S ist in einem Geschäft und will einen Monitor. v bietet ihm
ein sonderangebot für 200euro an. S will sich aber noch in
anderen geschäften umschauen. daraufhin sagt v ich halte ihnen
den monitor bis morgen zurück.
Dürfte sich um ein Angebot i.S.v. § 145 BGB mit Annahmefrist handeln.
S überlegt sich am gleichen tag das er von v den monitor
will,leider war das geschäft schon zu.deshalb schreibt er ihn
einene brief das er den monitor nimmt und ihm am übernächsten
tag holen würde (da er vorher keine zeit hat). Diese Brief
wirft er am gleichen tag noch bei v in den briefkasten.
Annahme nach § 147 BGB, Zugang nach § 130 BGB. Hier könnte man in der Klausur thematisieren, dass der Monitor nur bis „morgen“ reservieren wollte; allerdings ist der Kaufvertrag damit ja geschlossen, der Verkäufer hat keinen Nachteil. Man kann es mit entsprechender Argumentation vielleicht auch anders sehen, nämlich dass gem. §§ 157, 133, 242 BGB das Angebot nur so gemeint war, dass der Monitor dann auch am nächsten Tag abgeholt werden müsse. Ich glaube aber eher nicht, dass die Klausur diese Lösung im Sinn hat, denn dann kommt man zu den Fragen des Zugangs gar nicht. Und den kann man hier schön thematisieren.
am nächsten tag war v beim briefkasten leeren abgelenkt und
übersah den brief von s und der brief landete unbeachtet im
papierkorb.
Auch dieser Aspekt würde dann keine Rolle mehr spielen. Soll er aber ja offensichtlich: Hier soll der Klausurbearbeiter schreiben, dass die Kenntnisnahme der Willenserklärung keine Rolle spielt, sondern allein deren Zugang.
als s am nächsten tag kam und den monitor will, hat v ihn
schon an jemanden verkauft.
Das ist eine unklare Formulierung. Verkauft würde ja im engeren Sinne nur bedeuten, dass er einen Kaufvertrag darüber geschlossen hat. Gemeint ist aber wohl, dass der Monitor auch schon weg ist.
wie ist die rechtslage? muss er s den monitor geben und dem
neuen verkäufer den monitorwieder abnehmen?
Das muss er nicht nur nicht, das kann und darf er auch gar nicht. Wenn er den Monitor an den Zweitkäufer übereignet hat, ist der jetzt ja Eigentümer. Den Monitor wieder abnehmen klingt irgendwie nach räuberischer Erpressung…
Folge: Es ist ein Kaufvertrag - hier wohl über ein Einzelstück - abgeschlossen worden. Die Erfüllung ist dem Verkäufer nicht mehr möglich, wenn der Zweitkäufer die Herausgabe verweigert. Darum wird der Verkäufer von seiner Leistungspflicht frei, § 275 I BGB.
Er schuldet dem Erstkäufer u.U. Schadensersatz aus §§ 280 I, III, 283 BGB.
Levay