Guten Abend Forum,
nehmen wir an Person A kauft eine Einbauküche. 1 Tag nach der
Vertragsunterschrift bekommt er von einem anderne Anbieter
(=Anbieter 2) die gleiche Küche sehr viel günstiger Angeboten.
Kann der Käufer von dem Vertrag zurücktreten und den Anbieter
2 wählen? Im Vertrag von Anbieter 1 steht nichts von einem
Rücktrittsrecht.
Ist es bei allen Veträgen so, dass ein 14 tägiges
Rücktrittsrecht ohne Benennung von Gründen besteht? Wohl kaum
oder?
Naabend,
Kaufrecht: zwei übereinstimmende Willenserklärungen = Vertrag.
Aus dem kommt keiner der Parteien ohne Zustimmung des anderen raus.
Eventuell hat der Verkäzufer in seinen AGB was stehen, dass er gegen Gebühr (20% o.ä.) einem Rücktritt zustimmt.
Jedes Geschäft, das wir machen ist ein solches Kaufgeschäft.
Wenn ich beim Bäcker ein Brötchen/Wecken/Semmel kaufe, einen Schritt weiter gehe und es mir anders überlegt habe ? Mein Problem. Der Bäcker ist NICHT verpflichtet umzutauschen.
Kauf ein Auto. Vertrag unterschrieben. Uuuups gar kein Führerschein ? egal Vertrag muss erfüllt werden.
Musst dich halt vorher informieren
14-tägiges Rücktrittsrecht:
Unterliegt dem Haustürwiderrufsgesetz. BGB HaustürWG
Unterliegt dem Fernabsatzgesetz BGB FernAbG
HaustürWG: Gilt auf „Butterfahrten“ und bei allen Geschäften bei denen jemand unverlagt (!!!) ans oder ins Haus kommt und ich einen Vertrag unterschreibe.
Achtung W A R N U N G:
Auf Messen und Ausstellungen gilt dieses Gesetz generell NICHT !!!(Ausnahme Hamburg)
Die Verbraucherverbände versuchen es immer wieder und suggerieren es auch… aber sie haben es nur in Hamburg geschafft, das das HaustürWG auf Messen gilt
Habe mehrere hundert prozesse unter dieser bedingung eingeleitet und geführt… und gewonnen. Rücktrittsrecht die Norm ? Nein, die Ausnahme?
Denkt dran, wenn Ihr was kauft. Wenn der Händler nicht will, MÜSST Ihr das Zeug nehmen und bezahlen.
BigJohn