 f. BGB geschlossen werden, wie der Wortlaut dieser Normen nahe legt. Denn hier ist keine Einigung über die wesentlichen Vertragsbestandteile erzielt worden; §§ 154 f. handeln nur von anderen Vertragsbestandteilen.
Damit ist der Versand der Ware ein Angebot gem. §§ 145, 150 II BGB.
Ergebnis: Zum Zeitpunkt, zu dem der Sachverhalt endet, liegt noch kein Vertrag vor. Es steht dem Kunden nun frei, das Angebot anzunehmen oder es auszuschlagen. Tut er nichts, wäre, weil Schweigen keine Willenserklärung ist, von einer Ablehnung auszugehen. Es gibt zwar Sonderfälle, nämlich beredetes Schweigen und Schweigen kraft Normierung; die greifen hier aber nicht ein. Und allein mit der Verkehrssitte kann man sich hier meines Erachtens nicht behelfen. Allerdings muss der Kunde ja irgendwas tun, und damit wird auch konkludent eine (womöglich) nicht empfangsbedürftige Willenserklärung abgeben. Es würde sich dann um einen Fall handeln, in dem anders als in vielen Fällen nach der SchuldR-Reform, der Versand von Ware ein Angebot ist und das Verhalten des Empfängers gleichwohl eine Annahme sein kann.