Kaufvertrag

Tante Emma hat sich einen neuen Fernseher gekauft, nach einem Tag war der kaputt, die Firma hat ihn ausgetauscht, der ausgetauschte ist wieder mangelhaft, nun will die Firma den durch einen Technicker reparieren, Emma will aber keinen reparierten, sondern einen neuen funktionsfähigen, für die Probleme, einen besseren!? Hat Sie Chancen oder muss sie das Procédere akzeptieren, wer hat Erfahrung mit sowas!?

Hallo !

Der Händler wird das in den AGB geregelt haben,also gelten die dann auch.
Und da steht meist drin,die Wandelung nach BGB ist vorerst ausgesetzt, auf die Nachbesserung des Mangels beschränkt(also Reparatur).

Erst wenn das auch nach einer 2. ,selten auch 3.fehlgeschlagenen Reparatur immer noch nicht richtig funktioniert,kann man die ursprünglichen Rechte nach BGB wieder nutzen.
Also Minderung des Kaufpreises,wenn man mit einem kleinen Fehler leben kann oder Rückgabe und Geldersatz.

MfG
duck313

Der Händler wird das in den AGB geregelt haben,also gelten die
dann auch.

ach? ich hätte jetzt einfach mal behauptet, dass es da schon ein paar bedingungen gibt, dass agb auch wirksam werden. zum beispiel, dass der kunde VOR dem kaufvertrag auch gelegenheit gehabt haben muss, die agb auch mal zu sehen.

Und da steht meist drin,die Wandelung nach BGB ist vorerst
ausgesetzt, auf die Nachbesserung des Mangels beschränkt(also
Reparatur).

das sieht der gesetzgeber aber etwas anders: http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html " Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl…"

Was duck303 schreibt, ist in der Tat nicht richtig. Aus § 439 BGB ergibt sich das allerdings nicht, denn duck303s Aussage lautet ja, dass die BGB-Vorschriften und damit auch § 439 BGB nicht gilt.

Was duck303 schreibt, ist in der Tat nicht richtig. Aus § 439
BGB ergibt sich das allerdings nicht, denn duck303s Aussage
lautet ja, dass die BGB-Vorschriften und damit auch § 439 BGB
nicht gilt.

ich bezog mich mit dieser aussage auf den letzen teil seines satzes: „(also Reparatur)“. denn genau das war ja die eigentliche frage „Emma will aber keinen reparierten, sondern einen neuen funktionsfähigen“

Guten Tag,

um es noch einmal zusammen zu fassen. Falls es keine abweichenden Vereinbarungen im Kaufvertrag / AGB gibt, gilt § 439 BGB. Tante Emma darf daher entscheiden ob sie ein neues Gerät haben möchte oder eine Reparatur.

Falls abweichende Vereinbarungen gibt, poste diese doch einfach, dann können wir uns Gedanken darüber machen ob sie wirksam sind :smile:

Liebe Grüße
Alex

Homepage

Hallo,

nochmal AGB stehen bestimmt nicht vor dem Gesetz. Bitte nur schreiben wenn man wirklich Ahnung hat. Kunde hat selbst verständlich bei der Gewährleistung die Wahl reparieren oder neu. Für die Option neu Wahl, bitte beachtet § 439 BGB.

Eine AGB Klausel in diese Richtung ist nur dann wirksam wenn sie den Kunden nicht schlechter als das Gesetz stellt. Was ein Ausschluss der Wahl aber wohl wäre.

Gruß

nochmal AGB stehen bestimmt nicht vor dem Gesetz.

AGB werden Vertragsbestandteile, und Verträge können gegenüber dem Gesetz vorrangig sein. Das gilt unter anderem auch für das Gewährleistungsrecht. Im Verhältnis Unternehmer-Verbraucher allerdings gilt das gem. §§ 474 f. BGB nicht.

Du hast meinen Beitrag nicht ganz gelesen. Mach das bitte mal.

Doch, habe ich, und jetzt sogar ein zweites Mal. Deine Antwort ist falsch.

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Eine AGB Klausel in diese Richtung ist nur dann wirksam wenn
sie den Kunden nicht schlechter als das Gesetz stellt.

