Kaufvertrag Autoverkauf Absicherung für den Verkäufer

Hallo,

mal angenommen, jemand würde ein Auto verkaufen wollen. Dieser wäre von einem Gutachter vorher, aufgrund eines Wasserschadens, zum Totalschaden erklärt worden. Der Verkäufer bietet ihn nun in einer der üblichen Verkaufsportale an und ein Interessent meldet sich, bietet an 1000€ als Vorabzahlung zu leisten, damit er sich das Fahrzeug sichert. Abholung, Restzahlung und Kaufvertrag usw. würde dann ein paar Tagen später erfolgen.
Die Angabe, dass es sich um einen Wasserschaden handelt und auch das Ergebnis des Gutachtens schreibt der VK natürlich auch so in die Fahrzeugbeschreibung.
Jetzt würde ich gerne wissen, was man in so einem Falle in den Kaufvertrag schreiben könnte, damt der VK zu 100% Sicherheit nicht für evtl.Folgeschäden in die Pflicht genommen werden könnte.
Das Fahrzeug fährt noch problemlos, aber der VK könnte natürlich nicht dafür garantieren, dass der Wagen nicht plötzlich auf der Heimfahrt alle Viere von sich streckt, der Motor verreckt, oder die komplette Elektronik aussteigt.

Würde es einen Satz geben, mit dem man quasi wirklich alle Haftung ausschlieseen könnte, und wie würde so ein Satz aussehen müssen?

MfG

Gaaaaanz einfach:

Man nimmt einen vorformulierten Kaufvertrag, z.B, vom ADAC.
Dann schreibt man in den Vertrag, der Zustand des Fahrzeugs entspräche, swoeit der Verkäufer das beurteilen kann, dem Gutachten Nr. XXXXX vom Sachverständigen Herrn / Firma YYYY, welches als Kopie dem Vertrag beigelegt wird und im Original eingesehen werden konnte.
Man könnte auch das Gutachten zweimal kopieren und sich jede Seite einer Kopie vom Käufer unterschreiben lassen, das wäre ziemlich sicher.

Frage: Ist dieser jemand Privat oder Autohändler?

Huch,

ich war vonn einem nicht-unternehmerischem Verkäufer ausgegangen.

Ob er KFZ-Händler ist aber unerheblich - auch eine Bäöckerei darf beim Verkauf eines PKW an einen Nicht-Unternehmer die Sachmängelhaftung nicht ausschließen.

Oh, ich vergaß. Sowohl der Verkäufer als auch der Käufer sind , mal angenommen, Privatpersonen.
MfG

Hallo,

ein nicht-unternehmerisch Handelnder darf bei einem Verkauf di Sachmängelhaftung ausschließen. Jegliche Haftung für alles pauschal auszuschließen ist m.W. eine unwirksame Klausel, dahr befinden sich in den bekannten Vordrucken auch immer Ausschlüsse (Vorsatz, Personenschäden,…).
Zudem muss man bei der Farzeugbeschreibung ehrlich und vollständig schreiben, was man weiß.
Daher auch mein Tip, zusätzlich zu den Punkten, die man selber über das Fahrzeug weiß, auch das Gutachten beizufügen. Und natürlich auch im Vertrag festzuhalten, dass das Gutachten Teil der Fahrzeugbeschreibung ist.
Man haftet nämlich trotz aller Auschlüsse, wenn man Mängel verschweigt, von denen man wusste - oder hätte wissen müssen.
Wenn der Gutachter einen Vorschaden übersehen hat, dann ist das kein Grund zur Freude, sondern etwas, was man selber nachholen muss.

Bezüglich deiner Angst vor Mängeln, die als Folge des Wasserschadens auftreten, sollte man ruhig die Bedenken hinsichtlich Fahrsichrheit und Fartüchtigkeit mit in den Vertrag schreiben.

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woraus ergibt sich das?

Hat mir mein Anwalt gesagt.

Der hier sieht es auch so:

Und der BGH sah es wohl auch so:

na, dann solltest du nochmal genauer nachfragen.
in deinen links ging es um eine JURISTISCHE PERSON, also eine firma. die kann logischerweise niemals als privatperson handeln. der bäcker aber schon.

in $14 bgb (§ 14 BGB - Unternehmer - dejure.org) findet man die definition eines unternehmers:
„Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.“. (hervorhebung von mir).

im unteren teil meines links findest du auch urteile die genau das bestätigen.

Ich habe mich ein wenig bei den Urteile umgeschaut und es gibt wohl Klärungsbedarf, ich fand keine einheitliche Rechtsprechung.

Der Leiter der jur. Zentrale des ADAC meint hier:
https://www.adac.de/sp/rechtsservice/_mmm/pdf/2011-42-Entscheidung-BGH-Vorliegen-Verbrauchsgüterkaufs_83227.pdf

Bedeutung des BGH-Urteils für Freiberufler
Die Entscheidung des BGH zum Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufs beim branchenfremden
Verkauf von beweglichen Sachen gilt in gleichem Maße für Freiberufler,
wie z. B. Rechtsanwälte, Ärzte oder Architekten. Beim Verkauf von gebrauchten
Firmenfahrzeugen an Private ist damit nur eine Beschränkung der Sachmängelhaftung
auf ein Jahr möglich.
Anderslautende Rechtsprechung dürfte damit obsolet sein. So entschied z. B. das
Landgericht Frankfurt a. M. (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 07.04.2004, Az. 16 S
236/03 – ADAJUR Dok.Nr. 59866), dass der Verkauf eines gebrauchten Firmenfahrzeuges
einer Zahnärztin an einen Verbraucher nicht als Unternehmergeschäft im
Sinne der §§ 14, 474 BGB zu qualifizieren ist, da der Verkauf des Pkw nach Auffassung
des Gerichts nicht dem unternehmerischen Kerngeschäft einer Zahnärztin zugeordnet
werden kann.

Ein paar Urteile sagen aus, dass hingegen die steuerliche Einordnung eines PKW zum Betriebsvermögen nicht hinreichend sei, um einen Verbrauchsgüterkauf zu begründen. Es käme auf die tatsächliche Verwendung an.

Interessant finde ich, dass man bei Handwerkskammer und Handelskammern überwiegend völlig unreflektiert die Warnung lesen kann, jeglicher Verkauf eines Unternehmensgegenstandes an einen Verbraucher sei quasi sicher ein Verbrauchsgüterkauf. Aber so einfach ist es dann wohl doch nicht.

offensichtlich.

womit ich als laie dann erstmal raus bin, bis sich die herren juristen endlich geeinigt haben.