Ach echt?

Das bedeutet also, Unternehmen verwenden AGB grundsätzlich nur, weil sie den Kunden mehr Rechte einräumen wollen, als es das Gesetz vorzieht, oder zumindest genau so viel (damit sich also garnichts ändert)?

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Verflixt, wieso ist mir das nicht eingefallen? :smile:

Nein stimmt, Unternehmen können in den AGB selbstverständlich die Rechte des Endkunden beschränken, wie z.B. Gewährleistung. Das BGB ist einfach nur überflüssig. Vertragsfreiheit ftw.

AGB = Gesetz
BGB = dem Gesetzgeber war langweilig. Also wollte er mal ein Buch schreiben. … mehr auf http://w-w-w.ms/a4643z … mehr auf http://w-w-w.ms/a4643z

Dieser Beitrag ist mit vorsicht zu genießen.

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Dieser Beitrag ist einfach unverständlich. Aber die Frage ist ja jetzt wohl geklärt.

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du meinst jetzt deinen oder den von dir kritisierten, der immerhin von einem richter stammt? oder die der anderen juristen hier (ich bin übrigens keiner)?

junge, junge, das ist hier ein EXPERTENFORUM. wenn du keinerlei ahnung hast, schadet es überhaupt nichts, wenn du einfach nur mitliest und was lernst. deine falschen antworten hier nutzen genau NIEMANDEM!

was du überhaupt nicht verstanden hast: es gibt in D vertragsfreiheit. es gibt gesetze im BGB, die kann man damit aushebeln. und es gibt gesetze, bei denen geht das nicht. oder nicht in jedem fall. was nun jeweils gilt, findet man auch mit ein wenig lesen heraus. es steht - oh wunder - ebenfalls im bgb.

ist das nicht toll?

Das wird ja immer skurriler. Ich weiß nicht mal mehr so genau, was bei dir ironisch und was ernst gemeint ist.

Nein stimmt, Unternehmen können in den AGB selbstverständlich
die Rechte des Endkunden beschränken, wie z.B. Gewährleistung.
Das BGB ist einfach nur überflüssig. Vertragsfreiheit ftw.

Noch einmal:

Ein großer Teil der BGB-Vorschriften (und zwar insbesondere im SchuldR) ist dispositiv. Vgl. etwa http://de.wikipedia.org/wiki/Abdingbares_Recht. Das heißt; Man kann etwas vom Gesetz Abweichendes vereinbaren. Erkennen kannst du das unter anderem an § 444 BGB. Diese Vorschrift wäre sinnlos, wenn Gewährleistungsausschlüsse nicht möglich wären.

In der Tat können Gewährleistungsrechte nicht immer ausgeschlossen werden. Einige Ausnahmen ergeben sich aus dem AGB-Recht, andere aus dem Kaufrecht. Für Letzteres habe ich dir bereits zwei Vorschriften genannt. Du kann daran erkennen, dass es nur unter einer bestimmten Bedingung nicht möglich ist, die Gewährleistung auszuschließen, nämlich: Wenn es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Das ist aber ja nun bei weitem nicht immer der Fall.

AGB = Gesetz

Wie ich dir ja schon erklärte, werden AGB Vertragsbestandteil und sind also gerade kein Gesetz. Deine Polemik geht aber am Problem vorbei, denn die dispositiven Vorschriften im BGB können durch AGB, aber natürlich auch durch Indivualvereinbarung abbedungen werden.

BGB = dem Gesetzgeber war langweilig. Also wollte er mal ein
Buch schreiben. … mehr auf http://w-w-w.ms/a4643z … mehr auf
http://w-w-w.ms/a4643z

Das BGB regelt einiges zwingend und anderes für denn Fall, dass die Menschen nichts anderes vereinbaren. Das ist unter Juristen völlig unstreitig und ergibt sich in einigen Fällen sogar direkt aus dem BGB-Wortlaut selbst.

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Deiner wohl eher. Und er zeugt von Humor, denn du hast ja heute geschrieben, man sollte nur antworten, wenn man Ahnung habe, und das scheint auf dich nun so gar nicht zuzutreffen.

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